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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 102. Juristische Personen. Erbschaften.

Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen-
den Erbschaft vermittelst einer Fiction beschränkte sich bey
den Römern auf die Erleichterung gewisser Erwerbungen
durch die zu der Erbschaft gehörenden Sklaven.

Drittens: Es ist daher nicht zu rechtfertigen, wenn
jene Eigenthümlichkeit der ruhenden Erbschaft als Bestand-
theil des heutigen Rechts dargestellt wird, indem dasselbe
den Erwerb durch Sklaven überhaupt nicht kennt.



§. 102. Juriſtiſche Perſonen. Erbſchaften.

Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen-
den Erbſchaft vermittelſt einer Fiction beſchränkte ſich bey
den Römern auf die Erleichterung gewiſſer Erwerbungen
durch die zu der Erbſchaft gehörenden Sklaven.

Drittens: Es iſt daher nicht zu rechtfertigen, wenn
jene Eigenthümlichkeit der ruhenden Erbſchaft als Beſtand-
theil des heutigen Rechts dargeſtellt wird, indem daſſelbe
den Erwerb durch Sklaven überhaupt nicht kennt.



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[373/0387] §. 102. Juriſtiſche Perſonen. Erbſchaften. Zweytens: Die eigenthümliche Behandlung der ruhen- den Erbſchaft vermittelſt einer Fiction beſchränkte ſich bey den Römern auf die Erleichterung gewiſſer Erwerbungen durch die zu der Erbſchaft gehörenden Sklaven. Drittens: Es iſt daher nicht zu rechtfertigen, wenn jene Eigenthümlichkeit der ruhenden Erbſchaft als Beſtand- theil des heutigen Rechts dargeſtellt wird, indem daſſelbe den Erwerb durch Sklaven überhaupt nicht kennt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/387>, abgerufen am 24.11.2024.