Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Status und Capitis deminutio. That dieses um die drey Grade geschlungene Band, wo-durch sie zu einer Einheit werden sollen, über die Gebühr lose zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erscheint demnach nur als ein mislungener Versuch, die dreyfache capitis deminutio auf eine rationelle Weise zu begründen. Nicht einmal den Trost haben wir, daß etwa jenes drey- fache Haben, verglichen mit anderen hier beyspielsweise aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweise wichtig wäre. Daneben gewährt aber allerdings diese, sonst so wenig be- friedigende, Zusammenstellung den Vortheil, daß sie nicht so, wie die Definition der anderen Römischen Juristen, zu dem Misverständniß Anlaß geben kann, als dürfe die Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine c. d. gehalten werden. Durch alle diese Schwächen ist indessen die Stelle des Status und Capitis deminutio. That dieſes um die drey Grade geſchlungene Band, wo-durch ſie zu einer Einheit werden ſollen, über die Gebühr loſe zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erſcheint demnach nur als ein mislungener Verſuch, die dreyfache capitis deminutio auf eine rationelle Weiſe zu begründen. Nicht einmal den Troſt haben wir, daß etwa jenes drey- fache Haben, verglichen mit anderen hier beyſpielsweiſe aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweiſe wichtig wäre. Daneben gewährt aber allerdings dieſe, ſonſt ſo wenig be- friedigende, Zuſammenſtellung den Vortheil, daß ſie nicht ſo, wie die Definition der anderen Römiſchen Juriſten, zu dem Misverſtändniß Anlaß geben kann, als dürfe die Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine c. d. gehalten werden. Durch alle dieſe Schwächen iſt indeſſen die Stelle des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0525" n="511"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">Status</hi> und <hi rendition="#aq">Capitis deminutio.</hi></fw><lb/> That dieſes um die drey Grade geſchlungene Band, wo-<lb/> durch ſie zu einer Einheit werden ſollen, über die Gebühr<lb/> loſe zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erſcheint<lb/> demnach nur als ein mislungener Verſuch, die dreyfache<lb/><hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> auf eine rationelle Weiſe zu begründen.<lb/> Nicht einmal den Troſt haben wir, daß etwa jenes drey-<lb/> fache Haben, verglichen mit anderen hier beyſpielsweiſe<lb/> aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweiſe wichtig wäre.<lb/> Daneben gewährt aber allerdings dieſe, ſonſt ſo wenig be-<lb/> friedigende, Zuſammenſtellung den Vortheil, daß ſie nicht<lb/> ſo, wie die Definition der anderen Römiſchen Juriſten,<lb/> zu dem Misverſtändniß Anlaß geben kann, als dürfe die<lb/> Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine<lb/><hi rendition="#aq">c. d.</hi> gehalten werden.</p><lb/> <p>Durch alle dieſe Schwächen iſt indeſſen die Stelle des<lb/> Paulus nicht verhindert worden, zu der Lehre der Neue-<lb/> ren von den drey <hi rendition="#aq">Status</hi> den Hauptgrund zu legen. Ohne<lb/> Zweifel war dabey mitwirkend die ſtillſchweigende Voraus-<lb/> ſetzung, Das was hier Paulus lehre, ſey die urſprüng-<lb/> liche und allgemeine Anſicht der Römiſchen Juriſten ge-<lb/> weſen. Aber gerade dieſer Vorausſetzung muß ich auf das<lb/> Beſtimmteſte widerſprechen. Wäre dieſe Vorausſetzung ge-<lb/> gründet, ſo würde die erwähnte Anſicht eben ſo, wie die<lb/> dreyfache <hi rendition="#aq">Capitis deminutio,</hi> die Signatur eines feſten, al-<lb/> ten Kunſtwortes an ſich tragen, und nicht ſo, wie jetzt,<lb/> mit der ſeltſamen Bezeichnung <hi rendition="#aq">sunt quae habemus</hi> in der<lb/> Luft ſchweben. Insbeſondere lag der Ausdruck <hi rendition="#aq">Status</hi> ſo<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [511/0525]
Status und Capitis deminutio.
That dieſes um die drey Grade geſchlungene Band, wo-
durch ſie zu einer Einheit werden ſollen, über die Gebühr
loſe zu nennen. Die ganze Stelle des Paulus erſcheint
demnach nur als ein mislungener Verſuch, die dreyfache
capitis deminutio auf eine rationelle Weiſe zu begründen.
Nicht einmal den Troſt haben wir, daß etwa jenes drey-
fache Haben, verglichen mit anderen hier beyſpielsweiſe
aufgezählten Arten des Habens, vorzugsweiſe wichtig wäre.
Daneben gewährt aber allerdings dieſe, ſonſt ſo wenig be-
friedigende, Zuſammenſtellung den Vortheil, daß ſie nicht
ſo, wie die Definition der anderen Römiſchen Juriſten,
zu dem Misverſtändniß Anlaß geben kann, als dürfe die
Verleihung der Civität oder der Tod des Vaters für eine
c. d. gehalten werden.
Durch alle dieſe Schwächen iſt indeſſen die Stelle des
Paulus nicht verhindert worden, zu der Lehre der Neue-
ren von den drey Status den Hauptgrund zu legen. Ohne
Zweifel war dabey mitwirkend die ſtillſchweigende Voraus-
ſetzung, Das was hier Paulus lehre, ſey die urſprüng-
liche und allgemeine Anſicht der Römiſchen Juriſten ge-
weſen. Aber gerade dieſer Vorausſetzung muß ich auf das
Beſtimmteſte widerſprechen. Wäre dieſe Vorausſetzung ge-
gründet, ſo würde die erwähnte Anſicht eben ſo, wie die
dreyfache Capitis deminutio, die Signatur eines feſten, al-
ten Kunſtwortes an ſich tragen, und nicht ſo, wie jetzt,
mit der ſeltſamen Bezeichnung sunt quae habemus in der
Luft ſchweben. Insbeſondere lag der Ausdruck Status ſo
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