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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
nima c. d. auf die Agnatenfamilie, also von der Deutung,
welche Paulus diesem Kunstausdruck giebt.



Nach den oben entwickelten Gründen muß nun die Er-
klärung des Gajus und Ulpian als richtig anerkannt, und
nur auf folgende Weise ergänzt werden:
Minima c. d. heißt eine Veränderung des privatrechtli-
chen Status (der Familienverhältnisse), welche mit einer
Verminderung der Rechtsfähigkeit verbunden ist.

Ist diese Bestimmung des Begriffs richtig, so werden
wir folgende Fälle der minima c. d. anerkennen müssen
(§ 68).

1) Jede Verwandlung eines Unabhängigen (sui juris)
in einen Abhängigen (alieni juris).

2) Jede Degradation eines Kindes oder einer Frau
aus der potestas oder manus in die mancipii causa.

Dagegen werden wir nicht dahin zu rechnen haben:

a) Die Verwandlung eines Freyen in einen Sklaven,
denn diese gilt vielmehr als maxima c. d. (c). Der Grund
liegt darin, daß eine solche Veränderung zwey verschie-
dene Beziehungen hat: sie ist nämlich zugleich Eintritt in
den Sklavenstand, und Begründung einer häuslichen po-
testas.
In der ersten Beziehung gehört sie dem öffentli-
chen Recht an, in der zweyten dem Privatrecht. Da nun

(c) Dasselbe müssen wir be-
haupten von der Verwandlung
eines Ingenuus in einen Liberti-
nus,
wenn diese überhaupt als Ca-
pitis deminutio
betrachtet wurde.
Vgl. § 68. e.
II. 31

Status und Capitis deminutio.
nima c. d. auf die Agnatenfamilie, alſo von der Deutung,
welche Paulus dieſem Kunſtausdruck giebt.



Nach den oben entwickelten Gründen muß nun die Er-
klärung des Gajus und Ulpian als richtig anerkannt, und
nur auf folgende Weiſe ergänzt werden:
Minima c. d. heißt eine Veränderung des privatrechtli-
chen Status (der Familienverhältniſſe), welche mit einer
Verminderung der Rechtsfähigkeit verbunden iſt.

Iſt dieſe Beſtimmung des Begriffs richtig, ſo werden
wir folgende Fälle der minima c. d. anerkennen müſſen
(§ 68).

1) Jede Verwandlung eines Unabhängigen (sui juris)
in einen Abhängigen (alieni juris).

2) Jede Degradation eines Kindes oder einer Frau
aus der potestas oder manus in die mancipii causa.

Dagegen werden wir nicht dahin zu rechnen haben:

a) Die Verwandlung eines Freyen in einen Sklaven,
denn dieſe gilt vielmehr als maxima c. d. (c). Der Grund
liegt darin, daß eine ſolche Veränderung zwey verſchie-
dene Beziehungen hat: ſie iſt nämlich zugleich Eintritt in
den Sklavenſtand, und Begründung einer häuslichen po-
testas.
In der erſten Beziehung gehört ſie dem öffentli-
chen Recht an, in der zweyten dem Privatrecht. Da nun

(c) Daſſelbe müſſen wir be-
haupten von der Verwandlung
eines Ingenuus in einen Liberti-
nus,
wenn dieſe überhaupt als Ca-
pitis deminutio
betrachtet wurde.
Vgl. § 68. e.
II. 31
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[481/0495] Status und Capitis deminutio. nima c. d. auf die Agnatenfamilie, alſo von der Deutung, welche Paulus dieſem Kunſtausdruck giebt. Nach den oben entwickelten Gründen muß nun die Er- klärung des Gajus und Ulpian als richtig anerkannt, und nur auf folgende Weiſe ergänzt werden: Minima c. d. heißt eine Veränderung des privatrechtli- chen Status (der Familienverhältniſſe), welche mit einer Verminderung der Rechtsfähigkeit verbunden iſt. Iſt dieſe Beſtimmung des Begriffs richtig, ſo werden wir folgende Fälle der minima c. d. anerkennen müſſen (§ 68). 1) Jede Verwandlung eines Unabhängigen (sui juris) in einen Abhängigen (alieni juris). 2) Jede Degradation eines Kindes oder einer Frau aus der potestas oder manus in die mancipii causa. Dagegen werden wir nicht dahin zu rechnen haben: a) Die Verwandlung eines Freyen in einen Sklaven, denn dieſe gilt vielmehr als maxima c. d. (c). Der Grund liegt darin, daß eine ſolche Veränderung zwey verſchie- dene Beziehungen hat: ſie iſt nämlich zugleich Eintritt in den Sklavenſtand, und Begründung einer häuslichen po- testas. In der erſten Beziehung gehört ſie dem öffentli- chen Recht an, in der zweyten dem Privatrecht. Da nun (c) Daſſelbe müſſen wir be- haupten von der Verwandlung eines Ingenuus in einen Liberti- nus, wenn dieſe überhaupt als Ca- pitis deminutio betrachtet wurde. Vgl. § 68. e. II. 31

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/495>, abgerufen am 22.11.2024.