Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Status und Capitis deminutio. Juristen, als bey anderen Schriftstellern: dieses ist derFall in allen Stellen, worin der Ausdruck mit einem an- deren Gegenstand als einer Person in Verbindung gesetzt wird, wenngleich manche dieser Stellen durch eine schein- bare Beziehung auf Personen, ja insbesondere auf die oben erwähnten drey Status der Personen, leicht täuschen können. So z. B. wenn von einem Status facultatium oder pe- (b) L. 2 § 1. 2. 3 ubi pupillus (27. 2). Hier ist abwechslend die Rede von modus, vires und sta- tus facultatium, welche Aus- drücke also gewiß gleichbedeutend sind. -- L. 32 § 1 de pecul. (15. 1.). -- Andere ähnliche Stellen finden sich bey Brissonius v. Status num. 2. 29*
Status und Capitis deminutio. Juriſten, als bey anderen Schriftſtellern: dieſes iſt derFall in allen Stellen, worin der Ausdruck mit einem an- deren Gegenſtand als einer Perſon in Verbindung geſetzt wird, wenngleich manche dieſer Stellen durch eine ſchein- bare Beziehung auf Perſonen, ja insbeſondere auf die oben erwähnten drey Status der Perſonen, leicht täuſchen können. So z. B. wenn von einem Status facultatium oder pe- (b) L. 2 § 1. 2. 3 ubi pupillus (27. 2). Hier iſt abwechslend die Rede von modus, vires und sta- tus facultatium, welche Aus- drücke alſo gewiß gleichbedeutend ſind. — L. 32 § 1 de pecul. (15. 1.). — Andere ähnliche Stellen finden ſich bey Brissonius v. Status num. 2. 29*
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Status und Capitis deminutio.
Juriſten, als bey anderen Schriftſtellern: dieſes iſt der
Fall in allen Stellen, worin der Ausdruck mit einem an-
deren Gegenſtand als einer Perſon in Verbindung geſetzt
wird, wenngleich manche dieſer Stellen durch eine ſchein-
bare Beziehung auf Perſonen, ja insbeſondere auf die
oben erwähnten drey Status der Perſonen, leicht täuſchen
können.
So z. B. wenn von einem Status facultatium oder pe-
culii die Rede iſt (b), ſo wird darunter gewiß nichts An-
deres verſtanden, als die Beſchaffenheit des Vermögens
oder des Pecnlii, das heißt ſo viel als der Umfang oder
Geldwerth derſelben. — Eben ſo ferner in der Stelle des
Cicero de legibus I. 7, die man oft mit Unrecht in die
juriſtiſche Lehre vom Status eingemiſcht hat: Agnationi-
bus familiarum distinguuntur status. Das heißt: zu je-
der Familie gehören nicht mehr und nicht weniger Men-
ſchen, als gerade mit einander im Agnationsverhältniß
ſtehen, ſo daß durch die Agnation der Umfang, die Glie-
derzahl, der Beſtand (status) einer jeden Familie beſtimmt
wird. Es iſt blos ein in den Worten liegender täuſchen-
der Schein, welcher uns verleiten kann, die hier genann-
ten Status familiarum mit dem von unſren Juriſten erfun-
denen Status familiae zu verwechſeln; denn Cicero ge-
(b) L. 2 § 1. 2. 3 ubi pupillus
(27. 2). Hier iſt abwechslend die
Rede von modus, vires und sta-
tus facultatium, welche Aus-
drücke alſo gewiß gleichbedeutend
ſind. — L. 32 § 1 de pecul. (15. 1.).
— Andere ähnliche Stellen finden
ſich bey Brissonius v. Status
num. 2.
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