Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. gehört dahin vor Allem die Besorgung laufender Geldein-nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung schon frü- her verpachteter Grundstücke; die Wahl von Vorstehern und Beamten. Gewissermaßen gehört dahin auch die Auf- nahme neuer Mitglieder (b); ferner die Führung von Pro- zessen. Doch kann diese letzte nach Umständen auch zu den zweifelhafteren und bedenklicheren Geschäften gehören, weshalb sie bey Dorfgemeinden durch neuere Gesetze häufig von der Erlaubniß vorgesetzter Staatsbehörden abhängig gemacht worden ist (§ 100). Anders verhält es sich mit den in den bleibenden Zu- (b) Die Entlassung bisheriger
Corporationsmitglieder kann nicht dahin gerechnet werden, weil in der Regel der Austritt jedem Einzelnen frey steht, und nur etwa durch Abfindung von man- chen gemeinschaftlich getragenen Verpflichtungen bedingt ist. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. gehört dahin vor Allem die Beſorgung laufender Geldein-nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung ſchon frü- her verpachteter Grundſtücke; die Wahl von Vorſtehern und Beamten. Gewiſſermaßen gehört dahin auch die Auf- nahme neuer Mitglieder (b); ferner die Führung von Pro- zeſſen. Doch kann dieſe letzte nach Umſtänden auch zu den zweifelhafteren und bedenklicheren Geſchäften gehoͤren, weshalb ſie bey Dorfgemeinden durch neuere Geſetze häufig von der Erlaubniß vorgeſetzter Staatsbehoͤrden abhängig gemacht worden iſt (§ 100). Anders verhält es ſich mit den in den bleibenden Zu- (b) Die Entlaſſung bisheriger
Corporationsmitglieder kann nicht dahin gerechnet werden, weil in der Regel der Austritt jedem Einzelnen frey ſteht, und nur etwa durch Abfindung von man- chen gemeinſchaftlich getragenen Verpflichtungen bedingt iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0354" n="340"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> gehört dahin vor Allem die Beſorgung laufender Geldein-<lb/> nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung ſchon frü-<lb/> her verpachteter Grundſtücke; die Wahl von Vorſtehern<lb/> und Beamten. Gewiſſermaßen gehört dahin auch die Auf-<lb/> nahme neuer Mitglieder <note place="foot" n="(b)">Die Entlaſſung bisheriger<lb/> Corporationsmitglieder kann nicht<lb/> dahin gerechnet werden, weil in<lb/> der Regel der Austritt jedem<lb/> Einzelnen frey ſteht, und nur<lb/> etwa durch Abfindung von man-<lb/> chen gemeinſchaftlich getragenen<lb/> Verpflichtungen bedingt iſt.</note>; ferner die Führung von Pro-<lb/> zeſſen. Doch kann dieſe letzte nach Umſtänden auch zu<lb/> den zweifelhafteren und bedenklicheren Geſchäften gehoͤren,<lb/> weshalb ſie bey Dorfgemeinden durch neuere Geſetze häufig<lb/> von der Erlaubniß vorgeſetzter Staatsbehoͤrden abhängig<lb/> gemacht worden iſt (§ 100).</p><lb/> <p>Anders verhält es ſich mit den in den bleibenden Zu-<lb/> ſtand eingreifenden Geſchäften. Denn durch ſie kann zu-<lb/> weilen nicht nur dieſer Zuſtand weſentlich verdorben, ſon-<lb/> dern ſelbſt das Daſeyn der Corporation vernichtet oder<lb/> gefährdet werden. Ferner ſind ſie meiſt von der Art, daß<lb/> ſie auch wohl ganz unterbleiben können, und daß ſie nicht<lb/> regelmäßig wiederkehren, ſondern nur ſelten, vielleicht nur<lb/> ein einzigesmal vorkommen, ſo daß für ſie weder eine ge-<lb/> ſetzliche Beſtimmung, noch ein Herkommen, die Regel feſt-<lb/> geſtellt hat. Aus allen dieſen Gründen wird eine herr-<lb/> ſchende Theorie auf Geſchäfte dieſer Art großen Einfluß<lb/> erlangen können, und dieſer Einfluß wird gerade hier be-<lb/> ſonders wichtig und bedenklich ſeyn. Die wichtigſten Fälle<lb/> dieſer Art ſind etwa folgende.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0354]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
gehört dahin vor Allem die Beſorgung laufender Geldein-
nahmen und Ausgaben; die neue Verpachtung ſchon frü-
her verpachteter Grundſtücke; die Wahl von Vorſtehern
und Beamten. Gewiſſermaßen gehört dahin auch die Auf-
nahme neuer Mitglieder (b); ferner die Führung von Pro-
zeſſen. Doch kann dieſe letzte nach Umſtänden auch zu
den zweifelhafteren und bedenklicheren Geſchäften gehoͤren,
weshalb ſie bey Dorfgemeinden durch neuere Geſetze häufig
von der Erlaubniß vorgeſetzter Staatsbehoͤrden abhängig
gemacht worden iſt (§ 100).
Anders verhält es ſich mit den in den bleibenden Zu-
ſtand eingreifenden Geſchäften. Denn durch ſie kann zu-
weilen nicht nur dieſer Zuſtand weſentlich verdorben, ſon-
dern ſelbſt das Daſeyn der Corporation vernichtet oder
gefährdet werden. Ferner ſind ſie meiſt von der Art, daß
ſie auch wohl ganz unterbleiben können, und daß ſie nicht
regelmäßig wiederkehren, ſondern nur ſelten, vielleicht nur
ein einzigesmal vorkommen, ſo daß für ſie weder eine ge-
ſetzliche Beſtimmung, noch ein Herkommen, die Regel feſt-
geſtellt hat. Aus allen dieſen Gründen wird eine herr-
ſchende Theorie auf Geſchäfte dieſer Art großen Einfluß
erlangen können, und dieſer Einfluß wird gerade hier be-
ſonders wichtig und bedenklich ſeyn. Die wichtigſten Fälle
dieſer Art ſind etwa folgende.
(b) Die Entlaſſung bisheriger
Corporationsmitglieder kann nicht
dahin gerechnet werden, weil in
der Regel der Austritt jedem
Einzelnen frey ſteht, und nur
etwa durch Abfindung von man-
chen gemeinſchaftlich getragenen
Verpflichtungen bedingt iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |