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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
henden Erbschaft zum Erben einsetzte, so war die Ein-
setzung kraft unsrer Fiction gültig, weil sie auf den ein-
setzungsfähigen Verstorbenen bezogen wurde; ohne die
Fiction wäre ihre Gültigkeit ungewiß gewesen, weil der
noch unbekannte Intestaterbe ein Intestabilis seyn konnte,
welcher keine Einsetzungsfähigkeit hatte (i). Wenn ein
Soldat mit Hinterlassung eines Testaments stirbt, dieses
ist noch uneröffnet, also die Erbschaft noch unerworben,
so kann jeder Dritte einen zu dieser Erbschaft gehörenden
Sklaven mit Sicherheit zum Erben einsetzen, weil die Ein-
setzung, nach unsrer Fiction, auf den Verstorbenen bezogen
wird; ohne die Fiction wäre die Einsetzung von ungewis-
ser Gültigkeit, weil der noch unbekannte Testamentserbe
des Soldaten ein Peregrine seyn kann (k), welcher mit
jenem dritten Testator keine testamentifactio hat. Ganz
eben so verhält es sich, wenn in demselben Fall der Erb-
schaftssklave eine Stipulation mit der Formel spondes?
spondeo
schließt; denn diese ist durch die Beziehung auf
den Verstorbenen gültig, anstatt daß sie, bezogen auf den
peregrinen Testamentserben, ungültig seyn würde (l). --
Daneben hat nun die Fiction auch die ganz consequente
Folge, daß, wenn der erwerbende Erbschaftssklave selbst
legirt ist, der Erwerb dennoch bey der Erbschaft bleibt,

(i) L. 18 § 1 L. 26 qui test.
(28. 1.). Wenigstens nach dem
älteren Recht konnte der Inte-
stabilis auch nicht zum Erben ein-
gesetzt werden. Vgl. Marezoll
bürgerliche Ehre S. 90.
(k) L. 13 § 2 de test. mil.
(29. 1.).
(l) Gajus III. § 93.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
henden Erbſchaft zum Erben einſetzte, ſo war die Ein-
ſetzung kraft unſrer Fiction gültig, weil ſie auf den ein-
ſetzungsfähigen Verſtorbenen bezogen wurde; ohne die
Fiction wäre ihre Gültigkeit ungewiß geweſen, weil der
noch unbekannte Inteſtaterbe ein Inteſtabilis ſeyn konnte,
welcher keine Einſetzungsfähigkeit hatte (i). Wenn ein
Soldat mit Hinterlaſſung eines Teſtaments ſtirbt, dieſes
iſt noch uneröffnet, alſo die Erbſchaft noch unerworben,
ſo kann jeder Dritte einen zu dieſer Erbſchaft gehörenden
Sklaven mit Sicherheit zum Erben einſetzen, weil die Ein-
ſetzung, nach unſrer Fiction, auf den Verſtorbenen bezogen
wird; ohne die Fiction wäre die Einſetzung von ungewiſ-
ſer Gültigkeit, weil der noch unbekannte Teſtamentserbe
des Soldaten ein Peregrine ſeyn kann (k), welcher mit
jenem dritten Teſtator keine testamentifactio hat. Ganz
eben ſo verhält es ſich, wenn in demſelben Fall der Erb-
ſchaftsſklave eine Stipulation mit der Formel spondes?
spondeo
ſchließt; denn dieſe iſt durch die Beziehung auf
den Verſtorbenen gültig, anſtatt daß ſie, bezogen auf den
peregrinen Teſtamentserben, ungültig ſeyn würde (l). —
Daneben hat nun die Fiction auch die ganz conſequente
Folge, daß, wenn der erwerbende Erbſchaftsſklave ſelbſt
legirt iſt, der Erwerb dennoch bey der Erbſchaft bleibt,

(i) L. 18 § 1 L. 26 qui test.
(28. 1.). Wenigſtens nach dem
älteren Recht konnte der Inte-
ſtabilis auch nicht zum Erben ein-
geſetzt werden. Vgl. Marezoll
bürgerliche Ehre S. 90.
(k) L. 13 § 2 de test. mil.
(29. 1.).
(l) Gajus III. § 93.
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[368/0382] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. henden Erbſchaft zum Erben einſetzte, ſo war die Ein- ſetzung kraft unſrer Fiction gültig, weil ſie auf den ein- ſetzungsfähigen Verſtorbenen bezogen wurde; ohne die Fiction wäre ihre Gültigkeit ungewiß geweſen, weil der noch unbekannte Inteſtaterbe ein Inteſtabilis ſeyn konnte, welcher keine Einſetzungsfähigkeit hatte (i). Wenn ein Soldat mit Hinterlaſſung eines Teſtaments ſtirbt, dieſes iſt noch uneröffnet, alſo die Erbſchaft noch unerworben, ſo kann jeder Dritte einen zu dieſer Erbſchaft gehörenden Sklaven mit Sicherheit zum Erben einſetzen, weil die Ein- ſetzung, nach unſrer Fiction, auf den Verſtorbenen bezogen wird; ohne die Fiction wäre die Einſetzung von ungewiſ- ſer Gültigkeit, weil der noch unbekannte Teſtamentserbe des Soldaten ein Peregrine ſeyn kann (k), welcher mit jenem dritten Teſtator keine testamentifactio hat. Ganz eben ſo verhält es ſich, wenn in demſelben Fall der Erb- ſchaftsſklave eine Stipulation mit der Formel spondes? spondeo ſchließt; denn dieſe iſt durch die Beziehung auf den Verſtorbenen gültig, anſtatt daß ſie, bezogen auf den peregrinen Teſtamentserben, ungültig ſeyn würde (l). — Daneben hat nun die Fiction auch die ganz conſequente Folge, daß, wenn der erwerbende Erbſchaftsſklave ſelbſt legirt iſt, der Erwerb dennoch bey der Erbſchaft bleibt, (i) L. 18 § 1 L. 26 qui test. (28. 1.). Wenigſtens nach dem älteren Recht konnte der Inte- ſtabilis auch nicht zum Erben ein- geſetzt werden. Vgl. Marezoll bürgerliche Ehre S. 90. (k) L. 13 § 2 de test. mil. (29. 1.). (l) Gajus III. § 93.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/382>, abgerufen am 24.11.2024.