Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) die oben dargestellten wichtigeren Geschäfte nur zum größ-ten Vortheil der Corporationen gereichen können; sie wird nicht nur das Interesse der Nachkommen wahrnehmen, sondern auch das der Einzelnen, die durch den eigennützi- gen Willen der Mehrheit verletzt werden könnten; sie wird zwar bey allen Gemeinden, also auch den städtischen, statt finden (d), jedoch am häufigsten und sichtbarsten bey den- jenigen, die wie die Dorfgemeinden keine ausgebildete Ver- fassung haben, und bey welchen daher das Interesse der Corporation mit dem Eigennutz der Einzelnen in die un- mittelbarste Collision kommt. Unter allen oben angegebenen Geschäften, worauf eine (d) In der Preußischen revi- dirten Städteordnung von 1831 § 117 -- 123 wird zu folgenden Geschäften der Städte die Ein- willigung der vorgesetzten Staats- behörde erfordert: Veräußerung von Grundstücken, Gemeinheits- theilungen, Veräußerung von Sammlungen, Anleihen, Ankauf von Grundstücken, Auflagen, Ver- wandlung von Bürgervermögen in Kämmereyvermögen. Gesetz- sammlung 1831 S. 28--30. 23*
§. 100. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) die oben dargeſtellten wichtigeren Geſchäfte nur zum größ-ten Vortheil der Corporationen gereichen können; ſie wird nicht nur das Intereſſe der Nachkommen wahrnehmen, ſondern auch das der Einzelnen, die durch den eigennützi- gen Willen der Mehrheit verletzt werden könnten; ſie wird zwar bey allen Gemeinden, alſo auch den ſtädtiſchen, ſtatt finden (d), jedoch am häufigſten und ſichtbarſten bey den- jenigen, die wie die Dorfgemeinden keine ausgebildete Ver- faſſung haben, und bey welchen daher das Intereſſe der Corporation mit dem Eigennutz der Einzelnen in die un- mittelbarſte Colliſion kommt. Unter allen oben angegebenen Geſchäften, worauf eine (d) In der Preußiſchen revi- dirten Städteordnung von 1831 § 117 — 123 wird zu folgenden Geſchäften der Städte die Ein- willigung der vorgeſetzten Staats- behörde erfordert: Veräußerung von Grundſtücken, Gemeinheits- theilungen, Veräußerung von Sammlungen, Anleihen, Ankauf von Grundſtücken, Auflagen, Ver- wandlung von Bürgervermögen in Kämmereyvermögen. Geſetz- ſammlung 1831 S. 28—30. 23*
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§. 100. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
die oben dargeſtellten wichtigeren Geſchäfte nur zum größ-
ten Vortheil der Corporationen gereichen können; ſie wird
nicht nur das Intereſſe der Nachkommen wahrnehmen,
ſondern auch das der Einzelnen, die durch den eigennützi-
gen Willen der Mehrheit verletzt werden könnten; ſie wird
zwar bey allen Gemeinden, alſo auch den ſtädtiſchen, ſtatt
finden (d), jedoch am häufigſten und ſichtbarſten bey den-
jenigen, die wie die Dorfgemeinden keine ausgebildete Ver-
faſſung haben, und bey welchen daher das Intereſſe der
Corporation mit dem Eigennutz der Einzelnen in die un-
mittelbarſte Colliſion kommt.
Unter allen oben angegebenen Geſchäften, worauf eine
Einwirkung des Staats räthlich ſeyn kann, iſt keines, das
durch häufiges und gleichförmiges Vorkommen eine ſolche
Wichtigkeit hätte, wie die Gemeinheitstheilung, das
heißt die Vertheilung ſolcher Corporationsgrundſtücke an
die Einzelnen, welche auch bisher ſchon von den Einzel-
nen benutzt wurden (§ 98 Num. 4. B); mehrere der oben
angeführten allgemeineren Schriften ſind zunächſt durch
das wichtige Intereſſe dieſes Gegenſtandes veranlaßt. Die
unbedingte Macht der Majorität kann hier, wie in ande-
ren Fällen, zu der ſchreyendſten Ungerechtigkeit führen;
(d) In der Preußiſchen revi-
dirten Städteordnung von 1831
§ 117 — 123 wird zu folgenden
Geſchäften der Städte die Ein-
willigung der vorgeſetzten Staats-
behörde erfordert: Veräußerung
von Grundſtücken, Gemeinheits-
theilungen, Veräußerung von
Sammlungen, Anleihen, Ankauf
von Grundſtücken, Auflagen, Ver-
wandlung von Bürgervermögen
in Kämmereyvermögen. Geſetz-
ſammlung 1831 S. 28—30.
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