Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Vitalität. Aus der älteren Zeit: Carpzov. jurisprudentia forensis Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen Eben so erklärt sich für die richtige Meynung Van- In neueren Gesetzbüchern findet sich hierüber Folgendes. Vitalität. Aus der älteren Zeit: Carpzov. jurisprudentia forensis Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen Eben ſo erklärt ſich für die richtige Meynung Van- In neueren Geſetzbüchern findet ſich hierüber Folgendes. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0427" n="413"/> <fw place="top" type="header">Vitalität.</fw><lb/> <p>Aus der älteren Zeit: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Carpzov</hi>. jurisprudentia forensis<lb/> P. 3 Const. 17. defin.</hi> 18.</p><lb/> <p>Aus der neueren Zeit: J. A. <hi rendition="#g">Seiffert</hi> Erörterungen<lb/> einzelner Lehren des Roͤmiſchen Privatrechtes Abtheil. 1.<lb/> Würzburg 1820. S. 50—52. Hier wird der Unterſchied<lb/> zwiſchen der Vermuthung der Paternität und den Bedin-<lb/> gungen der Rechtsfähigkeit richtig nachgewieſen, und die<lb/> Vitalität als eine ſolche Bedingung beſtimmt verworfen:<lb/> aber es geſchieht ohne Entwicklung dieſer Behauptung<lb/> in ihren Gründen und Gegenſätzen, wodurch es allein<lb/> möglich wird, der ſteten Wiederkehr des alten Irrthums<lb/> vorzubeugen.</p><lb/> <p>Eben ſo erklärt ſich für die richtige Meynung <hi rendition="#g">Van-<lb/> gerov</hi> Pandekten S. 55.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In neueren Geſetzbüchern findet ſich hierüber Folgendes.<lb/> Das Preußiſche Landrecht kennt den Begriff der Vitalität<lb/> nicht, und knüpft vielmehr überall die Rechtsfähigkeit le-<lb/> diglich an die Geburt eines lebenden Kindes. So im Ci-<lb/> vilrecht (<hi rendition="#aq">I.</hi> 1. §. 12. 13.); ebenſo aber auch im Criminal-<lb/> recht, bey den Strafen des Kindermords (<hi rendition="#aq">II.</hi> 20. §. 965.<lb/> 968. 969.). — Der <hi rendition="#aq">Code civil</hi> hat die Vitalität als Be-<lb/> dingung der Rechtsfähigkeit aufgenommen. Wird ein Kind<lb/> zwar lebend geboren, aber nicht <hi rendition="#aq">viable,</hi> ſo kann ihm weder<lb/> durch Inteſtaterbfolge, noch durch Schenkung oder Teſta-<lb/> ment, Vermoͤgen erworben werden (<hi rendition="#aq">art.</hi> 725. 906.). Der<lb/> Ehegatte kann in der Regel die Anerkennung eines Kindes<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [413/0427]
Vitalität.
Aus der älteren Zeit: Carpzov. jurisprudentia forensis
P. 3 Const. 17. defin. 18.
Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen
einzelner Lehren des Roͤmiſchen Privatrechtes Abtheil. 1.
Würzburg 1820. S. 50—52. Hier wird der Unterſchied
zwiſchen der Vermuthung der Paternität und den Bedin-
gungen der Rechtsfähigkeit richtig nachgewieſen, und die
Vitalität als eine ſolche Bedingung beſtimmt verworfen:
aber es geſchieht ohne Entwicklung dieſer Behauptung
in ihren Gründen und Gegenſätzen, wodurch es allein
möglich wird, der ſteten Wiederkehr des alten Irrthums
vorzubeugen.
Eben ſo erklärt ſich für die richtige Meynung Van-
gerov Pandekten S. 55.
In neueren Geſetzbüchern findet ſich hierüber Folgendes.
Das Preußiſche Landrecht kennt den Begriff der Vitalität
nicht, und knüpft vielmehr überall die Rechtsfähigkeit le-
diglich an die Geburt eines lebenden Kindes. So im Ci-
vilrecht (I. 1. §. 12. 13.); ebenſo aber auch im Criminal-
recht, bey den Strafen des Kindermords (II. 20. §. 965.
968. 969.). — Der Code civil hat die Vitalität als Be-
dingung der Rechtsfähigkeit aufgenommen. Wird ein Kind
zwar lebend geboren, aber nicht viable, ſo kann ihm weder
durch Inteſtaterbfolge, noch durch Schenkung oder Teſta-
ment, Vermoͤgen erworben werden (art. 725. 906.). Der
Ehegatte kann in der Regel die Anerkennung eines Kindes
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