Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Vitalität. Wenn innerhalb dieser Vier Monate, oder innerhalb einesTheiles derselben, die erweisliche Mutter eines Kindes in einer Ehe gelebt hat, so ist der Ehegatte der präsumtive Vater des Kindes, außerdem hat dieses Kind, juristisch zu reden, keinen Vater (f). Das ist der wahre Sinn der wichtigen Rechtsregel: Pater is est quem nuptiae demon- strant (g). Diese Präsumtion gilt für und wider den Va- ter, so daß jeder Theil sich darauf berufen kann, der ein nes Tod eine neue Ehe schließen dürfe, weil sonst eine sanguinis turbatio zu befürchten wäre. L. 11 § 1 de his qui not. (3. 2.). L. 2 C. de sec. nupt. (5. 9.). -- Eine einzelne Anwendung findet sich noch in Nov. 39 C. 2, worin Ju- stinian in den stärksten Ausdrük- ken die Wittwe zurückweißt, die ein elf Monate nach des Mannes Tod gebornes Kind vorbrachte. (f) Nämlich nach der reinen Regel des älteren Rechts. Das neuere Recht hat hierin zwey, die Legitimität erleichternde, Modi- ficationen angenommen: 1) Wenn das Kind auch früher, als 182 Tage nach geschlossener Ehe, ge- boren ist, so soll es dennoch als legitim gelten; das heißt, in die- sem Fall soll des Ehegatten An- erkennung den mangelnden Zeit- raum ersetzen. L. 11 C. de nat. liberis (5. 27.). 2) Concubinen- kinder (naturales) werden durch nachfolgende Ehe legitimirt; auch hier also ersetzt die Anerkennung die sonst nur durch jenen Zeit- raum zu begründende Präsum- tion. L. 10. 11 C. de natur. li- beris (5. 27.). (g) L. 5 de in jus vocando
(2. 4.). Es heißt also nicht, wie es Manche ganz unrichtig aus- drücken: Pater is est quem ju- stae nuptiae demonstrant. Man hat hierbey eine zwiefache, ganz verschiedene, Einwirkung der Ehe auf den Zustand der Kinder ver- wechselt. 1) Die in einer gewis- sen Zeit vorhandene Ehe begrün- det die Thatsache der Paternität, und dabey ist es gleichgültig, ob es justae nuptiae sind oder nicht, so daß z. B. auch der Römische Bürger, der eine peregrina zur Ehe nahm, als wahrer Vater sei- ner ehelichen Kinder galt. Nur verboten darf die Ehe nicht seyn, z. B. wegen Incest, denn sonst ist sie nichtig, d. h. sie exi- stirt nicht, und die Kinder sind nicht dieses Mannes Kinder. § 12 J. de nupt. (1. 10.). 2) Ist die Ehe zugleich auch Civilehe, so tritt die wichtigere Folge hinzu, daß die Kinder in väterlicher Gewalt gehoren werden. Vitalität. Wenn innerhalb dieſer Vier Monate, oder innerhalb einesTheiles derſelben, die erweisliche Mutter eines Kindes in einer Ehe gelebt hat, ſo iſt der Ehegatte der präſumtive Vater des Kindes, außerdem hat dieſes Kind, juriſtiſch zu reden, keinen Vater (f). Das iſt der wahre Sinn der wichtigen Rechtsregel: Pater is est quem nuptiae demon- strant (g). Dieſe Präſumtion gilt für und wider den Va- ter, ſo daß jeder Theil ſich darauf berufen kann, der ein nes Tod eine neue Ehe ſchließen dürfe, weil ſonſt eine sanguinis turbatio zu befürchten wäre. L. 11 § 1 de his qui not. (3. 2.). L. 2 C. de sec. nupt. (5. 9.). — Eine einzelne Anwendung findet ſich noch in Nov. 39 C. 2, worin Ju- ſtinian in den ſtärkſten Ausdrük- ken die Wittwe zurückweißt, die ein elf Monate nach des Mannes Tod gebornes Kind vorbrachte. (f) Nämlich nach der reinen Regel des älteren Rechts. Das neuere Recht hat hierin zwey, die Legitimität erleichternde, Modi- ficationen angenommen: 1) Wenn das Kind auch früher, als 182 Tage nach geſchloſſener Ehe, ge- boren iſt, ſo ſoll es dennoch als legitim gelten; das heißt, in die- ſem Fall ſoll des Ehegatten An- erkennung den mangelnden Zeit- raum erſetzen. L. 11 C. de nat. liberis (5. 27.). 2) Concubinen- kinder (naturales) werden durch nachfolgende Ehe legitimirt; auch hier alſo erſetzt die Anerkennung die ſonſt nur durch jenen Zeit- raum zu begründende Präſum- tion. L. 10. 11 C. de natur. li- beris (5. 27.). (g) L. 5 de in jus vocando
(2. 4.). Es heißt alſo nicht, wie es Manche ganz unrichtig aus- drücken: Pater is est quem ju- stae nuptiae demonstrant. Man hat hierbey eine zwiefache, ganz verſchiedene, Einwirkung der Ehe auf den Zuſtand der Kinder ver- wechſelt. 1) Die in einer gewiſ- ſen Zeit vorhandene Ehe begrün- det die Thatſache der Paternität, und dabey iſt es gleichgültig, ob es justae nuptiae ſind oder nicht, ſo daß z. B. auch der Römiſche Bürger, der eine peregrina zur Ehe nahm, als wahrer Vater ſei- ner ehelichen Kinder galt. Nur verboten darf die Ehe nicht ſeyn, z. B. wegen Inceſt, denn ſonſt iſt ſie nichtig, d. h. ſie exi- ſtirt nicht, und die Kinder ſind nicht dieſes Mannes Kinder. § 12 J. de nupt. (1. 10.). 2) Iſt die Ehe zugleich auch Civilehe, ſo tritt die wichtigere Folge hinzu, daß die Kinder in väterlicher Gewalt gehoren werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0403" n="389"/><fw place="top" type="header">Vitalität.</fw><lb/> Wenn innerhalb dieſer Vier Monate, oder innerhalb eines<lb/> Theiles derſelben, die erweisliche Mutter eines Kindes in<lb/> einer Ehe gelebt hat, ſo iſt der Ehegatte der präſumtive<lb/> Vater des Kindes, außerdem hat dieſes Kind, juriſtiſch<lb/> zu reden, keinen Vater <note place="foot" n="(f)">Nämlich nach der reinen<lb/> Regel des älteren Rechts. Das<lb/> neuere Recht hat hierin zwey, die<lb/> Legitimität erleichternde, Modi-<lb/> ficationen angenommen: 1) Wenn<lb/> das Kind auch früher, als 182<lb/> Tage nach geſchloſſener Ehe, ge-<lb/> boren iſt, ſo ſoll es dennoch als<lb/> legitim gelten; das heißt, in die-<lb/> ſem Fall ſoll des Ehegatten An-<lb/> erkennung den mangelnden Zeit-<lb/> raum erſetzen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 11 <hi rendition="#i">C. de nat.<lb/> liberis</hi></hi> (5. 27.). 2) Concubinen-<lb/> kinder (<hi rendition="#aq">naturales</hi>) werden durch<lb/> nachfolgende Ehe legitimirt; auch<lb/> hier alſo erſetzt die Anerkennung<lb/> die ſonſt nur durch jenen Zeit-<lb/> raum zu begründende Präſum-<lb/> tion. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 10. 11 <hi rendition="#i">C. de natur. li-<lb/> beris</hi></hi> (5. 27.).</note>. Das iſt der wahre Sinn der<lb/> wichtigen Rechtsregel: <hi rendition="#aq">Pater is est quem nuptiae demon-<lb/> strant</hi> <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 5 <hi rendition="#i">de in jus vocando</hi></hi><lb/> (2. 4.). Es heißt alſo nicht, wie<lb/> es Manche ganz unrichtig aus-<lb/> drücken: <hi rendition="#aq">Pater is est quem <hi rendition="#i">ju-<lb/> stae</hi> nuptiae demonstrant.</hi> Man<lb/> hat hierbey eine zwiefache, ganz<lb/> verſchiedene, Einwirkung der Ehe<lb/> auf den Zuſtand der Kinder ver-<lb/> wechſelt. 1) Die in einer gewiſ-<lb/> ſen Zeit vorhandene Ehe begrün-<lb/> det die Thatſache der Paternität,<lb/> und dabey iſt es gleichgültig, ob<lb/> es <hi rendition="#aq">justae nuptiae</hi> ſind oder nicht,<lb/> ſo daß z. B. auch der Römiſche<lb/> Bürger, der eine <hi rendition="#aq">peregrina</hi> zur<lb/> Ehe nahm, als wahrer Vater ſei-<lb/> ner ehelichen Kinder galt. Nur<lb/><hi rendition="#g">verboten</hi> darf die Ehe nicht<lb/> ſeyn, z. B. wegen Inceſt, denn<lb/> ſonſt iſt ſie nichtig, d. h. ſie exi-<lb/> ſtirt nicht, und die Kinder ſind<lb/> nicht dieſes Mannes Kinder. § 12<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de nupt.</hi></hi> (1. 10.). 2) Iſt die<lb/> Ehe zugleich auch Civilehe, ſo tritt<lb/> die wichtigere Folge hinzu, daß<lb/> die Kinder in väterlicher Gewalt<lb/> gehoren werden.</note>. Dieſe Präſumtion gilt für und wider den Va-<lb/> ter, ſo daß jeder Theil ſich darauf berufen kann, der ein<lb/><note xml:id="seg2pn_68_2" prev="#seg2pn_68_1" place="foot" n="(e)">nes Tod eine neue Ehe ſchließen<lb/> dürfe, weil ſonſt eine <hi rendition="#aq">sanguinis<lb/> turbatio</hi> zu befürchten wäre. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 11<lb/> § 1 <hi rendition="#i">de his qui not</hi>. (3. 2.). <hi rendition="#i">L</hi>. 2<lb/><hi rendition="#i">C. de sec. nupt</hi>.</hi> (5. 9.). — Eine<lb/> einzelne Anwendung findet ſich<lb/> noch in <hi rendition="#aq">Nov. 39 C.</hi> 2, worin Ju-<lb/> ſtinian in den ſtärkſten Ausdrük-<lb/> ken die Wittwe zurückweißt, die<lb/> ein elf Monate nach des Mannes<lb/> Tod gebornes Kind vorbrachte.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [389/0403]
Vitalität.
Wenn innerhalb dieſer Vier Monate, oder innerhalb eines
Theiles derſelben, die erweisliche Mutter eines Kindes in
einer Ehe gelebt hat, ſo iſt der Ehegatte der präſumtive
Vater des Kindes, außerdem hat dieſes Kind, juriſtiſch
zu reden, keinen Vater (f). Das iſt der wahre Sinn der
wichtigen Rechtsregel: Pater is est quem nuptiae demon-
strant (g). Dieſe Präſumtion gilt für und wider den Va-
ter, ſo daß jeder Theil ſich darauf berufen kann, der ein
(e)
(f) Nämlich nach der reinen
Regel des älteren Rechts. Das
neuere Recht hat hierin zwey, die
Legitimität erleichternde, Modi-
ficationen angenommen: 1) Wenn
das Kind auch früher, als 182
Tage nach geſchloſſener Ehe, ge-
boren iſt, ſo ſoll es dennoch als
legitim gelten; das heißt, in die-
ſem Fall ſoll des Ehegatten An-
erkennung den mangelnden Zeit-
raum erſetzen. L. 11 C. de nat.
liberis (5. 27.). 2) Concubinen-
kinder (naturales) werden durch
nachfolgende Ehe legitimirt; auch
hier alſo erſetzt die Anerkennung
die ſonſt nur durch jenen Zeit-
raum zu begründende Präſum-
tion. L. 10. 11 C. de natur. li-
beris (5. 27.).
(g) L. 5 de in jus vocando
(2. 4.). Es heißt alſo nicht, wie
es Manche ganz unrichtig aus-
drücken: Pater is est quem ju-
stae nuptiae demonstrant. Man
hat hierbey eine zwiefache, ganz
verſchiedene, Einwirkung der Ehe
auf den Zuſtand der Kinder ver-
wechſelt. 1) Die in einer gewiſ-
ſen Zeit vorhandene Ehe begrün-
det die Thatſache der Paternität,
und dabey iſt es gleichgültig, ob
es justae nuptiae ſind oder nicht,
ſo daß z. B. auch der Römiſche
Bürger, der eine peregrina zur
Ehe nahm, als wahrer Vater ſei-
ner ehelichen Kinder galt. Nur
verboten darf die Ehe nicht
ſeyn, z. B. wegen Inceſt, denn
ſonſt iſt ſie nichtig, d. h. ſie exi-
ſtirt nicht, und die Kinder ſind
nicht dieſes Mannes Kinder. § 12
J. de nupt. (1. 10.). 2) Iſt die
Ehe zugleich auch Civilehe, ſo tritt
die wichtigere Folge hinzu, daß
die Kinder in väterlicher Gewalt
gehoren werden.
(e) nes Tod eine neue Ehe ſchließen
dürfe, weil ſonſt eine sanguinis
turbatio zu befürchten wäre. L. 11
§ 1 de his qui not. (3. 2.). L. 2
C. de sec. nupt. (5. 9.). — Eine
einzelne Anwendung findet ſich
noch in Nov. 39 C. 2, worin Ju-
ſtinian in den ſtärkſten Ausdrük-
ken die Wittwe zurückweißt, die
ein elf Monate nach des Mannes
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