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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Versammlung aller Mitglieder an sich selbst befugt sey,
mit unbegränzter Macht über die Corporation zu verfü-
gen, das ist es was wir bestreiten.

Die Vertheidiger jener Lehre streiten für die Stimmen-
mehrheit gegen die Einstimmigkeit, gerade als ob dieses
der einzige Gegensatz wäre, mit welchem wir zu schaffen
hätten, und der uns nöthigen könnte eine Wahl zu tref-
fen, da hier doch ganz andere und wichtigere Gegensätze
in Betracht kommen. Der letzte Grund jener Lehre be-
steht also in der überall wiederkehrenden Verwechslung
sämmtlicher einzelnen Mitglieder mit der Corporation selbst,
eine Verwechslung gegen welche das Römische Recht so
oft warnt, und zwar zunächst bey der Frage nach dem
wahren Subject der Corporationsrechte (§ 86), aber auch
bey der Frage nach dem wahren Subject der Corpora-
tionshandlungen (§ 90, § 91. t, § 93. b. h). Jene Lehre
beruht also zuletzt auf der stillschweigenden, ganz willkühr-
lichen Voraussetzung einer absoluten Demokratie in der
Verfassung aller Corporationen. Es ist mithin im We-
sentlichen die publicistische Lehre von der Volkssouveräni-
tät, übertragen auf die juristischen Personen im Pri-
vatrecht.

Die ganz anderen Gegensätze aber, die hier in der
That in Betracht kommen, und die schon durch jene Stel-
lung der Streitfrage (ob Majorität oder Einstimmigkeit
gelten solle) völlig verdeckt werden, sind folgende.

Der erste Gegensatz bezieht sich auf einen schon oben

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Verſammlung aller Mitglieder an ſich ſelbſt befugt ſey,
mit unbegränzter Macht über die Corporation zu verfü-
gen, das iſt es was wir beſtreiten.

Die Vertheidiger jener Lehre ſtreiten für die Stimmen-
mehrheit gegen die Einſtimmigkeit, gerade als ob dieſes
der einzige Gegenſatz wäre, mit welchem wir zu ſchaffen
hätten, und der uns nöthigen könnte eine Wahl zu tref-
fen, da hier doch ganz andere und wichtigere Gegenſätze
in Betracht kommen. Der letzte Grund jener Lehre be-
ſteht alſo in der überall wiederkehrenden Verwechslung
ſämmtlicher einzelnen Mitglieder mit der Corporation ſelbſt,
eine Verwechslung gegen welche das Römiſche Recht ſo
oft warnt, und zwar zunächſt bey der Frage nach dem
wahren Subject der Corporationsrechte (§ 86), aber auch
bey der Frage nach dem wahren Subject der Corpora-
tionshandlungen (§ 90, § 91. t, § 93. b. h). Jene Lehre
beruht alſo zuletzt auf der ſtillſchweigenden, ganz willkühr-
lichen Vorausſetzung einer abſoluten Demokratie in der
Verfaſſung aller Corporationen. Es iſt mithin im We-
ſentlichen die publiciſtiſche Lehre von der Volksſouveräni-
tät, übertragen auf die juriſtiſchen Perſonen im Pri-
vatrecht.

Die ganz anderen Gegenſätze aber, die hier in der
That in Betracht kommen, und die ſchon durch jene Stel-
lung der Streitfrage (ob Majorität oder Einſtimmigkeit
gelten ſolle) völlig verdeckt werden, ſind folgende.

Der erſte Gegenſatz bezieht ſich auf einen ſchon oben

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[332/0346] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Verſammlung aller Mitglieder an ſich ſelbſt befugt ſey, mit unbegränzter Macht über die Corporation zu verfü- gen, das iſt es was wir beſtreiten. Die Vertheidiger jener Lehre ſtreiten für die Stimmen- mehrheit gegen die Einſtimmigkeit, gerade als ob dieſes der einzige Gegenſatz wäre, mit welchem wir zu ſchaffen hätten, und der uns nöthigen könnte eine Wahl zu tref- fen, da hier doch ganz andere und wichtigere Gegenſätze in Betracht kommen. Der letzte Grund jener Lehre be- ſteht alſo in der überall wiederkehrenden Verwechslung ſämmtlicher einzelnen Mitglieder mit der Corporation ſelbſt, eine Verwechslung gegen welche das Römiſche Recht ſo oft warnt, und zwar zunächſt bey der Frage nach dem wahren Subject der Corporationsrechte (§ 86), aber auch bey der Frage nach dem wahren Subject der Corpora- tionshandlungen (§ 90, § 91. t, § 93. b. h). Jene Lehre beruht alſo zuletzt auf der ſtillſchweigenden, ganz willkühr- lichen Vorausſetzung einer abſoluten Demokratie in der Verfaſſung aller Corporationen. Es iſt mithin im We- ſentlichen die publiciſtiſche Lehre von der Volksſouveräni- tät, übertragen auf die juriſtiſchen Perſonen im Pri- vatrecht. Die ganz anderen Gegenſätze aber, die hier in der That in Betracht kommen, und die ſchon durch jene Stel- lung der Streitfrage (ob Majorität oder Einſtimmigkeit gelten ſolle) völlig verdeckt werden, ſind folgende. Der erſte Gegenſatz bezieht ſich auf einen ſchon oben

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/346>, abgerufen am 16.07.2024.