Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Status und Capitis deminutio. ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieses könnte manwegen der Überschrift des Titels für einen Status halten wollen. Allein bey der compilatorischen Entstehungsweise der Digesten kann dieser Umstand gewiß Nichts beweisen. Mag übrigens auch mancher alte Jurist bey Gelegenheit der Familienverhältnisse von dem Unterschied der Geschlech- ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrscheinlich ist, so stellte er denselben dadurch noch nicht auf gleiche Linie mit den wirklichen Rechtsverhältnissen, die als Status be- zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel- len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum ist darin allerdings genannt, aber gerade dieses Wort wird gewiß noch häufiger als Status in einem unbestimmten, blos faktischen Sinn gebraucht. X. Die bisher angestellte Untersuchung ergiebt für den Die unter dieser Gattung enthaltenen einzelnen Arten 1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe: Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität). Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältnisse). Status und Capitis deminutio. ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieſes könnte manwegen der Überſchrift des Titels für einen Status halten wollen. Allein bey der compilatoriſchen Entſtehungsweiſe der Digeſten kann dieſer Umſtand gewiß Nichts beweiſen. Mag übrigens auch mancher alte Juriſt bey Gelegenheit der Familienverhältniſſe von dem Unterſchied der Geſchlech- ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrſcheinlich iſt, ſo ſtellte er denſelben dadurch noch nicht auf gleiche Linie mit den wirklichen Rechtsverhältniſſen, die als Status be- zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel- len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum iſt darin allerdings genannt, aber gerade dieſes Wort wird gewiß noch häufiger als Status in einem unbeſtimmten, blos faktiſchen Sinn gebraucht. X. Die bisher angeſtellte Unterſuchung ergiebt für den Die unter dieſer Gattung enthaltenen einzelnen Arten 1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe: Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität). Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältniſſe). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0485" n="471"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">Status</hi> und <hi rendition="#aq">Capitis deminutio.</hi></fw><lb/> ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieſes könnte man<lb/> wegen der Überſchrift des Titels für einen <hi rendition="#aq">Status</hi> halten<lb/> wollen. Allein bey der compilatoriſchen Entſtehungsweiſe<lb/> der Digeſten kann dieſer Umſtand gewiß Nichts beweiſen.<lb/> Mag übrigens auch mancher alte Juriſt bey Gelegenheit<lb/> der Familienverhältniſſe von dem Unterſchied der Geſchlech-<lb/> ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrſcheinlich iſt,<lb/> ſo ſtellte er denſelben dadurch noch nicht auf gleiche Linie<lb/> mit den wirklichen Rechtsverhältniſſen, die als <hi rendition="#aq">Status</hi> be-<lb/> zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel-<lb/> len das Wort <hi rendition="#aq">Status</hi> gar nicht vor: <hi rendition="#aq">condicio feminarum</hi><lb/> iſt darin allerdings genannt, aber gerade dieſes Wort wird<lb/> gewiß noch häufiger als <hi rendition="#aq">Status</hi> in einem unbeſtimmten,<lb/> blos faktiſchen Sinn gebraucht.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">X.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Die bisher angeſtellte Unterſuchung ergiebt für den<lb/> Gattungsbegriff von <hi rendition="#aq">Status</hi> folgendes Reſultat. <hi rendition="#aq">Status</hi><lb/> bezeichnet zwey Verhältniſſe des oͤffentlichen Rechts (Frey-<lb/> heit und Civität), und aus dem Privatrecht alle der Fa-<lb/> milie angehörende Rechtsverhältniſſe.</p><lb/> <p>Die unter dieſer Gattung enthaltenen einzelnen Arten<lb/> kann man auf folgende verſchiedene Weiſe anordnen:</p><lb/> <list> <item>1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe:<lb/><list><item>Staatsrechtliche <hi rendition="#aq">Status</hi> (Freyheit und Civität).</item><lb/><item>Privatrechtliche <hi rendition="#aq">Status</hi> (Alle Familienverhältniſſe).</item></list></item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [471/0485]
Status und Capitis deminutio.
ner, Frauen und Hermaphroditen, und Dieſes könnte man
wegen der Überſchrift des Titels für einen Status halten
wollen. Allein bey der compilatoriſchen Entſtehungsweiſe
der Digeſten kann dieſer Umſtand gewiß Nichts beweiſen.
Mag übrigens auch mancher alte Juriſt bey Gelegenheit
der Familienverhältniſſe von dem Unterſchied der Geſchlech-
ter gehandelt haben, was gar nicht unwahrſcheinlich iſt,
ſo ſtellte er denſelben dadurch noch nicht auf gleiche Linie
mit den wirklichen Rechtsverhältniſſen, die als Status be-
zeichnet werden. Überhaupt kommt in jenen beiden Stel-
len das Wort Status gar nicht vor: condicio feminarum
iſt darin allerdings genannt, aber gerade dieſes Wort wird
gewiß noch häufiger als Status in einem unbeſtimmten,
blos faktiſchen Sinn gebraucht.
X.
Die bisher angeſtellte Unterſuchung ergiebt für den
Gattungsbegriff von Status folgendes Reſultat. Status
bezeichnet zwey Verhältniſſe des oͤffentlichen Rechts (Frey-
heit und Civität), und aus dem Privatrecht alle der Fa-
milie angehörende Rechtsverhältniſſe.
Die unter dieſer Gattung enthaltenen einzelnen Arten
kann man auf folgende verſchiedene Weiſe anordnen:
1) Durch Zurückführung auf allgemeine Begriffe:
Staatsrechtliche Status (Freyheit und Civität).
Privatrechtliche Status (Alle Familienverhältniſſe).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |