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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
§. 64.
Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.

Es sind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na-
türliche, allen einzelnen Menschen zukommende Rechtsfä-
higkeit durch unser positives Recht eingeschränkt worden
ist. Solche Einschränkungen haben die Bedeutung, daß
gewisse Menschen entweder zu allen, oder doch zu man-
chen Rechten unfähig seyn sollen. Um für diese verschie-
denen Abstufungen einen gemeinsamen Ausdruck zu gewin-
nen, wollen wir einen solchen Zustand als verminderte
Rechtsfähigkeit
bezeichnen, worunter also auch die
gänzlich vernichtete mit begriffen ist.

Das Römische Recht kennt drey verschiedene Gründe
verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci-
vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt.
Darauf beziehen sich also folgende drey Eintheilungen aller
Menschen:

1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi
in Ingenui und Libertini.
2) Cives, Latini, Peregrini.
3) Sui juris, alieni juris.

Das Eigenthümliche aber dieser drey Eintheilungen der
Menschen besteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an-
deren Unterschiede übertreffenden Wichtigkeit, sondern darin,
daß durch sie der verschiedene Grad der Rechtsfähig-

§. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
§. 64.
Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.

Es ſind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na-
türliche, allen einzelnen Menſchen zukommende Rechtsfä-
higkeit durch unſer poſitives Recht eingeſchränkt worden
iſt. Solche Einſchränkungen haben die Bedeutung, daß
gewiſſe Menſchen entweder zu allen, oder doch zu man-
chen Rechten unfähig ſeyn ſollen. Um für dieſe verſchie-
denen Abſtufungen einen gemeinſamen Ausdruck zu gewin-
nen, wollen wir einen ſolchen Zuſtand als verminderte
Rechtsfähigkeit
bezeichnen, worunter alſo auch die
gänzlich vernichtete mit begriffen iſt.

Das Roͤmiſche Recht kennt drey verſchiedene Gründe
verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci-
vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt.
Darauf beziehen ſich alſo folgende drey Eintheilungen aller
Menſchen:

1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi
in Ingenui und Libertini.
2) Cives, Latini, Peregrini.
3) Sui juris, alieni juris.

Das Eigenthümliche aber dieſer drey Eintheilungen der
Menſchen beſteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an-
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[23/0037] §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. Es ſind nunmehr die Fälle anzugeben, worin die na- türliche, allen einzelnen Menſchen zukommende Rechtsfä- higkeit durch unſer poſitives Recht eingeſchränkt worden iſt. Solche Einſchränkungen haben die Bedeutung, daß gewiſſe Menſchen entweder zu allen, oder doch zu man- chen Rechten unfähig ſeyn ſollen. Um für dieſe verſchie- denen Abſtufungen einen gemeinſamen Ausdruck zu gewin- nen, wollen wir einen ſolchen Zuſtand als verminderte Rechtsfähigkeit bezeichnen, worunter alſo auch die gänzlich vernichtete mit begriffen iſt. Das Roͤmiſche Recht kennt drey verſchiedene Gründe verminderter Rechtsfähigkeit: Unfreyheit, Mangel der Ci- vität, und Abhängigkeit von eines Andern Familiengewalt. Darauf beziehen ſich alſo folgende drey Eintheilungen aller Menſchen: 1) Liberi, Servi; mit der Untereintheilung der Liberi in Ingenui und Libertini. 2) Cives, Latini, Peregrini. 3) Sui juris, alieni juris. Das Eigenthümliche aber dieſer drey Eintheilungen der Menſchen beſteht nicht etwa in ihrer allgemeinen, alle an- deren Unterſchiede übertreffenden Wichtigkeit, ſondern darin, daß durch ſie der verſchiedene Grad der Rechtsfähig-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/37>, abgerufen am 03.12.2024.