Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Beylage VI. aber die erste Beziehung die überwiegende ist, so gilt sieüberhaupt als maxima, nicht als minima c. d. (vergl. Num. VI. und § 68). b) Die Verwandlung eines Vormundsfreyen in einen Die Neueren pflegen entweder eine jener beiden alten (d) L. 20 de statu hom. (1. 5.)
"Qui furere coepit, et statum, et dignitatem ... videtur reti- nere, sicut rei suae dominium retinet." Bey dem Status war zunächst an Freyheit und Civität gedacht, wie der Gegensatz der dignitas zeigt, und dadurch ist das videtur retinere gerechtfer- tigt. Für den Status hominis läßt sich allerdings eine mutatio behaupten, aber gewiß keine Ca- pitis deminutio. -- Zweifelhafter ist die Sache bey dem commer- cium interdictum des prodigus, da dieser die testamentifactio verliert. Ulpian. XX. § 13. L. 18 pr. qui test. (28. 1.). § 2 J. quibus non permittitur (2. 12.). Eigentlich aber ist es doch auch hier nur Fiction des Wahnsinns, also einer natürlichen Handlungs- unfähigkeit, so daß der Ausdruck testamentifactio in dem, auch sonst wohl vorkommenden, fakti- schen Sinn gebraucht wird. Der Beweis liegt darin, daß das von dem Verschwender vor der Inter- diction gemachte Testament schlecht- hin gültig bleibt (L. 18 cit. § 2 J. cit.), anstatt daß jede capitis deminutio das Testament zer- stört, und selbst die indirecte prä- torische Aufrechthaltung nur ein- tritt bey einer vorübergehenden Unfähigkeit in der Zwischenzeit, nicht bey einer solchen, die noch zur Zeit des Todes fortdauert. Ulpian. XXIII. § 4. 6. Beylage VI. aber die erſte Beziehung die überwiegende iſt, ſo gilt ſieüberhaupt als maxima, nicht als minima c. d. (vergl. Num. VI. und § 68). b) Die Verwandlung eines Vormundsfreyen in einen Die Neueren pflegen entweder eine jener beiden alten (d) L. 20 de statu hom. (1. 5.)
„Qui furere coepit, et statum, et dignitatem … videtur reti- nere, sicut rei suae dominium retinet.” Bey dem Status war zunächſt an Freyheit und Civität gedacht, wie der Gegenſatz der dignitas zeigt, und dadurch iſt das videtur retinere gerechtfer- tigt. Für den Status hominis läßt ſich allerdings eine mutatio behaupten, aber gewiß keine Ca- pitis deminutio. — Zweifelhafter iſt die Sache bey dem commer- cium interdictum des prodigus, da dieſer die testamentifactio verliert. Ulpian. XX. § 13. L. 18 pr. qui test. (28. 1.). § 2 J. quibus non permittitur (2. 12.). Eigentlich aber iſt es doch auch hier nur Fiction des Wahnſinns, alſo einer natürlichen Handlungs- unfähigkeit, ſo daß der Ausdruck testamentifactio in dem, auch ſonſt wohl vorkommenden, fakti- ſchen Sinn gebraucht wird. Der Beweis liegt darin, daß das von dem Verſchwender vor der Inter- diction gemachte Teſtament ſchlecht- hin gültig bleibt (L. 18 cit. § 2 J. cit.), anſtatt daß jede capitis deminutio das Teſtament zer- ſtört, und ſelbſt die indirecte prä- toriſche Aufrechthaltung nur ein- tritt bey einer vorübergehenden Unfähigkeit in der Zwiſchenzeit, nicht bey einer ſolchen, die noch zur Zeit des Todes fortdauert. Ulpian. XXIII. § 4. 6. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0496" n="482"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VI.</hi></fw><lb/> aber die erſte Beziehung die überwiegende iſt, ſo gilt ſie<lb/> überhaupt als <hi rendition="#aq">maxima,</hi> nicht als <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> (vergl.<lb/> Num. <hi rendition="#aq">VI.</hi> und § 68).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Die Verwandlung eines Vormundsfreyen in einen<lb/> Bevormundeten. Denn dieſe verändert allerdings den<lb/><hi rendition="#aq">Status hominis,</hi> aber ohne die Rechtsfähigkeit zu vermin-<lb/> dern. Der Wahnſinnige alſo, der unter Curatel kommt,<lb/> erleidet keinesweges eine <hi rendition="#aq">Capitis deminutio</hi> <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 20 <hi rendition="#i">de statu hom</hi>. (1. 5.)<lb/> „Qui furere coepit, et <hi rendition="#i">statum</hi>,<lb/> et dignitatem … videtur reti-<lb/> nere, sicut rei suae dominium<lb/> retinet.”</hi> Bey dem <hi rendition="#aq">Status</hi> war<lb/> zunächſt an Freyheit und Civität<lb/> gedacht, wie der Gegenſatz der<lb/><hi rendition="#aq">dignitas</hi> zeigt, und dadurch iſt<lb/> das <hi rendition="#aq">videtur retinere</hi> gerechtfer-<lb/> tigt. Für den <hi rendition="#aq">Status hominis</hi><lb/> läßt ſich allerdings eine <hi rendition="#aq">mutatio</hi><lb/> behaupten, aber gewiß keine <hi rendition="#aq">Ca-<lb/> pitis deminutio.</hi> — Zweifelhafter<lb/> iſt die Sache bey dem <hi rendition="#aq">commer-<lb/> cium interdictum</hi> des <hi rendition="#aq">prodigus,</hi><lb/> da dieſer die <hi rendition="#aq">testamentifactio</hi><lb/> verliert. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XX. § 13. <hi rendition="#i">L</hi>. 18<lb/><hi rendition="#i">pr. qui test</hi>. (28. 1.). § 2 <hi rendition="#i">J.<lb/> quibus non permittitur</hi></hi> (2. 12.).<lb/> Eigentlich aber iſt es doch auch<lb/> hier nur Fiction des Wahnſinns,<lb/> alſo einer natürlichen Handlungs-<lb/> unfähigkeit, ſo daß der Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">testamentifactio</hi> in dem, auch<lb/> ſonſt wohl vorkommenden, fakti-<lb/> ſchen Sinn gebraucht wird. Der<lb/> Beweis liegt darin, daß das von<lb/> dem Verſchwender vor der Inter-<lb/> diction gemachte Teſtament ſchlecht-<lb/> hin gültig bleibt (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 18 <hi rendition="#i">cit</hi>. § 2<lb/><hi rendition="#i">J. cit</hi>.</hi>), anſtatt daß jede <hi rendition="#aq">capitis<lb/> deminutio</hi> das Teſtament zer-<lb/> ſtört, und ſelbſt die indirecte prä-<lb/> toriſche Aufrechthaltung nur ein-<lb/> tritt bey einer vorübergehenden<lb/> Unfähigkeit in der Zwiſchenzeit,<lb/> nicht bey einer ſolchen, die noch<lb/> zur Zeit des Todes fortdauert.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XXIII.</hi> § 4. 6.</note>.</p><lb/> <p>Die Neueren pflegen entweder eine jener beiden alten<lb/> Erklärungen der <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> anzunehmen, oder zwiſchen<lb/> beiden hin und her zu ſchwanken. Es kommt auch wohl<lb/> vor, daß eine Vereinigung von beiden verſucht wird, ſo<lb/> daß die <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> zwey Fälle umfaſſen ſoll: Verluſt<lb/> der eigenen Familie (Verwandlung des <hi rendition="#aq">sui juris</hi> in <hi rendition="#aq">alieni</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [482/0496]
Beylage VI.
aber die erſte Beziehung die überwiegende iſt, ſo gilt ſie
überhaupt als maxima, nicht als minima c. d. (vergl.
Num. VI. und § 68).
b) Die Verwandlung eines Vormundsfreyen in einen
Bevormundeten. Denn dieſe verändert allerdings den
Status hominis, aber ohne die Rechtsfähigkeit zu vermin-
dern. Der Wahnſinnige alſo, der unter Curatel kommt,
erleidet keinesweges eine Capitis deminutio (d).
Die Neueren pflegen entweder eine jener beiden alten
Erklärungen der minima c. d. anzunehmen, oder zwiſchen
beiden hin und her zu ſchwanken. Es kommt auch wohl
vor, daß eine Vereinigung von beiden verſucht wird, ſo
daß die minima c. d. zwey Fälle umfaſſen ſoll: Verluſt
der eigenen Familie (Verwandlung des sui juris in alieni
(d) L. 20 de statu hom. (1. 5.)
„Qui furere coepit, et statum,
et dignitatem … videtur reti-
nere, sicut rei suae dominium
retinet.” Bey dem Status war
zunächſt an Freyheit und Civität
gedacht, wie der Gegenſatz der
dignitas zeigt, und dadurch iſt
das videtur retinere gerechtfer-
tigt. Für den Status hominis
läßt ſich allerdings eine mutatio
behaupten, aber gewiß keine Ca-
pitis deminutio. — Zweifelhafter
iſt die Sache bey dem commer-
cium interdictum des prodigus,
da dieſer die testamentifactio
verliert. Ulpian. XX. § 13. L. 18
pr. qui test. (28. 1.). § 2 J.
quibus non permittitur (2. 12.).
Eigentlich aber iſt es doch auch
hier nur Fiction des Wahnſinns,
alſo einer natürlichen Handlungs-
unfähigkeit, ſo daß der Ausdruck
testamentifactio in dem, auch
ſonſt wohl vorkommenden, fakti-
ſchen Sinn gebraucht wird. Der
Beweis liegt darin, daß das von
dem Verſchwender vor der Inter-
diction gemachte Teſtament ſchlecht-
hin gültig bleibt (L. 18 cit. § 2
J. cit.), anſtatt daß jede capitis
deminutio das Teſtament zer-
ſtört, und ſelbſt die indirecte prä-
toriſche Aufrechthaltung nur ein-
tritt bey einer vorübergehenden
Unfähigkeit in der Zwiſchenzeit,
nicht bey einer ſolchen, die noch
zur Zeit des Todes fortdauert.
Ulpian. XXIII. § 4. 6.
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