Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gemeinde, so geht gegen diese das Interdict de vi, voraus-gesetzt daß sie in Folge jener Handlung Etwas in ihrem Besitz hat (c). -- Zweydeutiger sind die Ausdrücke einer anderen Stelle. Wenn Jemand durch Drohungen zu ei- nem nachtheiligen Rechtsgeschäft bestimmt wird, so hat dieser eine actio quod metus causa zur Wiederherstellung seines früheren Zustandes. Nun sagt Ulpian (in demsel- ben Buch des Commentars über das Edict, worin er die Unfähigkeit einer Corporation zum dolus behauptet), es sey einerley wer die Drohung verübe, ein Einzelner, oder ein populus, curia, collegium, corpus; zur Bestätigung führt er aus seiner Praxis folgendes Beyspiel an: die Bürger von Capua hatten von einem Einzelnen irgend ein schriftliches Versprechen (cautio pollicitationis) erpreßt; deshalb sollte gegen die Stadt Capua Klage oder Excep- tion gegeben werden, wie es der Gezwungene begehren würde (d). Hier ist es klar, daß die Corporation als solche sollte verklagt werden können, allein dieses gründet sich darauf, daß die erwähnte Klage nicht blos gegen den Zwingenden geht, sondern auch gegen jeden dritten Be- sitzer, welcher in der Lage ist, die Wiederherstellung be- wirken zu können (e). Ein solcher Dritter war hier die Stadt Capua, weil sie als Corporation durch die (wiewohl (c) L. 4 de vi (43. 16.). "Si vi me dejecerit quis nomine municipum, in municipes mihi Interdictum reddendum Pom- ponius ait, si quid ad eos per- venit." Es ist oben gezeigt wor- den, daß der Ausdruck munici- pes stets die Corporation als sol- che bezeichnet. § 87. b. c. (d) L. 9 § 1. 3 quod metus (4. 2.). (e) L. 9 § 8 quod metus (4. 2.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. gemeinde, ſo geht gegen dieſe das Interdict de vi, voraus-geſetzt daß ſie in Folge jener Handlung Etwas in ihrem Beſitz hat (c). — Zweydeutiger ſind die Ausdrücke einer anderen Stelle. Wenn Jemand durch Drohungen zu ei- nem nachtheiligen Rechtsgeſchäft beſtimmt wird, ſo hat dieſer eine actio quod metus causa zur Wiederherſtellung ſeines früheren Zuſtandes. Nun ſagt Ulpian (in demſel- ben Buch des Commentars über das Edict, worin er die Unfähigkeit einer Corporation zum dolus behauptet), es ſey einerley wer die Drohung verübe, ein Einzelner, oder ein populus, curia, collegium, corpus; zur Beſtätigung führt er aus ſeiner Praxis folgendes Beyſpiel an: die Bürger von Capua hatten von einem Einzelnen irgend ein ſchriftliches Verſprechen (cautio pollicitationis) erpreßt; deshalb ſollte gegen die Stadt Capua Klage oder Excep- tion gegeben werden, wie es der Gezwungene begehren würde (d). Hier iſt es klar, daß die Corporation als ſolche ſollte verklagt werden können, allein dieſes gründet ſich darauf, daß die erwähnte Klage nicht blos gegen den Zwingenden geht, ſondern auch gegen jeden dritten Be- ſitzer, welcher in der Lage iſt, die Wiederherſtellung be- wirken zu können (e). Ein ſolcher Dritter war hier die Stadt Capua, weil ſie als Corporation durch die (wiewohl (c) L. 4 de vi (43. 16.). „Si vi me dejecerit quis nomine municipum, in municipes mihi Interdictum reddendum Pom- ponius ait, si quid ad eos per- venit.” Es iſt oben gezeigt wor- den, daß der Ausdruck munici- pes ſtets die Corporation als ſol- che bezeichnet. § 87. b. c. (d) L. 9 § 1. 3 quod metus (4. 2.). (e) L. 9 § 8 quod metus (4. 2.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
gemeinde, ſo geht gegen dieſe das Interdict de vi, voraus-
geſetzt daß ſie in Folge jener Handlung Etwas in ihrem
Beſitz hat (c). — Zweydeutiger ſind die Ausdrücke einer
anderen Stelle. Wenn Jemand durch Drohungen zu ei-
nem nachtheiligen Rechtsgeſchäft beſtimmt wird, ſo hat
dieſer eine actio quod metus causa zur Wiederherſtellung
ſeines früheren Zuſtandes. Nun ſagt Ulpian (in demſel-
ben Buch des Commentars über das Edict, worin er die
Unfähigkeit einer Corporation zum dolus behauptet), es
ſey einerley wer die Drohung verübe, ein Einzelner, oder
ein populus, curia, collegium, corpus; zur Beſtätigung
führt er aus ſeiner Praxis folgendes Beyſpiel an: die
Bürger von Capua hatten von einem Einzelnen irgend ein
ſchriftliches Verſprechen (cautio pollicitationis) erpreßt;
deshalb ſollte gegen die Stadt Capua Klage oder Excep-
tion gegeben werden, wie es der Gezwungene begehren
würde (d). Hier iſt es klar, daß die Corporation als
ſolche ſollte verklagt werden können, allein dieſes gründet
ſich darauf, daß die erwähnte Klage nicht blos gegen den
Zwingenden geht, ſondern auch gegen jeden dritten Be-
ſitzer, welcher in der Lage iſt, die Wiederherſtellung be-
wirken zu können (e). Ein ſolcher Dritter war hier die
Stadt Capua, weil ſie als Corporation durch die (wiewohl
(c) L. 4 de vi (43. 16.). „Si
vi me dejecerit quis nomine
municipum, in municipes mihi
Interdictum reddendum Pom-
ponius ait, si quid ad eos per-
venit.” Es iſt oben gezeigt wor-
den, daß der Ausdruck munici-
pes ſtets die Corporation als ſol-
che bezeichnet. § 87. b. c.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/334>, abgerufen am 16.07.2024. |