merkt, der Zeitraum nur scheinbar, und das ärztliche Ur- theil allein das wirkliche Moment ist.
Im Einzelnen haben sich die Meynungen der Crimi- nalisten so gestellt: Das eine Extrem geht dahin, die Le- bensfähigkeit als einen wesentlichen Bestandtheil des cor- pus delicti anzunehmen, so daß bey dem Mangel dersel- ben alle Strafe wegfallen müsse. So lehrt Feuerbach, jedoch nur bey dem eigentlichen Kindermord, und nur we- gen des Ausdrucks der Carolina (o): wie er andere, ähn- liche Fälle behandeln würde, läßt sich nicht ersehen. Auf die äußerste Spitze getrieben ist diese Meynung von Mit- termaier(p). Ihm sind lebensunfähig alle, die ihr Le- ben nicht lange fortsetzen können, mag dieses von frühzei- tiger Geburt, oder von organischen Fehlern herrühren: er rechnet dahin auch solche, die in einzelnen, von ihm selbst angeführten Fällen ihr Leben auf Vier, ja auf Zehen Tage wirklich gebracht haben: jedes Kind dieser Art kann nicht "ein wahrhaft lebendiges genannt werden," es hat nur "Erscheinungen eines scheinbaren Lebens:" "hier ist "es gewiß, daß ihm kein Leben geraubt wurde." Dieser Lehre, die sich gar nicht auf den eigentlichen Kindermord beschränkt, ist innerer Zusammenhang nicht abzusprechen; aber ich muß zweifeln, ob sich Mittermaier die sehr weit reichendr praktische Consequenz derselben deutlich gedacht
(o)Feuerbach § 237.
(p)Mittermaier, neues Archiv des Criminalrechts B. 7 S. 316--323, besonders S. 318 -- 320.
Beylage III.
merkt, der Zeitraum nur ſcheinbar, und das ärztliche Ur- theil allein das wirkliche Moment iſt.
Im Einzelnen haben ſich die Meynungen der Crimi- naliſten ſo geſtellt: Das eine Extrem geht dahin, die Le- bensfähigkeit als einen weſentlichen Beſtandtheil des cor- pus delicti anzunehmen, ſo daß bey dem Mangel derſel- ben alle Strafe wegfallen müſſe. So lehrt Feuerbach, jedoch nur bey dem eigentlichen Kindermord, und nur we- gen des Ausdrucks der Carolina (o): wie er andere, ähn- liche Fälle behandeln würde, läßt ſich nicht erſehen. Auf die äußerſte Spitze getrieben iſt dieſe Meynung von Mit- termaier(p). Ihm ſind lebensunfähig alle, die ihr Le- ben nicht lange fortſetzen können, mag dieſes von frühzei- tiger Geburt, oder von organiſchen Fehlern herrühren: er rechnet dahin auch ſolche, die in einzelnen, von ihm ſelbſt angeführten Fällen ihr Leben auf Vier, ja auf Zehen Tage wirklich gebracht haben: jedes Kind dieſer Art kann nicht „ein wahrhaft lebendiges genannt werden,“ es hat nur „Erſcheinungen eines ſcheinbaren Lebens:“ „hier iſt „es gewiß, daß ihm kein Leben geraubt wurde.“ Dieſer Lehre, die ſich gar nicht auf den eigentlichen Kindermord beſchränkt, iſt innerer Zuſammenhang nicht abzuſprechen; aber ich muß zweifeln, ob ſich Mittermaier die ſehr weit reichendr praktiſche Conſequenz derſelben deutlich gedacht
(o)Feuerbach § 237.
(p)Mittermaier, neues Archiv des Criminalrechts B. 7 S. 316—323, beſonders S. 318 — 320.
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Beylage III.
merkt, der Zeitraum nur ſcheinbar, und das ärztliche Ur-
theil allein das wirkliche Moment iſt.
Im Einzelnen haben ſich die Meynungen der Crimi-
naliſten ſo geſtellt: Das eine Extrem geht dahin, die Le-
bensfähigkeit als einen weſentlichen Beſtandtheil des cor-
pus delicti anzunehmen, ſo daß bey dem Mangel derſel-
ben alle Strafe wegfallen müſſe. So lehrt Feuerbach,
jedoch nur bey dem eigentlichen Kindermord, und nur we-
gen des Ausdrucks der Carolina (o): wie er andere, ähn-
liche Fälle behandeln würde, läßt ſich nicht erſehen. Auf
die äußerſte Spitze getrieben iſt dieſe Meynung von Mit-
termaier (p). Ihm ſind lebensunfähig alle, die ihr Le-
ben nicht lange fortſetzen können, mag dieſes von frühzei-
tiger Geburt, oder von organiſchen Fehlern herrühren:
er rechnet dahin auch ſolche, die in einzelnen, von ihm
ſelbſt angeführten Fällen ihr Leben auf Vier, ja auf Zehen
Tage wirklich gebracht haben: jedes Kind dieſer Art kann
nicht „ein wahrhaft lebendiges genannt werden,“ es hat
nur „Erſcheinungen eines ſcheinbaren Lebens:“ „hier iſt
„es gewiß, daß ihm kein Leben geraubt wurde.“ Dieſer
Lehre, die ſich gar nicht auf den eigentlichen Kindermord
beſchränkt, iſt innerer Zuſammenhang nicht abzuſprechen;
aber ich muß zweifeln, ob ſich Mittermaier die ſehr weit
reichendr praktiſche Conſequenz derſelben deutlich gedacht
(o) Feuerbach § 237.
(p) Mittermaier, neues
Archiv des Criminalrechts B. 7
S. 316—323, beſonders S. 318
— 320.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/412>, abgerufen am 21.11.2024.
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