nung, die ich dem Wort beygelegt habe, findet sich in der Erklärung der capitis deminutio als einer Status mu- tatio, worin offenbar Status sowohl die Freyheit und Ci- vität, als auch bloße Familienverhältnisse bezeichnet. Das Genauere hierüber wird weiter unten vorkommen.
Abwechslend mit Status wird auch condicio gebraucht, unter andern um das Standesverhältniß in Beziehung auf Civität zu bezeichnen (h).
Folgende Stellen endlich könnten gebraucht werden als scheinbare Bestätigungen der Annahme von Status naturales.
a) Status aetatis.
L. 77 § 14 de leg. 2 (31. un.) quamquam igitur testa- mento cautum esset, ut cum ad statum suum fra- ter pervenisset; ei demum solveretur etc.
L. 5 C. quando dies (6. 53.). Ex his verbis: Do, lego Aeliae ... quae legata accipere debebit, cum ad le- gitimum statum pervenerit etc.
In beiden Stellen heißt status suus und legitimus sta- tus nichts Anderes als Volljährigkeit; aber ein technischer Sprachgebrauch kann daraus gewiß nicht abgeleitet wer- den, da diese Ausdrücke hier nicht von Juristen oder Kai- sern, sondern von Testatoren gebraucht werden, deren sehr unjuristischer Ausdruck oft den alten Juristen selbst so große Noth macht.
b) Status sexus. In dem Digestentitel de statu ho- minum handeln L. 9 und 10 von dem Unterschied der Män-
(h)Gajus I. § 68. Ulpian. V. § 8. VII. § 4.
Beylage VI.
nung, die ich dem Wort beygelegt habe, findet ſich in der Erklärung der capitis deminutio als einer Status mu- tatio, worin offenbar Status ſowohl die Freyheit und Ci- vität, als auch bloße Familienverhältniſſe bezeichnet. Das Genauere hierüber wird weiter unten vorkommen.
Abwechslend mit Status wird auch condicio gebraucht, unter andern um das Standesverhältniß in Beziehung auf Civität zu bezeichnen (h).
Folgende Stellen endlich könnten gebraucht werden als ſcheinbare Beſtätigungen der Annahme von Status naturales.
a) Status aetatis.
L. 77 § 14 de leg. 2 (31. un.) quamquam igitur testa- mento cautum esset, ut cum ad statum suum fra- ter pervenisset; ei demum solveretur etc.
L. 5 C. quando dies (6. 53.). Ex his verbis: Do, lego Aeliae … quae legata accipere debebit, cum ad le- gitimum statum pervenerit etc.
In beiden Stellen heißt status suus und legitimus sta- tus nichts Anderes als Volljährigkeit; aber ein techniſcher Sprachgebrauch kann daraus gewiß nicht abgeleitet wer- den, da dieſe Ausdrücke hier nicht von Juriſten oder Kai- ſern, ſondern von Teſtatoren gebraucht werden, deren ſehr unjuriſtiſcher Ausdruck oft den alten Juriſten ſelbſt ſo große Noth macht.
b) Status sexus. In dem Digeſtentitel de statu ho- minum handeln L. 9 und 10 von dem Unterſchied der Män-
(h)Gajus I. § 68. Ulpian. V. § 8. VII. § 4.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0484"n="470"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">VI.</hi></fw><lb/>
nung, die ich dem Wort beygelegt habe, findet ſich in<lb/>
der Erklärung der <hirendition="#aq">capitis deminutio</hi> als einer <hirendition="#aq">Status mu-<lb/>
tatio,</hi> worin offenbar <hirendition="#aq">Status</hi>ſowohl die Freyheit und Ci-<lb/>
vität, als auch bloße Familienverhältniſſe bezeichnet. Das<lb/>
Genauere hierüber wird weiter unten vorkommen.</p><lb/><p>Abwechslend mit <hirendition="#aq">Status</hi> wird auch <hirendition="#aq">condicio</hi> gebraucht,<lb/>
unter andern um das Standesverhältniß in Beziehung<lb/>
auf Civität zu bezeichnen <noteplace="foot"n="(h)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> I. § 68. <hirendition="#k">Ulpian</hi>. V. § 8. VII. § 4.</hi></note>.</p><lb/><p>Folgende Stellen endlich könnten gebraucht werden als<lb/>ſcheinbare Beſtätigungen der Annahme von <hirendition="#aq">Status naturales.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">a</hi>) Status aetatis.</hi></hi></p><lb/><list><item><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L</hi>. 77 § 14 <hirendition="#i">de leg</hi>. 2 (31. un.) quamquam igitur testa-<lb/>
mento cautum esset, <hirendition="#i">ut cum ad statum suum fra-<lb/>
ter pervenisset; ei demum solveretur</hi> etc.</hi></item><lb/><item><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L</hi>. 5 <hirendition="#i">C. quando dies</hi> (6. 53.). Ex his verbis: Do, lego<lb/>
Aeliae … quae legata accipere debebit, <hirendition="#i">cum ad le-<lb/>
gitimum statum pervenerit</hi> etc.</hi></item></list><lb/><p>In beiden Stellen heißt <hirendition="#aq">status suus</hi> und <hirendition="#aq">legitimus sta-<lb/>
tus</hi> nichts Anderes als Volljährigkeit; aber ein techniſcher<lb/>
Sprachgebrauch kann daraus gewiß nicht abgeleitet wer-<lb/>
den, da dieſe Ausdrücke hier nicht von Juriſten oder Kai-<lb/>ſern, ſondern von Teſtatoren gebraucht werden, deren ſehr<lb/>
unjuriſtiſcher Ausdruck oft den alten Juriſten ſelbſt ſo große<lb/>
Noth macht.</p><lb/><p><hirendition="#aq"><hirendition="#i">b</hi>) Status sexus.</hi> In dem Digeſtentitel <hirendition="#aq">de statu ho-<lb/>
minum</hi> handeln <hirendition="#aq">L.</hi> 9 und 10 von dem Unterſchied der Män-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[470/0484]
Beylage VI.
nung, die ich dem Wort beygelegt habe, findet ſich in
der Erklärung der capitis deminutio als einer Status mu-
tatio, worin offenbar Status ſowohl die Freyheit und Ci-
vität, als auch bloße Familienverhältniſſe bezeichnet. Das
Genauere hierüber wird weiter unten vorkommen.
Abwechslend mit Status wird auch condicio gebraucht,
unter andern um das Standesverhältniß in Beziehung
auf Civität zu bezeichnen (h).
Folgende Stellen endlich könnten gebraucht werden als
ſcheinbare Beſtätigungen der Annahme von Status naturales.
a) Status aetatis.
L. 77 § 14 de leg. 2 (31. un.) quamquam igitur testa-
mento cautum esset, ut cum ad statum suum fra-
ter pervenisset; ei demum solveretur etc.
L. 5 C. quando dies (6. 53.). Ex his verbis: Do, lego
Aeliae … quae legata accipere debebit, cum ad le-
gitimum statum pervenerit etc.
In beiden Stellen heißt status suus und legitimus sta-
tus nichts Anderes als Volljährigkeit; aber ein techniſcher
Sprachgebrauch kann daraus gewiß nicht abgeleitet wer-
den, da dieſe Ausdrücke hier nicht von Juriſten oder Kai-
ſern, ſondern von Teſtatoren gebraucht werden, deren ſehr
unjuriſtiſcher Ausdruck oft den alten Juriſten ſelbſt ſo große
Noth macht.
b) Status sexus. In dem Digeſtentitel de statu ho-
minum handeln L. 9 und 10 von dem Unterſchied der Män-
(h) Gajus I. § 68. Ulpian. V. § 8. VII. § 4.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/484>, abgerufen am 18.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.