§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person.
Allein es giebt auch eine abweichende, mehr künstliche, Verknüpfungsweise, die sich nicht auf das menschliche Thun und Leiden einer individuell bestimmten Person gründet, sondern auf eine allgemeine, mit den verschiedensten In- dividuen vereinbare Eigenschaft. Diese ungewöhnlichere Verknüpfungsweise wird bey manchen Arten der Rechts- verhältnisse durch ihre besondere Natur herbeygeführt: bey anderen kann es durch individuelle Willkühr in einzelnen Fällen der Anwendung geschehen. Eine solche individuelle Willkühr aber wird seltner in Verträgen vorkommen, welche meist ein deutlich gedachtes und genau bestimmtes In- teresse der Gegenwart befriedigen sollen: häufiger in ei- nem letzten Willen, in dessen Natur es ohnehin liegt, auf eine nicht genau bestimmbare Zukunft einzuwirken, und der sich daher leichter auch in das ganz Unbestimmte und Gränzenlose verliert: eben so auch in Bestimmungen der höchsten Gewalt, die in der Form von Privilegien erlas- sen werden. Der letzte Wille aber, der an allgemeine Eigenschaften, anstatt an eine bestimmt gedachte Persön- lichkeit (persona incerta), ein Successionsrecht knüpfen sollte, war im älteren Römischen Recht untersagt, und erst Justinian hat denselben für gültig erklärt (§ 93. q).
Die allgemeine Eigenschaft selbst, woran in diesen ab- weichenden Fällen ein Rechtsverhältniß zunächst angeknüpft wird, um durch sie der Person anzugehören, in welcher sich diese Eigenschaft findet, kommt besonders in folgen- den Gestalten vor:
§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon.
Allein es giebt auch eine abweichende, mehr künſtliche, Verknüpfungsweiſe, die ſich nicht auf das menſchliche Thun und Leiden einer individuell beſtimmten Perſon gründet, ſondern auf eine allgemeine, mit den verſchiedenſten In- dividuen vereinbare Eigenſchaft. Dieſe ungewoͤhnlichere Verknüpfungsweiſe wird bey manchen Arten der Rechts- verhältniſſe durch ihre beſondere Natur herbeygeführt: bey anderen kann es durch individuelle Willkühr in einzelnen Fällen der Anwendung geſchehen. Eine ſolche individuelle Willkühr aber wird ſeltner in Verträgen vorkommen, welche meiſt ein deutlich gedachtes und genau beſtimmtes In- tereſſe der Gegenwart befriedigen ſollen: häufiger in ei- nem letzten Willen, in deſſen Natur es ohnehin liegt, auf eine nicht genau beſtimmbare Zukunft einzuwirken, und der ſich daher leichter auch in das ganz Unbeſtimmte und Gränzenloſe verliert: eben ſo auch in Beſtimmungen der höchſten Gewalt, die in der Form von Privilegien erlaſ- ſen werden. Der letzte Wille aber, der an allgemeine Eigenſchaften, anſtatt an eine beſtimmt gedachte Perſoͤn- lichkeit (persona incerta), ein Succeſſionsrecht knüpfen ſollte, war im älteren Römiſchen Recht unterſagt, und erſt Juſtinian hat denſelben für gültig erklärt (§ 93. q).
Die allgemeine Eigenſchaft ſelbſt, woran in dieſen ab- weichenden Fällen ein Rechtsverhältniß zunächſt angeknüpft wird, um durch ſie der Perſon anzugehören, in welcher ſich dieſe Eigenſchaft findet, kommt beſonders in folgen- den Geſtalten vor:
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§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon.
Allein es giebt auch eine abweichende, mehr künſtliche,
Verknüpfungsweiſe, die ſich nicht auf das menſchliche Thun
und Leiden einer individuell beſtimmten Perſon gründet,
ſondern auf eine allgemeine, mit den verſchiedenſten In-
dividuen vereinbare Eigenſchaft. Dieſe ungewoͤhnlichere
Verknüpfungsweiſe wird bey manchen Arten der Rechts-
verhältniſſe durch ihre beſondere Natur herbeygeführt: bey
anderen kann es durch individuelle Willkühr in einzelnen
Fällen der Anwendung geſchehen. Eine ſolche individuelle
Willkühr aber wird ſeltner in Verträgen vorkommen, welche
meiſt ein deutlich gedachtes und genau beſtimmtes In-
tereſſe der Gegenwart befriedigen ſollen: häufiger in ei-
nem letzten Willen, in deſſen Natur es ohnehin liegt, auf
eine nicht genau beſtimmbare Zukunft einzuwirken, und
der ſich daher leichter auch in das ganz Unbeſtimmte und
Gränzenloſe verliert: eben ſo auch in Beſtimmungen der
höchſten Gewalt, die in der Form von Privilegien erlaſ-
ſen werden. Der letzte Wille aber, der an allgemeine
Eigenſchaften, anſtatt an eine beſtimmt gedachte Perſoͤn-
lichkeit (persona incerta), ein Succeſſionsrecht knüpfen
ſollte, war im älteren Römiſchen Recht unterſagt, und
erſt Juſtinian hat denſelben für gültig erklärt (§ 93. q).
Die allgemeine Eigenſchaft ſelbſt, woran in dieſen ab-
weichenden Fällen ein Rechtsverhältniß zunächſt angeknüpft
wird, um durch ſie der Perſon anzugehören, in welcher
ſich dieſe Eigenſchaft findet, kommt beſonders in folgen-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/389>, abgerufen am 23.11.2024.
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