Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 97. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) §. 97. Juristische Personen. -- Verfassung. (Fortsetzung.) Neuere Schriftsteller haben über die Verfassung der Die Corporation besteht aus der Totalität aller vor- Dieser allgemeine, im Naturrecht begründete, und im (a) Zachariae p. 63. 64. Thi-
baut a. a. O. S. 389. 390, und: Pandektenrecht § 132. Haubold C. 3 § 2. -- Eine einzelne An- wendung dieser Sätze auf den gerichtlichen Eid ist schon oben (§ 92. o) vorgekommen. §. 97. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) §. 97. Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.) Neuere Schriftſteller haben über die Verfaſſung der Die Corporation beſteht aus der Totalität aller vor- Dieſer allgemeine, im Naturrecht begründete, und im (a) Zachariae p. 63. 64. Thi-
baut a. a. O. S. 389. 390, und: Pandektenrecht § 132. Haubold C. 3 § 2. — Eine einzelne An- wendung dieſer Sätze auf den gerichtlichen Eid iſt ſchon oben (§ 92. o) vorgekommen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0343" n="329"/> <fw place="top" type="header">§. 97. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 97.<lb/><hi rendition="#g">Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Neuere Schriftſteller haben über die Verfaſſung der<lb/> Corporationen (nicht der juriſtiſchen Perſonen überhaupt)<lb/> folgende allgemeine Grundſätze aufgeſtellt.</p><lb/> <p>Die Corporation beſteht aus der Totalität aller vor-<lb/> handenen Mitglieder. Als Wille der Corporation aber<lb/> gilt nicht blos der’ übereinſtimmende Wille aller Mitglie-<lb/> der, ſondern auch ſchon der Wille ihrer Mehrzahl: daher<lb/> muß der Wille der Majorität aller vorhandenen Mitglie-<lb/> der als das eigentliche Subject der Corporationsrechte an-<lb/> geſehen werden. Dieſe Regel iſt gegründet im Naturrecht,<lb/> weil, wenn man Einſtimmigkeit fordern wollte, ein Wol-<lb/> len und Handeln der Corporation ganz unmöglich ſeyn<lb/> würde. Sie wird aber auch beſtätigt durch das Römiſche<lb/> Recht; zum Beweis dieſes letzten Satzes werden dann die<lb/> Stellen über die Stimmenmehrheit unter den Decurionen<lb/> angeführt <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Zachariae</hi> p.</hi> 63. 64. <hi rendition="#g">Thi-<lb/> baut</hi> a. a. O. S. 389. 390, und:<lb/> Pandektenrecht § 132. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Haubold</hi><lb/> C.</hi> 3 § 2. — Eine einzelne An-<lb/> wendung dieſer Sätze auf den<lb/> gerichtlichen Eid iſt ſchon oben<lb/> (§ 92. <hi rendition="#aq">o</hi>) vorgekommen.</note>.</p><lb/> <p>Dieſer allgemeine, im Naturrecht begründete, und im<lb/> Römiſchen Recht anerkannte Grundſatz (ſagt man) wird<lb/> nun noch modificirt und für die Anwendung erleichtert<lb/> durch eine ganz poſitive Beſtimmung des Römiſchen Rechts.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [329/0343]
§. 97. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
§. 97.
Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.)
Neuere Schriftſteller haben über die Verfaſſung der
Corporationen (nicht der juriſtiſchen Perſonen überhaupt)
folgende allgemeine Grundſätze aufgeſtellt.
Die Corporation beſteht aus der Totalität aller vor-
handenen Mitglieder. Als Wille der Corporation aber
gilt nicht blos der’ übereinſtimmende Wille aller Mitglie-
der, ſondern auch ſchon der Wille ihrer Mehrzahl: daher
muß der Wille der Majorität aller vorhandenen Mitglie-
der als das eigentliche Subject der Corporationsrechte an-
geſehen werden. Dieſe Regel iſt gegründet im Naturrecht,
weil, wenn man Einſtimmigkeit fordern wollte, ein Wol-
len und Handeln der Corporation ganz unmöglich ſeyn
würde. Sie wird aber auch beſtätigt durch das Römiſche
Recht; zum Beweis dieſes letzten Satzes werden dann die
Stellen über die Stimmenmehrheit unter den Decurionen
angeführt (a).
Dieſer allgemeine, im Naturrecht begründete, und im
Römiſchen Recht anerkannte Grundſatz (ſagt man) wird
nun noch modificirt und für die Anwendung erleichtert
durch eine ganz poſitive Beſtimmung des Römiſchen Rechts.
(a) Zachariae p. 63. 64. Thi-
baut a. a. O. S. 389. 390, und:
Pandektenrecht § 132. Haubold
C. 3 § 2. — Eine einzelne An-
wendung dieſer Sätze auf den
gerichtlichen Eid iſt ſchon oben
(§ 92. o) vorgekommen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |