Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Vitalität. 210 Tagen vor der Geburt, der Frau "nicht ehelich bei-"gewohnt habe," welcher Beweis, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen, auf die Unmöglichkeit des Beyschlafs zu richten ist (ib. § 2--6). Wird nach des Mannes Tod ein Kind geboren, so können die Erben die auf den 302. Tag gegründete Vermuthung durch ärztliches Zeugniß ent- kräften (§ 21). Bey zwey schnell nach einander folgenden Ehen wird auf den 270. Tag gesehen (§ 22. 23). Bey unehelichen Kindern wird die Paternität vermuthet, wenn erweislich zwischen 210 und 285 Tagen vor der Geburt der Beyschlaf stattgefunden hat; doch auch bey weniger als 210 Tagen, wenn noch das ärztliche Zeugniß hinzu tritt (II. 1. § 1077. 1078). verständniß des R. R., ergiebt sich aus folgender Bemerkung von Suarez, Vol. 80 fol. 81 der Materialien: "Der Satz: Pater "est quem justae nuptiae de- "monstrant paßt so gut auf Kin- "der die 24 Stunden, als die 6 "Monat nach der Hochzeit gebo- "ren werden." Freylich ist dane- ben wieder nicht sorgfältig gewählt der Ausdruck am Schluß des § 2, indem der Mann den Gegenbeweis gegen jene Vermuthung darauf zu richten hat, "daß er der Frau in "dem Zwischenraume vom 302. "bis zum 210. Tage vor der Ge- "burt des Kindes nicht ehelich "beigewohnt habe." Wird das Kind "24 Stunden nach der Hochzeit" geboren, so ergiebt sich die Unmöglichkeit der ehelichen Beiwohnung vor 210 Tagen aus dem Datum des Taufscheins. Was man eigentlich meynte und sagen wollte, war daß in jenem Zeit- raum kein Beyschlaf stattgefunden habe. -- Man könnte nun die Regel des Landrechts dadurch zu rechtfertigen versuchen, daß bey einer bald nach der Ehe erfolg- ten Niederkunft der Mann die Schwangerschaft gewußt haben müsse, weshalb in der dennoch geschlossenen Ehe eine Anerken- nung des Kindes liege. Allein diese Voraussetzung kann nicht zugegeben werden, vielmehr sind in dieser Hinsicht schon sehr grobe Täuschungen vorgekommen: be- sonders sind solche leicht denkbar, wenn die Geburt erst im fünften oder sechsten Monat nach geschlos- sener Ehe erfolgt. II. 27
Vitalität. 210 Tagen vor der Geburt, der Frau „nicht ehelich bei-„gewohnt habe,“ welcher Beweis, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen, auf die Unmöglichkeit des Beyſchlafs zu richten iſt (ib. § 2—6). Wird nach des Mannes Tod ein Kind geboren, ſo können die Erben die auf den 302. Tag gegründete Vermuthung durch ärztliches Zeugniß ent- kräften (§ 21). Bey zwey ſchnell nach einander folgenden Ehen wird auf den 270. Tag geſehen (§ 22. 23). Bey unehelichen Kindern wird die Paternität vermuthet, wenn erweislich zwiſchen 210 und 285 Tagen vor der Geburt der Beyſchlaf ſtattgefunden hat; doch auch bey weniger als 210 Tagen, wenn noch das ärztliche Zeugniß hinzu tritt (II. 1. § 1077. 1078). verſtändniß des R. R., ergiebt ſich aus folgender Bemerkung von Suarez, Vol. 80 fol. 81 der Materialien: „Der Satz: Pater „est quem justae nuptiae de- „monstrant paßt ſo gut auf Kin- „der die 24 Stunden, als die 6 „Monat nach der Hochzeit gebo- „ren werden.“ Freylich iſt dane- ben wieder nicht ſorgfältig gewählt der Ausdruck am Schluß des § 2, indem der Mann den Gegenbeweis gegen jene Vermuthung darauf zu richten hat, „daß er der Frau in „dem Zwiſchenraume vom 302. „bis zum 210. Tage vor der Ge- „burt des Kindes nicht ehelich „beigewohnt habe.“ Wird das Kind „24 Stunden nach der Hochzeit“ geboren, ſo ergiebt ſich die Unmöglichkeit der ehelichen Beiwohnung vor 210 Tagen aus dem Datum des Taufſcheins. Was man eigentlich meynte und ſagen wollte, war daß in jenem Zeit- raum kein Beyſchlaf ſtattgefunden habe. — Man könnte nun die Regel des Landrechts dadurch zu rechtfertigen verſuchen, daß bey einer bald nach der Ehe erfolg- ten Niederkunft der Mann die Schwangerſchaft gewußt haben müſſe, weshalb in der dennoch geſchloſſenen Ehe eine Anerken- nung des Kindes liege. Allein dieſe Vorausſetzung kann nicht zugegeben werden, vielmehr ſind in dieſer Hinſicht ſchon ſehr grobe Täuſchungen vorgekommen: be- ſonders ſind ſolche leicht denkbar, wenn die Geburt erſt im fünften oder ſechſten Monat nach geſchloſ- ſener Ehe erfolgt. II. 27
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Vitalität.
210 Tagen vor der Geburt, der Frau „nicht ehelich bei-
„gewohnt habe,“ welcher Beweis, wie die nachfolgenden
Erläuterungen zeigen, auf die Unmöglichkeit des Beyſchlafs
zu richten iſt (ib. § 2—6). Wird nach des Mannes Tod
ein Kind geboren, ſo können die Erben die auf den 302.
Tag gegründete Vermuthung durch ärztliches Zeugniß ent-
kräften (§ 21). Bey zwey ſchnell nach einander folgenden
Ehen wird auf den 270. Tag geſehen (§ 22. 23). Bey
unehelichen Kindern wird die Paternität vermuthet, wenn
erweislich zwiſchen 210 und 285 Tagen vor der Geburt
der Beyſchlaf ſtattgefunden hat; doch auch bey weniger
als 210 Tagen, wenn noch das ärztliche Zeugniß hinzu
tritt (II. 1. § 1077. 1078).
(dd)
(dd) verſtändniß des R. R., ergiebt
ſich aus folgender Bemerkung von
Suarez, Vol. 80 fol. 81 der
Materialien: „Der Satz: Pater
„est quem justae nuptiae de-
„monstrant paßt ſo gut auf Kin-
„der die 24 Stunden, als die 6
„Monat nach der Hochzeit gebo-
„ren werden.“ Freylich iſt dane-
ben wieder nicht ſorgfältig gewählt
der Ausdruck am Schluß des § 2,
indem der Mann den Gegenbeweis
gegen jene Vermuthung darauf zu
richten hat, „daß er der Frau in
„dem Zwiſchenraume vom 302.
„bis zum 210. Tage vor der Ge-
„burt des Kindes nicht ehelich
„beigewohnt habe.“ Wird
das Kind „24 Stunden nach der
Hochzeit“ geboren, ſo ergiebt ſich
die Unmöglichkeit der ehelichen
Beiwohnung vor 210 Tagen aus
dem Datum des Taufſcheins. Was
man eigentlich meynte und ſagen
wollte, war daß in jenem Zeit-
raum kein Beyſchlaf ſtattgefunden
habe. — Man könnte nun die
Regel des Landrechts dadurch zu
rechtfertigen verſuchen, daß bey
einer bald nach der Ehe erfolg-
ten Niederkunft der Mann die
Schwangerſchaft gewußt haben
müſſe, weshalb in der dennoch
geſchloſſenen Ehe eine Anerken-
nung des Kindes liege. Allein
dieſe Vorausſetzung kann nicht
zugegeben werden, vielmehr ſind
in dieſer Hinſicht ſchon ſehr grobe
Täuſchungen vorgekommen: be-
ſonders ſind ſolche leicht denkbar,
wenn die Geburt erſt im fünften
oder ſechſten Monat nach geſchloſ-
ſener Ehe erfolgt.
II. 27
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