Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. dessen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) inFolge jener Vermuthung wirklich eingetreten ist (h). (h) L. 17 § 7 ad Sc. Treb.
(36. 1.). -- Ausführlich und mit vielem Scharfsinn wird diese ganze Frage behandelt von Mühlen- bruch, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl. doctrina Pand. § 185). Er weicht von der hier gegebenen Darstel- lung darin ab, daß er annimmt, die Vermuthung des früheren To- des der Unmündigen gründe sich auf ihre im Allgemeinen größere Mortalität; daher gelte sie auch im Verhältniß zu anderen Per- sonen als zu den Eltern, und auch außer dem Fall des gewaltsamen, durch gemeinsames Unglück her- beygeführten Todes. -- Hier wird also angenommen, die beiden ex- ceptionellen Vermuthungen (für Mündige und Unmündige) seyen ganz ungleichartig, und aus ganz verschiedenen Gründen abgeleitet. Allein eine unbefangene Betrach- tung der Quellen muß uns ge- rade umgekehrt überzeugen, daß beide Vermuthungen als ganz gleichartig gedacht, besonders aber daß sie nur auf Fälle der ange- gebenen Art (Tod der Eltern und Kinder, bey gemeinsamem Un- glück) bezogen werden. Vgl. Van- gerow Pandekten I. S. 58. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. deſſen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) inFolge jener Vermuthung wirklich eingetreten iſt (h). (h) L. 17 § 7 ad Sc. Treb.
(36. 1.). — Ausführlich und mit vielem Scharfſinn wird dieſe ganze Frage behandelt von Mühlen- bruch, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl. doctrina Pand. § 185). Er weicht von der hier gegebenen Darſtel- lung darin ab, daß er annimmt, die Vermuthung des früheren To- des der Unmündigen gründe ſich auf ihre im Allgemeinen größere Mortalität; daher gelte ſie auch im Verhältniß zu anderen Per- ſonen als zu den Eltern, und auch außer dem Fall des gewaltſamen, durch gemeinſames Unglück her- beygeführten Todes. — Hier wird alſo angenommen, die beiden ex- ceptionellen Vermuthungen (für Mündige und Unmündige) ſeyen ganz ungleichartig, und aus ganz verſchiedenen Gründen abgeleitet. Allein eine unbefangene Betrach- tung der Quellen muß uns ge- rade umgekehrt überzeugen, daß beide Vermuthungen als ganz gleichartig gedacht, beſonders aber daß ſie nur auf Fälle der ange- gebenen Art (Tod der Eltern und Kinder, bey gemeinſamem Un- glück) bezogen werden. Vgl. Van- gerow Pandekten I. S. 58. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0036" n="22"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> deſſen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) in<lb/> Folge jener Vermuthung wirklich eingetreten iſt <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 § 7 <hi rendition="#i">ad Sc. Treb.</hi></hi><lb/> (36. 1.). — Ausführlich und mit<lb/> vielem Scharfſinn wird dieſe ganze<lb/> Frage behandelt von <hi rendition="#g">Mühlen-<lb/> bruch</hi>, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl.<lb/><hi rendition="#aq">doctrina Pand.</hi> § 185). Er weicht<lb/> von der hier gegebenen Darſtel-<lb/> lung darin ab, daß er annimmt,<lb/> die Vermuthung des früheren To-<lb/> des der Unmündigen gründe ſich<lb/> auf ihre im Allgemeinen größere<lb/> Mortalität; daher gelte ſie auch<lb/> im Verhältniß zu anderen Per-<lb/> ſonen als zu den Eltern, und auch<lb/> außer dem Fall des gewaltſamen,<lb/> durch gemeinſames Unglück her-<lb/> beygeführten Todes. — Hier wird<lb/> alſo angenommen, die beiden ex-<lb/> ceptionellen Vermuthungen (für<lb/> Mündige und Unmündige) ſeyen<lb/> ganz ungleichartig, und aus ganz<lb/> verſchiedenen Gründen abgeleitet.<lb/> Allein eine unbefangene Betrach-<lb/> tung der Quellen muß uns ge-<lb/> rade umgekehrt überzeugen, daß<lb/> beide Vermuthungen als ganz<lb/> gleichartig gedacht, beſonders aber<lb/> daß ſie nur auf Fälle der ange-<lb/> gebenen Art (Tod der Eltern und<lb/> Kinder, bey gemeinſamem Un-<lb/> glück) bezogen werden. Vgl. <hi rendition="#g">Van-<lb/> gerow</hi> Pandekten <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 58.</note>.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0036]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
deſſen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) in
Folge jener Vermuthung wirklich eingetreten iſt (h).
(h) L. 17 § 7 ad Sc. Treb.
(36. 1.). — Ausführlich und mit
vielem Scharfſinn wird dieſe ganze
Frage behandelt von Mühlen-
bruch, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl.
doctrina Pand. § 185). Er weicht
von der hier gegebenen Darſtel-
lung darin ab, daß er annimmt,
die Vermuthung des früheren To-
des der Unmündigen gründe ſich
auf ihre im Allgemeinen größere
Mortalität; daher gelte ſie auch
im Verhältniß zu anderen Per-
ſonen als zu den Eltern, und auch
außer dem Fall des gewaltſamen,
durch gemeinſames Unglück her-
beygeführten Todes. — Hier wird
alſo angenommen, die beiden ex-
ceptionellen Vermuthungen (für
Mündige und Unmündige) ſeyen
ganz ungleichartig, und aus ganz
verſchiedenen Gründen abgeleitet.
Allein eine unbefangene Betrach-
tung der Quellen muß uns ge-
rade umgekehrt überzeugen, daß
beide Vermuthungen als ganz
gleichartig gedacht, beſonders aber
daß ſie nur auf Fälle der ange-
gebenen Art (Tod der Eltern und
Kinder, bey gemeinſamem Un-
glück) bezogen werden. Vgl. Van-
gerow Pandekten I. S. 58.
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