Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 64. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. dem Eigenthum erhielt sich der
formelle Grundsatz, daß nur ge- wisse Stände (cives und Latini) des Römischen Eigenthums fähig seyen, bis auf Justinian, der ihn aufhob: allein die Wichtigkeit des Unterschieds zwischen Römischem und natürlichem Eigenthum hatte längst aufgehört. In den Obli- gationen war man durch das Be- dürfniß eines ausgedehnten Ver- kehrs schon sehr frühe genöthigt, alle Stände zuzulassen, so daß sich hier die alte Strenge nur noch im Andenken erhielt theils in einem geringen Überrest von Fällen (Note c), theils in einer bloßen Formalität des Prozesses (Gajus IV. § 37). Am reinsten erhielt sich die alte Strenge bey den Testamenten, weil da die Freyheit des Verkehrs keine Um- bildung der alten Regeln nöthig machte, so daß hier der strenge Grundsatz auch noch im Justi- nianischen Recht unverändert fest- gehalten wird (Note d). §. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung. dem Eigenthum erhielt ſich der
formelle Grundſatz, daß nur ge- wiſſe Stände (cives und Latini) des Römiſchen Eigenthums fähig ſeyen, bis auf Juſtinian, der ihn aufhob: allein die Wichtigkeit des Unterſchieds zwiſchen Römiſchem und natürlichem Eigenthum hatte längſt aufgehört. In den Obli- gationen war man durch das Be- dürfniß eines ausgedehnten Ver- kehrs ſchon ſehr frühe genöthigt, alle Stände zuzulaſſen, ſo daß ſich hier die alte Strenge nur noch im Andenken erhielt theils in einem geringen Überreſt von Fällen (Note c), theils in einer bloßen Formalität des Prozeſſes (Gajus IV. § 37). Am reinſten erhielt ſich die alte Strenge bey den Teſtamenten, weil da die Freyheit des Verkehrs keine Um- bildung der alten Regeln nöthig machte, ſo daß hier der ſtrenge Grundſatz auch noch im Juſti- nianiſchen Recht unverändert feſt- gehalten wird (Note d). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0043" n="29"/> <fw place="top" type="header">§. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.</fw><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_6_2" prev="#seg2pn_6_1" place="foot" n="(f)">dem Eigenthum erhielt ſich der<lb/> formelle Grundſatz, daß nur ge-<lb/> wiſſe Stände (<hi rendition="#aq">cives</hi> und <hi rendition="#aq">Latini</hi>)<lb/> des Römiſchen Eigenthums fähig<lb/> ſeyen, bis auf Juſtinian, der ihn<lb/> aufhob: allein die Wichtigkeit des<lb/> Unterſchieds zwiſchen Römiſchem<lb/> und natürlichem Eigenthum hatte<lb/> längſt aufgehört. In den Obli-<lb/> gationen war man durch das Be-<lb/> dürfniß eines ausgedehnten Ver-<lb/> kehrs ſchon ſehr frühe genöthigt,<lb/> alle Stände zuzulaſſen, ſo daß<lb/> ſich hier die alte Strenge nur<lb/> noch im Andenken erhielt theils<lb/> in einem geringen Überreſt von<lb/> Fällen (Note <hi rendition="#aq">c</hi>), theils in einer<lb/> bloßen Formalität des Prozeſſes<lb/> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 37). Am reinſten<lb/> erhielt ſich die alte Strenge bey<lb/> den Teſtamenten, weil da die<lb/> Freyheit des Verkehrs keine Um-<lb/> bildung der alten Regeln nöthig<lb/> machte, ſo daß hier der ſtrenge<lb/> Grundſatz auch noch im Juſti-<lb/> nianiſchen Recht unverändert feſt-<lb/> gehalten wird (Note <hi rendition="#aq">d</hi>).</note> </p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [29/0043]
§. 64. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. Einleitung.
(f)
(f) dem Eigenthum erhielt ſich der
formelle Grundſatz, daß nur ge-
wiſſe Stände (cives und Latini)
des Römiſchen Eigenthums fähig
ſeyen, bis auf Juſtinian, der ihn
aufhob: allein die Wichtigkeit des
Unterſchieds zwiſchen Römiſchem
und natürlichem Eigenthum hatte
längſt aufgehört. In den Obli-
gationen war man durch das Be-
dürfniß eines ausgedehnten Ver-
kehrs ſchon ſehr frühe genöthigt,
alle Stände zuzulaſſen, ſo daß
ſich hier die alte Strenge nur
noch im Andenken erhielt theils
in einem geringen Überreſt von
Fällen (Note c), theils in einer
bloßen Formalität des Prozeſſes
(Gajus IV. § 37). Am reinſten
erhielt ſich die alte Strenge bey
den Teſtamenten, weil da die
Freyheit des Verkehrs keine Um-
bildung der alten Regeln nöthig
machte, ſo daß hier der ſtrenge
Grundſatz auch noch im Juſti-
nianiſchen Recht unverändert feſt-
gehalten wird (Note d).
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