Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Obligationen der Sklaven. der Freygelassene verklagt werden konnte, wenn er diedeponirte Sache besaß (m); denn nun konnte seine frühere Vermögenslosigkeit kein Grund seyn, die versprochene Re- stitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein solches Geschäft im Sklavenstand angefangen und nach der Freylassung dergestalt fortgesetzt worden war, daß bey Anstellung der Klage die früheren Theile der Geschäfts- führung von den späteren gar nicht getrennt werden konn- ten (n). Wichtiger und häufiger war die dritte Aus- nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, so konnte er daraus nach der Freylassung verklagt werden (o). Der Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus Rücksicht auf die Verwaltung der Geschäfte des Herrn (wie es bey dem Contract zu vermuthen ist), sondern aus Schlechtigkeit; aus dieser aber muß ihn die Klage treffen, sobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ste- hen. Zu diesem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven entstand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu- (m) L. 21 § 1 depositi (16. 3.). -- Über den Zusammenhang dieser Ausnahme vgl. § 74. r. (n) L. 17 de neg. gestis (3. 5.). Über den Zusammenhang dieser Ausnahme vgl. § 74. i. (o) L. 14 de O. et A. (Note e).
L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4 C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8 de dolo (4. 3.). Die Ausnahme war streng beschränkt auf die De- licte, so daß die Contractsklagen selbst im Fall des dolus nicht ge- gen den Freygelassenen angestellt werden konnten. Obligationen der Sklaven. der Freygelaſſene verklagt werden konnte, wenn er diedeponirte Sache beſaß (m); denn nun konnte ſeine frühere Vermögensloſigkeit kein Grund ſeyn, die verſprochene Re- ſtitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein ſolches Geſchäft im Sklavenſtand angefangen und nach der Freylaſſung dergeſtalt fortgeſetzt worden war, daß bey Anſtellung der Klage die fruͤheren Theile der Geſchäfts- führung von den ſpäteren gar nicht getrennt werden konn- ten (n). Wichtiger und häufiger war die dritte Aus- nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, ſo konnte er daraus nach der Freylaſſung verklagt werden (o). Der Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus Rückſicht auf die Verwaltung der Geſchäfte des Herrn (wie es bey dem Contract zu vermuthen iſt), ſondern aus Schlechtigkeit; aus dieſer aber muß ihn die Klage treffen, ſobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ſte- hen. Zu dieſem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven entſtand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu- (m) L. 21 § 1 depositi (16. 3.). — Über den Zuſammenhang dieſer Ausnahme vgl. § 74. r. (n) L. 17 de neg. gestis (3. 5.). Über den Zuſammenhang dieſer Ausnahme vgl. § 74. i. (o) L. 14 de O. et A. (Note e).
L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4 C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8 de dolo (4. 3.). Die Ausnahme war ſtreng beſchränkt auf die De- licte, ſo daß die Contractsklagen ſelbſt im Fall des dolus nicht ge- gen den Freygelaſſenen angeſtellt werden konnten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0441" n="427"/><fw place="top" type="header">Obligationen der Sklaven.</fw><lb/> der Freygelaſſene verklagt werden konnte, wenn er die<lb/> deponirte Sache beſaß <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">depositi</hi></hi> (16.<lb/> 3.). — Über den Zuſammenhang<lb/> dieſer Ausnahme vgl. § 74. <hi rendition="#aq">r.</hi></note>; denn nun konnte ſeine frühere<lb/> Vermögensloſigkeit kein Grund ſeyn, die verſprochene Re-<lb/> ſtitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf<lb/> die <hi rendition="#aq">actio mandati</hi> und <hi rendition="#aq">negotiorum gestorum,</hi> wenn ein<lb/> ſolches Geſchäft im Sklavenſtand angefangen und nach<lb/> der Freylaſſung dergeſtalt fortgeſetzt worden war, daß bey<lb/> Anſtellung der Klage die fruͤheren Theile der Geſchäfts-<lb/> führung von den ſpäteren gar nicht getrennt werden konn-<lb/> ten <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 <hi rendition="#i">de neg. gestis</hi></hi> (3.<lb/> 5.). Über den Zuſammenhang<lb/> dieſer Ausnahme vgl. § 74. <hi rendition="#aq">i.</hi></note>. Wichtiger und häufiger war die dritte Aus-<lb/> nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, ſo konnte<lb/> er daraus nach der Freylaſſung verklagt werden <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi></hi> (Note <hi rendition="#aq">e</hi>).<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 18 <hi rendition="#i">depositi</hi> (16. 3.). <hi rendition="#i">L.</hi> 4<lb/><hi rendition="#i">C. an servus</hi> (4. 14.). <hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 8<lb/><hi rendition="#i">de dolo</hi></hi> (4. 3.). Die Ausnahme<lb/> war ſtreng beſchränkt auf die De-<lb/> licte, ſo daß die Contractsklagen<lb/> ſelbſt im Fall des <hi rendition="#aq">dolus</hi> nicht ge-<lb/> gen den Freygelaſſenen angeſtellt<lb/> werden konnten.</note>. Der<lb/> Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus<lb/> Rückſicht auf die Verwaltung der Geſchäfte des Herrn<lb/> (wie es bey dem Contract zu vermuthen iſt), ſondern aus<lb/> Schlechtigkeit; aus dieſer aber muß ihn die Klage treffen,<lb/> ſobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ſte-<lb/> hen. Zu dieſem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das<lb/> Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven<lb/> entſtand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [427/0441]
Obligationen der Sklaven.
der Freygelaſſene verklagt werden konnte, wenn er die
deponirte Sache beſaß (m); denn nun konnte ſeine frühere
Vermögensloſigkeit kein Grund ſeyn, die verſprochene Re-
ſtitution zu verweigern. Eine zweyte Ausnahme betraf
die actio mandati und negotiorum gestorum, wenn ein
ſolches Geſchäft im Sklavenſtand angefangen und nach
der Freylaſſung dergeſtalt fortgeſetzt worden war, daß bey
Anſtellung der Klage die fruͤheren Theile der Geſchäfts-
führung von den ſpäteren gar nicht getrennt werden konn-
ten (n). Wichtiger und häufiger war die dritte Aus-
nahme. Wenn der Sklave ein Delict begieng, ſo konnte
er daraus nach der Freylaſſung verklagt werden (o). Der
Grund lag darin, daß er das Delict begieng, nicht aus
Rückſicht auf die Verwaltung der Geſchäfte des Herrn
(wie es bey dem Contract zu vermuthen iſt), ſondern aus
Schlechtigkeit; aus dieſer aber muß ihn die Klage treffen,
ſobald er nur überhaupt fähig wird vor Gericht zu ſte-
hen. Zu dieſem Grund tritt noch ein anderer hinzu, das
Princip der Noxalklagen. Aus dem Delict jedes Sklaven
entſtand eine Noxalklage gegen den Herrn: durch Veräu-
(m) L. 21 § 1 depositi (16.
3.). — Über den Zuſammenhang
dieſer Ausnahme vgl. § 74. r.
(n) L. 17 de neg. gestis (3.
5.). Über den Zuſammenhang
dieſer Ausnahme vgl. § 74. i.
(o) L. 14 de O. et A. (Note e).
L. 1 § 18 depositi (16. 3.). L. 4
C. an servus (4. 14.). L. 7 § 8
de dolo (4. 3.). Die Ausnahme
war ſtreng beſchränkt auf die De-
licte, ſo daß die Contractsklagen
ſelbſt im Fall des dolus nicht ge-
gen den Freygelaſſenen angeſtellt
werden konnten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |