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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Usucapion auf den Verstorbenen bezogen, so war ihre
Vollendung möglich, bezog man sie auf den peregrinen
Testamentserben (der persönlich nicht usucapiren konnte),
so war sie unmöglich. Dennoch wird in keiner der eben
angeführten Stellen jene Fiction zu Hülfe genommen, son-
dern es wird vielmehr der die Usucapion betreffende Rechts-
satz als ein ganz für sich bestehender dargestellt; ohne
Zweifel deswegen, weil die ganze Fiction überhaupt nur
reine Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hatte, also nicht
solche Verhältnisse, die ein menschliches Bewußtseyn und
Handeln unmittelbar voraussetzen, wohin gerade der Be-
sitz gehört (t).

Die Resultate dieser, die Erbschaft als juristische Per-
son betreffenden, Untersuchung lassen sich in folgende Sätze
zusammenfassen.

Erstlich: Die ruhende Erbschaft war, auch im Sinn
der Römmer, keine juristische Person, und wenn sie in
einer Stelle mit Corporationen verglichen wird (Note a),
so hat das blos den Sinn, daß sowohl bey ihr, als bey
jenen, eine Fiction angewendet wird. Diese Fiction hat
jedoch in jedem der erwähnten zwey Fälle andere Gründe
und andere Folgen, mithin eine verschiedene Natur.


(t) L. 1 § 15 si is qui test.
(47. 4.), L. 61 pr. § 1 de adqu.
rer. dom
. (41. 1.), L. 26 de stip.
serv
(45. 3). (Diese letzte Stelle
hat sich nun auch noch an ei-
nem andern Orte wiedergefunden.
Fragm. Vat. § 55). -- Eine Folge
der Besitzesunfähigkeit der Erb-
schaft war es, daß sie nicht be-
stohlen werden, also auch nicht
die furti actio erwerben konnte.
L. 68. 69. 70 de furtis (47. 2.),
L. 2 expil. hered.
(47. 19.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Uſucapion auf den Verſtorbenen bezogen, ſo war ihre
Vollendung möglich, bezog man ſie auf den peregrinen
Teſtamentserben (der perſoͤnlich nicht uſucapiren konnte),
ſo war ſie unmöglich. Dennoch wird in keiner der eben
angeführten Stellen jene Fiction zu Hülfe genommen, ſon-
dern es wird vielmehr der die Uſucapion betreffende Rechts-
ſatz als ein ganz für ſich beſtehender dargeſtellt; ohne
Zweifel deswegen, weil die ganze Fiction überhaupt nur
reine Rechtsverhältniſſe zum Gegenſtand hatte, alſo nicht
ſolche Verhältniſſe, die ein menſchliches Bewußtſeyn und
Handeln unmittelbar vorausſetzen, wohin gerade der Be-
ſitz gehört (t).

Die Reſultate dieſer, die Erbſchaft als juriſtiſche Per-
ſon betreffenden, Unterſuchung laſſen ſich in folgende Sätze
zuſammenfaſſen.

Erſtlich: Die ruhende Erbſchaft war, auch im Sinn
der Römmer, keine juriſtiſche Perſon, und wenn ſie in
einer Stelle mit Corporationen verglichen wird (Note a),
ſo hat das blos den Sinn, daß ſowohl bey ihr, als bey
jenen, eine Fiction angewendet wird. Dieſe Fiction hat
jedoch in jedem der erwähnten zwey Fälle andere Gründe
und andere Folgen, mithin eine verſchiedene Natur.


(t) L. 1 § 15 si is qui test.
(47. 4.), L. 61 pr. § 1 de adqu.
rer. dom
. (41. 1.), L. 26 de stip.
serv
(45. 3). (Dieſe letzte Stelle
hat ſich nun auch noch an ei-
nem andern Orte wiedergefunden.
Fragm. Vat. § 55). — Eine Folge
der Beſitzesunfähigkeit der Erb-
ſchaft war es, daß ſie nicht be-
ſtohlen werden, alſo auch nicht
die furti actio erwerben konnte.
L. 68. 69. 70 de furtis (47. 2.),
L. 2 expil. hered.
(47. 19.).
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[372/0386] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Uſucapion auf den Verſtorbenen bezogen, ſo war ihre Vollendung möglich, bezog man ſie auf den peregrinen Teſtamentserben (der perſoͤnlich nicht uſucapiren konnte), ſo war ſie unmöglich. Dennoch wird in keiner der eben angeführten Stellen jene Fiction zu Hülfe genommen, ſon- dern es wird vielmehr der die Uſucapion betreffende Rechts- ſatz als ein ganz für ſich beſtehender dargeſtellt; ohne Zweifel deswegen, weil die ganze Fiction überhaupt nur reine Rechtsverhältniſſe zum Gegenſtand hatte, alſo nicht ſolche Verhältniſſe, die ein menſchliches Bewußtſeyn und Handeln unmittelbar vorausſetzen, wohin gerade der Be- ſitz gehört (t). Die Reſultate dieſer, die Erbſchaft als juriſtiſche Per- ſon betreffenden, Unterſuchung laſſen ſich in folgende Sätze zuſammenfaſſen. Erſtlich: Die ruhende Erbſchaft war, auch im Sinn der Römmer, keine juriſtiſche Perſon, und wenn ſie in einer Stelle mit Corporationen verglichen wird (Note a), ſo hat das blos den Sinn, daß ſowohl bey ihr, als bey jenen, eine Fiction angewendet wird. Dieſe Fiction hat jedoch in jedem der erwähnten zwey Fälle andere Gründe und andere Folgen, mithin eine verſchiedene Natur. (t) L. 1 § 15 si is qui test. (47. 4.), L. 61 pr. § 1 de adqu. rer. dom. (41. 1.), L. 26 de stip. serv (45. 3). (Dieſe letzte Stelle hat ſich nun auch noch an ei- nem andern Orte wiedergefunden. Fragm. Vat. § 55). — Eine Folge der Beſitzesunfähigkeit der Erb- ſchaft war es, daß ſie nicht be- ſtohlen werden, alſo auch nicht die furti actio erwerben konnte. L. 68. 69. 70 de furtis (47. 2.), L. 2 expil. hered. (47. 19.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/386>, abgerufen am 24.11.2024.