Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Person eben sowohl, als den Unmündigen, treffen. Wennalso die Vorsteher in dem Geschäft der Corporation einen Betrug verüben, so sind nur sie selbst aus dem dolus ver- pflichtet; ist aber die Kasse der Corporation durch den Betrug bereichert, so muß sie diesen Gewinn herauszah- len. -- Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß- strafen, die eigentlich keine wahre Strafen, sondern, gleich den Prozeßkosten und den Cautionen, wesentliche Bestand- theile des Prozeßmechanismus sind. Diesen muß sich die juristische Person unterwerfen, wenn sie überhaupt an den Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will (a). Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rücksicht auf Das Römische Recht bestätigt vollkommen die hier ent- (a) Haubold l. c., p. 604. (b) L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), s. o. § 87. g.
§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Perſon eben ſowohl, als den Unmündigen, treffen. Wennalſo die Vorſteher in dem Geſchäft der Corporation einen Betrug verüben, ſo ſind nur ſie ſelbſt aus dem dolus ver- pflichtet; iſt aber die Kaſſe der Corporation durch den Betrug bereichert, ſo muß ſie dieſen Gewinn herauszah- len. — Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß- ſtrafen, die eigentlich keine wahre Strafen, ſondern, gleich den Prozeßkoſten und den Cautionen, weſentliche Beſtand- theile des Prozeßmechanismus ſind. Dieſen muß ſich die juriſtiſche Perſon unterwerfen, wenn ſie überhaupt an den Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will (a). Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rückſicht auf Das Römiſche Recht beſtätigt vollkommen die hier ent- (a) Haubold l. c., p. 604. (b) L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), ſ. o. § 87. g.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0333" n="319"/><fw place="top" type="header">§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)</fw><lb/> Perſon eben ſowohl, als den Unmündigen, treffen. Wenn<lb/> alſo die Vorſteher in dem Geſchäft der Corporation einen<lb/> Betrug verüben, ſo ſind nur ſie ſelbſt aus dem <hi rendition="#aq">dolus</hi> ver-<lb/> pflichtet; iſt aber die Kaſſe der Corporation durch den<lb/> Betrug bereichert, ſo muß ſie dieſen Gewinn herauszah-<lb/> len. — Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß-<lb/> ſtrafen, die eigentlich keine wahre Strafen, ſondern, gleich<lb/> den Prozeßkoſten und den Cautionen, weſentliche Beſtand-<lb/> theile des Prozeßmechanismus ſind. Dieſen muß ſich die<lb/> juriſtiſche Perſon unterwerfen, wenn ſie überhaupt an den<lb/> Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Haubold</hi> l. c., p.</hi> 604.</note>.</p><lb/> <p>Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rückſicht auf<lb/> die allgemeine Natur der juriſtiſchen Perſonen behandelt<lb/> worden iſt, ſollen nun auch ſpecielle Beſtimmungen des<lb/> poſitiven Rechts zuſammengeſtellt werden.</p><lb/> <p>Das Römiſche Recht beſtätigt vollkommen die hier ent-<lb/> wickelten Grundſätze. Ganz beſtimmt ſpricht ſich eine Stelle<lb/> dahin aus, eine Stadtgemeinde könne nicht mit der <hi rendition="#aq">doli<lb/> actio</hi> belangt werden, weil ſie des <hi rendition="#aq">dolus</hi> ihrer Natur nach<lb/> unfähig ſey; ſey ſie durch Betrug ihrer Verwaltungsbe-<lb/> amten bereichert, ſo müſſe ſie dieſen Gewinn herausgeben;<lb/> die <hi rendition="#aq">doli actio</hi> ſelbſt aber geht gegen die Einzelnen, die<lb/> den Betrug verübten, z. B. gegen die einzelnen Decurio-<lb/> nen <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 1 <hi rendition="#i">de dolo</hi></hi> (4. 3.), ſ. o. § 87. <hi rendition="#aq">g.</hi></note>. — Wenn Jemand den Beſitzer eines Grundſtücks<lb/> mit Gewalt herauswirft, und zwar im Namen einer Stadt-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0333]
§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Perſon eben ſowohl, als den Unmündigen, treffen. Wenn
alſo die Vorſteher in dem Geſchäft der Corporation einen
Betrug verüben, ſo ſind nur ſie ſelbſt aus dem dolus ver-
pflichtet; iſt aber die Kaſſe der Corporation durch den
Betrug bereichert, ſo muß ſie dieſen Gewinn herauszah-
len. — Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß-
ſtrafen, die eigentlich keine wahre Strafen, ſondern, gleich
den Prozeßkoſten und den Cautionen, weſentliche Beſtand-
theile des Prozeßmechanismus ſind. Dieſen muß ſich die
juriſtiſche Perſon unterwerfen, wenn ſie überhaupt an den
Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will (a).
Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rückſicht auf
die allgemeine Natur der juriſtiſchen Perſonen behandelt
worden iſt, ſollen nun auch ſpecielle Beſtimmungen des
poſitiven Rechts zuſammengeſtellt werden.
Das Römiſche Recht beſtätigt vollkommen die hier ent-
wickelten Grundſätze. Ganz beſtimmt ſpricht ſich eine Stelle
dahin aus, eine Stadtgemeinde könne nicht mit der doli
actio belangt werden, weil ſie des dolus ihrer Natur nach
unfähig ſey; ſey ſie durch Betrug ihrer Verwaltungsbe-
amten bereichert, ſo müſſe ſie dieſen Gewinn herausgeben;
die doli actio ſelbſt aber geht gegen die Einzelnen, die
den Betrug verübten, z. B. gegen die einzelnen Decurio-
nen (b). — Wenn Jemand den Beſitzer eines Grundſtücks
mit Gewalt herauswirft, und zwar im Namen einer Stadt-
(a) Haubold l. c., p. 604.
(b) L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), ſ. o. § 87. g.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |