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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
That dieses um die drey Grade geschlungene Band, wo-
durch sie zu einer Einheit werden sollen, über die Gebühr
lose zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erscheint
demnach nur als ein mislungener Versuch, die dreyfache
capitis deminutio auf eine rationelle Weise zu begründen.
Nicht einmal den Trost haben wir, daß etwa jenes drey-
fache Haben, verglichen mit anderen hier beyspielsweise
aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweise wichtig wäre.
Daneben gewährt aber allerdings diese, sonst so wenig be-
friedigende, Zusammenstellung den Vortheil, daß sie nicht
so, wie die Definition der anderen Römischen Juristen,
zu dem Misverständniß Anlaß geben kann, als dürfe die
Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine
c. d. gehalten werden.

Durch alle diese Schwächen ist indessen die Stelle des
Paulus nicht verhindert worden, zu der Lehre der Neue-
ren von den drey Status den Hauptgrund zu legen. Ohne
Zweifel war dabey mitwirkend die stillschweigende Voraus-
setzung, Das was hier Paulus lehre, sey die ursprüng-
liche und allgemeine Ansicht der Römischen Juristen ge-
wesen. Aber gerade dieser Voraussetzung muß ich auf das
Bestimmteste widersprechen. Wäre diese Voraussetzung ge-
gründet, so würde die erwähnte Ansicht eben so, wie die
dreyfache Capitis deminutio, die Signatur eines festen, al-
ten Kunstwortes an sich tragen, und nicht so, wie jetzt,
mit der seltsamen Bezeichnung sunt quae habemus in der
Luft schweben. Insbesondere lag der Ausdruck Status so

Status und Capitis deminutio.
That dieſes um die drey Grade geſchlungene Band, wo-
durch ſie zu einer Einheit werden ſollen, über die Gebühr
loſe zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erſcheint
demnach nur als ein mislungener Verſuch, die dreyfache
capitis deminutio auf eine rationelle Weiſe zu begründen.
Nicht einmal den Troſt haben wir, daß etwa jenes drey-
fache Haben, verglichen mit anderen hier beyſpielsweiſe
aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweiſe wichtig wäre.
Daneben gewährt aber allerdings dieſe, ſonſt ſo wenig be-
friedigende, Zuſammenſtellung den Vortheil, daß ſie nicht
ſo, wie die Definition der anderen Römiſchen Juriſten,
zu dem Misverſtändniß Anlaß geben kann, als dürfe die
Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine
c. d. gehalten werden.

Durch alle dieſe Schwächen iſt indeſſen die Stelle des
Paulus nicht verhindert worden, zu der Lehre der Neue-
ren von den drey Status den Hauptgrund zu legen. Ohne
Zweifel war dabey mitwirkend die ſtillſchweigende Voraus-
ſetzung, Das was hier Paulus lehre, ſey die urſprüng-
liche und allgemeine Anſicht der Römiſchen Juriſten ge-
weſen. Aber gerade dieſer Vorausſetzung muß ich auf das
Beſtimmteſte widerſprechen. Wäre dieſe Vorausſetzung ge-
gründet, ſo würde die erwähnte Anſicht eben ſo, wie die
dreyfache Capitis deminutio, die Signatur eines feſten, al-
ten Kunſtwortes an ſich tragen, und nicht ſo, wie jetzt,
mit der ſeltſamen Bezeichnung sunt quae habemus in der
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[511/0525] Status und Capitis deminutio. That dieſes um die drey Grade geſchlungene Band, wo- durch ſie zu einer Einheit werden ſollen, über die Gebühr loſe zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erſcheint demnach nur als ein mislungener Verſuch, die dreyfache capitis deminutio auf eine rationelle Weiſe zu begründen. Nicht einmal den Troſt haben wir, daß etwa jenes drey- fache Haben, verglichen mit anderen hier beyſpielsweiſe aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweiſe wichtig wäre. Daneben gewährt aber allerdings dieſe, ſonſt ſo wenig be- friedigende, Zuſammenſtellung den Vortheil, daß ſie nicht ſo, wie die Definition der anderen Römiſchen Juriſten, zu dem Misverſtändniß Anlaß geben kann, als dürfe die Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine c. d. gehalten werden. Durch alle dieſe Schwächen iſt indeſſen die Stelle des Paulus nicht verhindert worden, zu der Lehre der Neue- ren von den drey Status den Hauptgrund zu legen. Ohne Zweifel war dabey mitwirkend die ſtillſchweigende Voraus- ſetzung, Das was hier Paulus lehre, ſey die urſprüng- liche und allgemeine Anſicht der Römiſchen Juriſten ge- weſen. Aber gerade dieſer Vorausſetzung muß ich auf das Beſtimmteſte widerſprechen. Wäre dieſe Vorausſetzung ge- gründet, ſo würde die erwähnte Anſicht eben ſo, wie die dreyfache Capitis deminutio, die Signatur eines feſten, al- ten Kunſtwortes an ſich tragen, und nicht ſo, wie jetzt, mit der ſeltſamen Bezeichnung sunt quae habemus in der Luft ſchweben. Insbeſondere lag der Ausdruck Status ſo

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/525>, abgerufen am 22.11.2024.