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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.)
Person eben sowohl, als den Unmündigen, treffen. Wenn
also die Vorsteher in dem Geschäft der Corporation einen
Betrug verüben, so sind nur sie selbst aus dem dolus ver-
pflichtet; ist aber die Kasse der Corporation durch den
Betrug bereichert, so muß sie diesen Gewinn herauszah-
len. -- Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß-
strafen, die eigentlich keine wahre Strafen, sondern, gleich
den Prozeßkosten und den Cautionen, wesentliche Bestand-
theile des Prozeßmechanismus sind. Diesen muß sich die
juristische Person unterwerfen, wenn sie überhaupt an den
Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will (a).

Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rücksicht auf
die allgemeine Natur der juristischen Personen behandelt
worden ist, sollen nun auch specielle Bestimmungen des
positiven Rechts zusammengestellt werden.

Das Römische Recht bestätigt vollkommen die hier ent-
wickelten Grundsätze. Ganz bestimmt spricht sich eine Stelle
dahin aus, eine Stadtgemeinde könne nicht mit der doli
actio
belangt werden, weil sie des dolus ihrer Natur nach
unfähig sey; sey sie durch Betrug ihrer Verwaltungsbe-
amten bereichert, so müsse sie diesen Gewinn herausgeben;
die doli actio selbst aber geht gegen die Einzelnen, die
den Betrug verübten, z. B. gegen die einzelnen Decurio-
nen (b). -- Wenn Jemand den Besitzer eines Grundstücks
mit Gewalt herauswirft, und zwar im Namen einer Stadt-

(a) Haubold l. c., p. 604.
(b) L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), s. o. § 87. g.

§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Perſon eben ſowohl, als den Unmündigen, treffen. Wenn
alſo die Vorſteher in dem Geſchäft der Corporation einen
Betrug verüben, ſo ſind nur ſie ſelbſt aus dem dolus ver-
pflichtet; iſt aber die Kaſſe der Corporation durch den
Betrug bereichert, ſo muß ſie dieſen Gewinn herauszah-
len. — Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß-
ſtrafen, die eigentlich keine wahre Strafen, ſondern, gleich
den Prozeßkoſten und den Cautionen, weſentliche Beſtand-
theile des Prozeßmechanismus ſind. Dieſen muß ſich die
juriſtiſche Perſon unterwerfen, wenn ſie überhaupt an den
Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will (a).

Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rückſicht auf
die allgemeine Natur der juriſtiſchen Perſonen behandelt
worden iſt, ſollen nun auch ſpecielle Beſtimmungen des
poſitiven Rechts zuſammengeſtellt werden.

Das Römiſche Recht beſtätigt vollkommen die hier ent-
wickelten Grundſätze. Ganz beſtimmt ſpricht ſich eine Stelle
dahin aus, eine Stadtgemeinde könne nicht mit der doli
actio
belangt werden, weil ſie des dolus ihrer Natur nach
unfähig ſey; ſey ſie durch Betrug ihrer Verwaltungsbe-
amten bereichert, ſo müſſe ſie dieſen Gewinn herausgeben;
die doli actio ſelbſt aber geht gegen die Einzelnen, die
den Betrug verübten, z. B. gegen die einzelnen Decurio-
nen (b). — Wenn Jemand den Beſitzer eines Grundſtücks
mit Gewalt herauswirft, und zwar im Namen einer Stadt-

(a) Haubold l. c., p. 604.
(b) L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), ſ. o. § 87. g.
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[319/0333] §. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Perſon eben ſowohl, als den Unmündigen, treffen. Wenn alſo die Vorſteher in dem Geſchäft der Corporation einen Betrug verüben, ſo ſind nur ſie ſelbſt aus dem dolus ver- pflichtet; iſt aber die Kaſſe der Corporation durch den Betrug bereichert, ſo muß ſie dieſen Gewinn herauszah- len. — Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den Prozeß- ſtrafen, die eigentlich keine wahre Strafen, ſondern, gleich den Prozeßkoſten und den Cautionen, weſentliche Beſtand- theile des Prozeßmechanismus ſind. Dieſen muß ſich die juriſtiſche Perſon unterwerfen, wenn ſie überhaupt an den Vortheilen des Prozeßganges Theil nehmen will (a). Uber die Frage, welche bis jetzt nur mit Rückſicht auf die allgemeine Natur der juriſtiſchen Perſonen behandelt worden iſt, ſollen nun auch ſpecielle Beſtimmungen des poſitiven Rechts zuſammengeſtellt werden. Das Römiſche Recht beſtätigt vollkommen die hier ent- wickelten Grundſätze. Ganz beſtimmt ſpricht ſich eine Stelle dahin aus, eine Stadtgemeinde könne nicht mit der doli actio belangt werden, weil ſie des dolus ihrer Natur nach unfähig ſey; ſey ſie durch Betrug ihrer Verwaltungsbe- amten bereichert, ſo müſſe ſie dieſen Gewinn herausgeben; die doli actio ſelbſt aber geht gegen die Einzelnen, die den Betrug verübten, z. B. gegen die einzelnen Decurio- nen (b). — Wenn Jemand den Beſitzer eines Grundſtücks mit Gewalt herauswirft, und zwar im Namen einer Stadt- (a) Haubold l. c., p. 604. (b) L. 15 § 1 de dolo (4. 3.), ſ. o. § 87. g.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/333>, abgerufen am 21.11.2024.