Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
welches die eigentliche Beziehung ist zwischen jenen drey
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen
Capitis deminutio, das wird sich erst in Folge einer Un-
tersuchung darthun lassen, die zu den schwierigsten im Ge-
biete des geschichtlichen Rechts gehört.

Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beschäftigen,
betreffen die verschiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um
diesen Gegenstand der aufzustellenden Regeln klar überse-
hen zu lassen, ist es nöthig, gleich im Eingang an zwey
schon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine ist
der Gegensatz zwischen jus civile und jus gentium (§ 22);
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann sich bald auf
das erste allein (als auf das vornehmere und wichtigere),
bald auf beide zugleich beziehen. -- Ferner kann sowohl
die Rechtsfähigkeit selbst, als die Verminderung derselben,
auf jede der oben aufgestellten Klassen von Rechtsverhält-
nissen (§ 53--57) Beziehung haben, wodurch dieselbe, wie
es scheint, in schwer zu übersehende Einzelnheiten hinein-
gezogen werden müßte. Allein es haben sich im Römi-
schen Recht von sehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe
gebildet, die durch die Kunstausdrücke Connubium und
Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über-
sicht der Rechtsfähigkeit in ihren verschiedenen Stufen sehr
erleichtert wird. Connubium heißt zunächst die Fähig-
keit zu einer Römisch gültigen Ehe, sowohl absolut, für
eine einzelne Person an sich betrachtet, als relativ, für
das wechselseitige Verhältniß zweyer Personen zu einan-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen
Capitis deminutio, das wird ſich erſt in Folge einer Un-
terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge-
biete des geſchichtlichen Rechts gehört.

Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen,
betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um
dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe-
hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey
ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt
der Gegenſatz zwiſchen jus civile und jus gentium (§ 22);
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf
das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere),
bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl
die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben,
auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält-
niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie
es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein-
gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi-
ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe
gebildet, die durch die Kunſtausdrücke Connubium und
Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über-
ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr
erleichtert wird. Connubium heißt zunächſt die Fähig-
keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für
eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für
das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0040" n="26"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Per&#x017F;onen.</fw><lb/>
welches die eigentliche Beziehung i&#x017F;t zwi&#x017F;chen jenen drey<lb/>
Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen<lb/><hi rendition="#aq">Capitis deminutio,</hi> das wird &#x017F;ich er&#x017F;t in Folge einer Un-<lb/>
ter&#x017F;uchung darthun la&#x017F;&#x017F;en, die zu den &#x017F;chwierig&#x017F;ten im Ge-<lb/>
biete des ge&#x017F;chichtlichen Rechts gehört.</p><lb/>
            <p>Die Rechtsregeln, womit wir uns hier be&#x017F;chäftigen,<lb/>
betreffen die ver&#x017F;chiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um<lb/>
die&#x017F;en Gegen&#x017F;tand der aufzu&#x017F;tellenden Regeln klar über&#x017F;e-<lb/>
hen zu la&#x017F;&#x017F;en, i&#x017F;t es nöthig, gleich im Eingang an zwey<lb/>
&#x017F;chon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine i&#x017F;t<lb/>
der Gegen&#x017F;atz zwi&#x017F;chen <hi rendition="#aq">jus civile</hi> und <hi rendition="#aq">jus gentium</hi> (§ 22);<lb/>
die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann &#x017F;ich bald auf<lb/>
das er&#x017F;te allein (als auf das vornehmere und wichtigere),<lb/>
bald auf beide zugleich beziehen. &#x2014; Ferner kann &#x017F;owohl<lb/>
die Rechtsfähigkeit &#x017F;elb&#x017F;t, als die Verminderung der&#x017F;elben,<lb/>
auf jede der oben aufge&#x017F;tellten Kla&#x017F;&#x017F;en von Rechtsverhält-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;en (§ 53&#x2014;57) Beziehung haben, wodurch die&#x017F;elbe, wie<lb/>
es &#x017F;cheint, in &#x017F;chwer zu über&#x017F;ehende Einzelnheiten hinein-<lb/>
gezogen werden müßte. Allein es haben &#x017F;ich im Römi-<lb/>
&#x017F;chen Recht von &#x017F;ehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe<lb/>
gebildet, die durch die Kun&#x017F;tausdrücke <hi rendition="#g">Connubium</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Commercium</hi> bezeichnet werden, und wodurch die Über-<lb/>
&#x017F;icht der Rechtsfähigkeit in ihren ver&#x017F;chiedenen Stufen &#x017F;ehr<lb/>
erleichtert wird. <hi rendition="#g">Connubium</hi> heißt zunäch&#x017F;t die Fähig-<lb/>
keit zu einer Römi&#x017F;ch gültigen Ehe, &#x017F;owohl ab&#x017F;olut, für<lb/>
eine einzelne Per&#x017F;on an &#x017F;ich betrachtet, als relativ, für<lb/>
das wech&#x017F;el&#x017F;eitige Verhältniß zweyer Per&#x017F;onen zu einan-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[26/0040] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. welches die eigentliche Beziehung iſt zwiſchen jenen drey Gründen verminderter Rechtsfähigkeit und der dreyfachen Capitis deminutio, das wird ſich erſt in Folge einer Un- terſuchung darthun laſſen, die zu den ſchwierigſten im Ge- biete des geſchichtlichen Rechts gehört. Die Rechtsregeln, womit wir uns hier beſchäftigen, betreffen die verſchiedenen Stufen der Rechtsfähigkeit. Um dieſen Gegenſtand der aufzuſtellenden Regeln klar überſe- hen zu laſſen, iſt es nöthig, gleich im Eingang an zwey ſchon oben abgehandelte Stücke zu erinnern. Das eine iſt der Gegenſatz zwiſchen jus civile und jus gentium (§ 22); die Verminderung der Rechtsfähigkeit kann ſich bald auf das erſte allein (als auf das vornehmere und wichtigere), bald auf beide zugleich beziehen. — Ferner kann ſowohl die Rechtsfähigkeit ſelbſt, als die Verminderung derſelben, auf jede der oben aufgeſtellten Klaſſen von Rechtsverhält- niſſen (§ 53—57) Beziehung haben, wodurch dieſelbe, wie es ſcheint, in ſchwer zu überſehende Einzelnheiten hinein- gezogen werden müßte. Allein es haben ſich im Römi- ſchen Recht von ſehr alter Zeit her zwey Hauptbegriffe gebildet, die durch die Kunſtausdrücke Connubium und Commercium bezeichnet werden, und wodurch die Über- ſicht der Rechtsfähigkeit in ihren verſchiedenen Stufen ſehr erleichtert wird. Connubium heißt zunächſt die Fähig- keit zu einer Römiſch gültigen Ehe, ſowohl abſolut, für eine einzelne Perſon an ſich betrachtet, als relativ, für das wechſelſeitige Verhältniß zweyer Perſonen zu einan-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/40
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/40>, abgerufen am 03.12.2024.