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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.)
§. 97.
Juristische Personen. -- Verfassung. (Fortsetzung.)

Neuere Schriftsteller haben über die Verfassung der
Corporationen (nicht der juristischen Personen überhaupt)
folgende allgemeine Grundsätze aufgestellt.

Die Corporation besteht aus der Totalität aller vor-
handenen Mitglieder. Als Wille der Corporation aber
gilt nicht blos der' übereinstimmende Wille aller Mitglie-
der, sondern auch schon der Wille ihrer Mehrzahl: daher
muß der Wille der Majorität aller vorhandenen Mitglie-
der als das eigentliche Subject der Corporationsrechte an-
gesehen werden. Diese Regel ist gegründet im Naturrecht,
weil, wenn man Einstimmigkeit fordern wollte, ein Wol-
len und Handeln der Corporation ganz unmöglich seyn
würde. Sie wird aber auch bestätigt durch das Römische
Recht; zum Beweis dieses letzten Satzes werden dann die
Stellen über die Stimmenmehrheit unter den Decurionen
angeführt (a).

Dieser allgemeine, im Naturrecht begründete, und im
Römischen Recht anerkannte Grundsatz (sagt man) wird
nun noch modificirt und für die Anwendung erleichtert
durch eine ganz positive Bestimmung des Römischen Rechts.

(a) Zachariae p. 63. 64. Thi-
baut
a. a. O. S. 389. 390, und:
Pandektenrecht § 132. Haubold
C.
3 § 2. -- Eine einzelne An-
wendung dieser Sätze auf den
gerichtlichen Eid ist schon oben
(§ 92. o) vorgekommen.
§. 97. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
§. 97.
Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.)

Neuere Schriftſteller haben über die Verfaſſung der
Corporationen (nicht der juriſtiſchen Perſonen überhaupt)
folgende allgemeine Grundſätze aufgeſtellt.

Die Corporation beſteht aus der Totalität aller vor-
handenen Mitglieder. Als Wille der Corporation aber
gilt nicht blos der’ übereinſtimmende Wille aller Mitglie-
der, ſondern auch ſchon der Wille ihrer Mehrzahl: daher
muß der Wille der Majorität aller vorhandenen Mitglie-
der als das eigentliche Subject der Corporationsrechte an-
geſehen werden. Dieſe Regel iſt gegründet im Naturrecht,
weil, wenn man Einſtimmigkeit fordern wollte, ein Wol-
len und Handeln der Corporation ganz unmöglich ſeyn
würde. Sie wird aber auch beſtätigt durch das Römiſche
Recht; zum Beweis dieſes letzten Satzes werden dann die
Stellen über die Stimmenmehrheit unter den Decurionen
angeführt (a).

Dieſer allgemeine, im Naturrecht begründete, und im
Römiſchen Recht anerkannte Grundſatz (ſagt man) wird
nun noch modificirt und für die Anwendung erleichtert
durch eine ganz poſitive Beſtimmung des Römiſchen Rechts.

(a) Zachariae p. 63. 64. Thi-
baut
a. a. O. S. 389. 390, und:
Pandektenrecht § 132. Haubold
C.
3 § 2. — Eine einzelne An-
wendung dieſer Sätze auf den
gerichtlichen Eid iſt ſchon oben
(§ 92. o) vorgekommen.
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[329/0343] §. 97. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) §. 97. Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.) Neuere Schriftſteller haben über die Verfaſſung der Corporationen (nicht der juriſtiſchen Perſonen überhaupt) folgende allgemeine Grundſätze aufgeſtellt. Die Corporation beſteht aus der Totalität aller vor- handenen Mitglieder. Als Wille der Corporation aber gilt nicht blos der’ übereinſtimmende Wille aller Mitglie- der, ſondern auch ſchon der Wille ihrer Mehrzahl: daher muß der Wille der Majorität aller vorhandenen Mitglie- der als das eigentliche Subject der Corporationsrechte an- geſehen werden. Dieſe Regel iſt gegründet im Naturrecht, weil, wenn man Einſtimmigkeit fordern wollte, ein Wol- len und Handeln der Corporation ganz unmöglich ſeyn würde. Sie wird aber auch beſtätigt durch das Römiſche Recht; zum Beweis dieſes letzten Satzes werden dann die Stellen über die Stimmenmehrheit unter den Decurionen angeführt (a). Dieſer allgemeine, im Naturrecht begründete, und im Römiſchen Recht anerkannte Grundſatz (ſagt man) wird nun noch modificirt und für die Anwendung erleichtert durch eine ganz poſitive Beſtimmung des Römiſchen Rechts. (a) Zachariae p. 63. 64. Thi- baut a. a. O. S. 389. 390, und: Pandektenrecht § 132. Haubold C. 3 § 2. — Eine einzelne An- wendung dieſer Sätze auf den gerichtlichen Eid iſt ſchon oben (§ 92. o) vorgekommen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/343>, abgerufen am 21.11.2024.