1) Abfassung neuer Statuten, die ja für das Wohl, und selbst für das Daseyn der Corporation auf der einen Seite, so wie auf der andern für das Recht und die Si- cherheit der einzelnen Mitglieder, von dem gefährlichsten Einfluß seyn können.
2) Eine ganz ähnliche Natur hat die Besteuerung der einzelnen Mitglieder zu den Zwecken der Corporation, die ja auch nur ein einzelner Zweig der Gesetzgebung inner- halb der Corporation ist.
3) Die Auflösung der Corporation. Daß diese nicht ohne Genehmigung des Staats geschehen kann, ist schon oben bemerkt worden (§ 89). Allein davon unabhängig ist die Frage, wer innerhalb der Corporation die Auflö- sung beschließen, und auf jene Genehmigung antragen kann. -- Dieser Fall übrigens, der unter allen der wichtigste scheint, ist praktisch gerade der unbedeutendste. Bey Ge- meinden kann er ohnehin nicht vorkommen, sondern nur bey willkührlichen Corporationen, am meisten bey gewerb- lichen Gesellschaften, welche das Corporationsrecht erlangt haben (§ 88), und bey diesen wird man nicht leicht un- terlassen, schon bey der Errichtung diesen Fall voraus zu bestimmen.
4) Veränderungen in der Substanz des Corporations- vermögens. Auch diese können oft mehr die Natur der laufenden Verwaltung annehmen, so z. B. wenn ausste- hende Kapitalien abgetragen und dann im Namen der Corporation neu angelegt werden, oder wenn erspartes
1) Abfaſſung neuer Statuten, die ja für das Wohl, und ſelbſt für das Daſeyn der Corporation auf der einen Seite, ſo wie auf der andern für das Recht und die Si- cherheit der einzelnen Mitglieder, von dem gefährlichſten Einfluß ſeyn können.
2) Eine ganz ähnliche Natur hat die Beſteuerung der einzelnen Mitglieder zu den Zwecken der Corporation, die ja auch nur ein einzelner Zweig der Geſetzgebung inner- halb der Corporation iſt.
3) Die Auflöſung der Corporation. Daß dieſe nicht ohne Genehmigung des Staats geſchehen kann, iſt ſchon oben bemerkt worden (§ 89). Allein davon unabhängig iſt die Frage, wer innerhalb der Corporation die Auflö- ſung beſchließen, und auf jene Genehmigung antragen kann. — Dieſer Fall übrigens, der unter allen der wichtigſte ſcheint, iſt praktiſch gerade der unbedeutendſte. Bey Ge- meinden kann er ohnehin nicht vorkommen, ſondern nur bey willkührlichen Corporationen, am meiſten bey gewerb- lichen Geſellſchaften, welche das Corporationsrecht erlangt haben (§ 88), und bey dieſen wird man nicht leicht un- terlaſſen, ſchon bey der Errichtung dieſen Fall voraus zu beſtimmen.
4) Veränderungen in der Subſtanz des Corporations- vermoͤgens. Auch dieſe können oft mehr die Natur der laufenden Verwaltung annehmen, ſo z. B. wenn ausſte- hende Kapitalien abgetragen und dann im Namen der Corporation neu angelegt werden, oder wenn erſpartes
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[341/0355]
§. 98. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
1) Abfaſſung neuer Statuten, die ja für das Wohl,
und ſelbſt für das Daſeyn der Corporation auf der einen
Seite, ſo wie auf der andern für das Recht und die Si-
cherheit der einzelnen Mitglieder, von dem gefährlichſten
Einfluß ſeyn können.
2) Eine ganz ähnliche Natur hat die Beſteuerung der
einzelnen Mitglieder zu den Zwecken der Corporation, die
ja auch nur ein einzelner Zweig der Geſetzgebung inner-
halb der Corporation iſt.
3) Die Auflöſung der Corporation. Daß dieſe nicht
ohne Genehmigung des Staats geſchehen kann, iſt ſchon
oben bemerkt worden (§ 89). Allein davon unabhängig
iſt die Frage, wer innerhalb der Corporation die Auflö-
ſung beſchließen, und auf jene Genehmigung antragen kann.
— Dieſer Fall übrigens, der unter allen der wichtigſte
ſcheint, iſt praktiſch gerade der unbedeutendſte. Bey Ge-
meinden kann er ohnehin nicht vorkommen, ſondern nur
bey willkührlichen Corporationen, am meiſten bey gewerb-
lichen Geſellſchaften, welche das Corporationsrecht erlangt
haben (§ 88), und bey dieſen wird man nicht leicht un-
terlaſſen, ſchon bey der Errichtung dieſen Fall voraus zu
beſtimmen.
4) Veränderungen in der Subſtanz des Corporations-
vermoͤgens. Auch dieſe können oft mehr die Natur der
laufenden Verwaltung annehmen, ſo z. B. wenn ausſte-
hende Kapitalien abgetragen und dann im Namen der
Corporation neu angelegt werden, oder wenn erſpartes
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/355>, abgerufen am 23.11.2024.
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