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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
dessen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) in
Folge jener Vermuthung wirklich eingetreten ist (h).



(h) L. 17 § 7 ad Sc. Treb.
(36. 1.). -- Ausführlich und mit
vielem Scharfsinn wird diese ganze
Frage behandelt von Mühlen-
bruch
, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl.
doctrina Pand. § 185). Er weicht
von der hier gegebenen Darstel-
lung darin ab, daß er annimmt,
die Vermuthung des früheren To-
des der Unmündigen gründe sich
auf ihre im Allgemeinen größere
Mortalität; daher gelte sie auch
im Verhältniß zu anderen Per-
sonen als zu den Eltern, und auch
außer dem Fall des gewaltsamen,
durch gemeinsames Unglück her-
beygeführten Todes. -- Hier wird
also angenommen, die beiden ex-
ceptionellen Vermuthungen (für
Mündige und Unmündige) seyen
ganz ungleichartig, und aus ganz
verschiedenen Gründen abgeleitet.
Allein eine unbefangene Betrach-
tung der Quellen muß uns ge-
rade umgekehrt überzeugen, daß
beide Vermuthungen als ganz
gleichartig gedacht, besonders aber
daß sie nur auf Fälle der ange-
gebenen Art (Tod der Eltern und
Kinder, bey gemeinsamem Un-
glück) bezogen werden. Vgl. Van-
gerow
Pandekten I. S. 58.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
deſſen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) in
Folge jener Vermuthung wirklich eingetreten iſt (h).



(h) L. 17 § 7 ad Sc. Treb.
(36. 1.). — Ausführlich und mit
vielem Scharfſinn wird dieſe ganze
Frage behandelt von Mühlen-
bruch
, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl.
doctrina Pand. § 185). Er weicht
von der hier gegebenen Darſtel-
lung darin ab, daß er annimmt,
die Vermuthung des früheren To-
des der Unmündigen gründe ſich
auf ihre im Allgemeinen größere
Mortalität; daher gelte ſie auch
im Verhältniß zu anderen Per-
ſonen als zu den Eltern, und auch
außer dem Fall des gewaltſamen,
durch gemeinſames Unglück her-
beygeführten Todes. — Hier wird
alſo angenommen, die beiden ex-
ceptionellen Vermuthungen (für
Mündige und Unmündige) ſeyen
ganz ungleichartig, und aus ganz
verſchiedenen Gründen abgeleitet.
Allein eine unbefangene Betrach-
tung der Quellen muß uns ge-
rade umgekehrt überzeugen, daß
beide Vermuthungen als ganz
gleichartig gedacht, beſonders aber
daß ſie nur auf Fälle der ange-
gebenen Art (Tod der Eltern und
Kinder, bey gemeinſamem Un-
glück) bezogen werden. Vgl. Van-
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Pandekten I. S. 58.
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[22/0036] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. deſſen Bedingung (der Tod ohne überlebende Kinder) in Folge jener Vermuthung wirklich eingetreten iſt (h). (h) L. 17 § 7 ad Sc. Treb. (36. 1.). — Ausführlich und mit vielem Scharfſinn wird dieſe ganze Frage behandelt von Mühlen- bruch, Archiv B. 4 Num. 27 (vgl. doctrina Pand. § 185). Er weicht von der hier gegebenen Darſtel- lung darin ab, daß er annimmt, die Vermuthung des früheren To- des der Unmündigen gründe ſich auf ihre im Allgemeinen größere Mortalität; daher gelte ſie auch im Verhältniß zu anderen Per- ſonen als zu den Eltern, und auch außer dem Fall des gewaltſamen, durch gemeinſames Unglück her- beygeführten Todes. — Hier wird alſo angenommen, die beiden ex- ceptionellen Vermuthungen (für Mündige und Unmündige) ſeyen ganz ungleichartig, und aus ganz verſchiedenen Gründen abgeleitet. Allein eine unbefangene Betrach- tung der Quellen muß uns ge- rade umgekehrt überzeugen, daß beide Vermuthungen als ganz gleichartig gedacht, beſonders aber daß ſie nur auf Fälle der ange- gebenen Art (Tod der Eltern und Kinder, bey gemeinſamem Un- glück) bezogen werden. Vgl. Van- gerow Pandekten I. S. 58.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/36>, abgerufen am 21.11.2024.