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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Vitalität.

Aus der älteren Zeit: Carpzov. jurisprudentia forensis
P. 3 Const. 17. defin.
18.

Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen
einzelner Lehren des Römischen Privatrechtes Abtheil. 1.
Würzburg 1820. S. 50--52. Hier wird der Unterschied
zwischen der Vermuthung der Paternität und den Bedin-
gungen der Rechtsfähigkeit richtig nachgewiesen, und die
Vitalität als eine solche Bedingung bestimmt verworfen:
aber es geschieht ohne Entwicklung dieser Behauptung
in ihren Gründen und Gegensätzen, wodurch es allein
möglich wird, der steten Wiederkehr des alten Irrthums
vorzubeugen.

Eben so erklärt sich für die richtige Meynung Van-
gerov
Pandekten S. 55.



In neueren Gesetzbüchern findet sich hierüber Folgendes.
Das Preußische Landrecht kennt den Begriff der Vitalität
nicht, und knüpft vielmehr überall die Rechtsfähigkeit le-
diglich an die Geburt eines lebenden Kindes. So im Ci-
vilrecht (I. 1. §. 12. 13.); ebenso aber auch im Criminal-
recht, bey den Strafen des Kindermords (II. 20. §. 965.
968. 969.). -- Der Code civil hat die Vitalität als Be-
dingung der Rechtsfähigkeit aufgenommen. Wird ein Kind
zwar lebend geboren, aber nicht viable, so kann ihm weder
durch Intestaterbfolge, noch durch Schenkung oder Testa-
ment, Vermögen erworben werden (art. 725. 906.). Der
Ehegatte kann in der Regel die Anerkennung eines Kindes

Vitalität.

Aus der älteren Zeit: Carpzov. jurisprudentia forensis
P. 3 Const. 17. defin.
18.

Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen
einzelner Lehren des Roͤmiſchen Privatrechtes Abtheil. 1.
Würzburg 1820. S. 50—52. Hier wird der Unterſchied
zwiſchen der Vermuthung der Paternität und den Bedin-
gungen der Rechtsfähigkeit richtig nachgewieſen, und die
Vitalität als eine ſolche Bedingung beſtimmt verworfen:
aber es geſchieht ohne Entwicklung dieſer Behauptung
in ihren Gründen und Gegenſätzen, wodurch es allein
möglich wird, der ſteten Wiederkehr des alten Irrthums
vorzubeugen.

Eben ſo erklärt ſich für die richtige Meynung Van-
gerov
Pandekten S. 55.



In neueren Geſetzbüchern findet ſich hierüber Folgendes.
Das Preußiſche Landrecht kennt den Begriff der Vitalität
nicht, und knüpft vielmehr überall die Rechtsfähigkeit le-
diglich an die Geburt eines lebenden Kindes. So im Ci-
vilrecht (I. 1. §. 12. 13.); ebenſo aber auch im Criminal-
recht, bey den Strafen des Kindermords (II. 20. §. 965.
968. 969.). — Der Code civil hat die Vitalität als Be-
dingung der Rechtsfähigkeit aufgenommen. Wird ein Kind
zwar lebend geboren, aber nicht viable, ſo kann ihm weder
durch Inteſtaterbfolge, noch durch Schenkung oder Teſta-
ment, Vermoͤgen erworben werden (art. 725. 906.). Der
Ehegatte kann in der Regel die Anerkennung eines Kindes

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[413/0427] Vitalität. Aus der älteren Zeit: Carpzov. jurisprudentia forensis P. 3 Const. 17. defin. 18. Aus der neueren Zeit: J. A. Seiffert Erörterungen einzelner Lehren des Roͤmiſchen Privatrechtes Abtheil. 1. Würzburg 1820. S. 50—52. Hier wird der Unterſchied zwiſchen der Vermuthung der Paternität und den Bedin- gungen der Rechtsfähigkeit richtig nachgewieſen, und die Vitalität als eine ſolche Bedingung beſtimmt verworfen: aber es geſchieht ohne Entwicklung dieſer Behauptung in ihren Gründen und Gegenſätzen, wodurch es allein möglich wird, der ſteten Wiederkehr des alten Irrthums vorzubeugen. Eben ſo erklärt ſich für die richtige Meynung Van- gerov Pandekten S. 55. In neueren Geſetzbüchern findet ſich hierüber Folgendes. Das Preußiſche Landrecht kennt den Begriff der Vitalität nicht, und knüpft vielmehr überall die Rechtsfähigkeit le- diglich an die Geburt eines lebenden Kindes. So im Ci- vilrecht (I. 1. §. 12. 13.); ebenſo aber auch im Criminal- recht, bey den Strafen des Kindermords (II. 20. §. 965. 968. 969.). — Der Code civil hat die Vitalität als Be- dingung der Rechtsfähigkeit aufgenommen. Wird ein Kind zwar lebend geboren, aber nicht viable, ſo kann ihm weder durch Inteſtaterbfolge, noch durch Schenkung oder Teſta- ment, Vermoͤgen erworben werden (art. 725. 906.). Der Ehegatte kann in der Regel die Anerkennung eines Kindes

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/427>, abgerufen am 21.11.2024.