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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage III.

Diese Stelle bezieht sich ganz auf die Vitalität, da
sie vivos et pleni temporis fordert, also die Möglichkeit
lebendiger und doch unreifer (nicht vitaler) Kinder voraus-
setzt. Man kann auch nicht etwa sagen, das pleni tem-
poris
deute an, daß sogar superstites zur Zeit der Erb-
folge gefordert würden, denn das wird anderwärts ent-
schieden verneint (u): eben so wenig, daß eheliche Kinder
verlangt würden, und daß sich das plenum tempus auf
die Vermuthung der Zeugung in der Ehe bezöge, denn
auf die Legitimität der Kinder wurde bey dem jus libero-
rum
der Frauen überhaupt nicht gesehen, und namentlich
nicht bey dem gegenseitigen Erbrecht zwischen der Mutter
und ihren Kindern (v). -- Paulus will also ohne Zweifel
sagen, jedes der drey Kinder müsse nicht blos lebendig
geboren, sondern auch, nach der Zeit der Schwanger-
schaft, vital (pleni temporis) gewesen seyn, damit sich
die Mutter darauf berufen könne. Er setzt also offenbar
voraus, daß die vielleicht kürzere Zeit der Schwanger-
schaft entweder durch das Gutachten der Sachverständi-
gen ausgemittelt werde, oder durch das eigene Geständ-
niß der Mutter, dem man zu ihrem Nachtheil wohl glau-
ben müßte. Aber welches ist nun jene Zeit, die er als
plenum tempus fordert? Das sagt er deutlich im § 5:
das Kind muß wenigstens im siebenten Monat gewesen

1525) liest maturus, was einfacher
und natürlicher ist als maturior;
auf unsre Frage hat das keinen
Einfluß.
(u) Paulus IV. 9 § 9.
(v) Paulus IV. 10 § 1.
Beylage III.

Dieſe Stelle bezieht ſich ganz auf die Vitalität, da
ſie vivos et pleni temporis fordert, alſo die Möglichkeit
lebendiger und doch unreifer (nicht vitaler) Kinder voraus-
ſetzt. Man kann auch nicht etwa ſagen, das pleni tem-
poris
deute an, daß ſogar superstites zur Zeit der Erb-
folge gefordert würden, denn das wird anderwärts ent-
ſchieden verneint (u): eben ſo wenig, daß eheliche Kinder
verlangt würden, und daß ſich das plenum tempus auf
die Vermuthung der Zeugung in der Ehe bezöge, denn
auf die Legitimität der Kinder wurde bey dem jus libero-
rum
der Frauen überhaupt nicht geſehen, und namentlich
nicht bey dem gegenſeitigen Erbrecht zwiſchen der Mutter
und ihren Kindern (v). — Paulus will alſo ohne Zweifel
ſagen, jedes der drey Kinder müſſe nicht blos lebendig
geboren, ſondern auch, nach der Zeit der Schwanger-
ſchaft, vital (pleni temporis) geweſen ſeyn, damit ſich
die Mutter darauf berufen könne. Er ſetzt alſo offenbar
voraus, daß die vielleicht kürzere Zeit der Schwanger-
ſchaft entweder durch das Gutachten der Sachverſtändi-
gen ausgemittelt werde, oder durch das eigene Geſtänd-
niß der Mutter, dem man zu ihrem Nachtheil wohl glau-
ben müßte. Aber welches iſt nun jene Zeit, die er als
plenum tempus fordert? Das ſagt er deutlich im § 5:
das Kind muß wenigſtens im ſiebenten Monat geweſen

1525) lieſt maturus, was einfacher
und natürlicher iſt als maturior;
auf unſre Frage hat das keinen
Einfluß.
(u) Paulus IV. 9 § 9.
(v) Paulus IV. 10 § 1.
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[404/0418] Beylage III. Dieſe Stelle bezieht ſich ganz auf die Vitalität, da ſie vivos et pleni temporis fordert, alſo die Möglichkeit lebendiger und doch unreifer (nicht vitaler) Kinder voraus- ſetzt. Man kann auch nicht etwa ſagen, das pleni tem- poris deute an, daß ſogar superstites zur Zeit der Erb- folge gefordert würden, denn das wird anderwärts ent- ſchieden verneint (u): eben ſo wenig, daß eheliche Kinder verlangt würden, und daß ſich das plenum tempus auf die Vermuthung der Zeugung in der Ehe bezöge, denn auf die Legitimität der Kinder wurde bey dem jus libero- rum der Frauen überhaupt nicht geſehen, und namentlich nicht bey dem gegenſeitigen Erbrecht zwiſchen der Mutter und ihren Kindern (v). — Paulus will alſo ohne Zweifel ſagen, jedes der drey Kinder müſſe nicht blos lebendig geboren, ſondern auch, nach der Zeit der Schwanger- ſchaft, vital (pleni temporis) geweſen ſeyn, damit ſich die Mutter darauf berufen könne. Er ſetzt alſo offenbar voraus, daß die vielleicht kürzere Zeit der Schwanger- ſchaft entweder durch das Gutachten der Sachverſtändi- gen ausgemittelt werde, oder durch das eigene Geſtänd- niß der Mutter, dem man zu ihrem Nachtheil wohl glau- ben müßte. Aber welches iſt nun jene Zeit, die er als plenum tempus fordert? Das ſagt er deutlich im § 5: das Kind muß wenigſtens im ſiebenten Monat geweſen (t) (u) Paulus IV. 9 § 9. (v) Paulus IV. 10 § 1. (t) 1525) lieſt maturus, was einfacher und natürlicher iſt als maturior; auf unſre Frage hat das keinen Einfluß.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/418>, abgerufen am 21.11.2024.