Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Beylage VII. Das allgemeine Verbot, welches für die Freygebornen Das specielle Verbot, welches seit Marc Aurel die Zuerst verordnete er, die Ehe zwischen einem Freyge- Dann erlaubte er den Senatoren die Ehe mit Schau- (a) Tit. de infirmandis poenis coelibatus etc., im Theodosischen Codex VIII. 16, im Justiniani- schen VIII. 58. (b) L. 28 C. de nupt. (5. 4.). Nach den Worten dieser Stelle könnte man glauben, die L. Papia selbst habe schon die Nichtigkeit ausgesprochen; es ist aber blos ein ungenauer Ausdruck, der un- ter dem Namen der L. Papia zu- gleich die späteren Zusätze zu die- sem Gesetz befaßt. (c) L. 29 C. de nupt. (5. 4.).
Dieses war der L. Julia so sehr entgegen, daß dieselbe das Ver- bot sogar auf die Kinder der Schauspieler ausdehnte, also auch wenn diese Kinder nicht selbst Schauspieler waren. Justinians Neuerung wurde unmittelbar ver- anlaßt durch den früheren Lebens- lauf der regierenden Kaiserin Theodora. Beylage VII. Das allgemeine Verbot, welches für die Freygebornen Das ſpecielle Verbot, welches ſeit Marc Aurel die Zuerſt verordnete er, die Ehe zwiſchen einem Freyge- Dann erlaubte er den Senatoren die Ehe mit Schau- (a) Tit. de infirmandis poenis coelibatus etc., im Theodoſiſchen Codex VIII. 16, im Juſtiniani- ſchen VIII. 58. (b) L. 28 C. de nupt. (5. 4.). Nach den Worten dieſer Stelle könnte man glauben, die L. Papia ſelbſt habe ſchon die Nichtigkeit ausgeſprochen; es iſt aber blos ein ungenauer Ausdruck, der un- ter dem Namen der L. Papia zu- gleich die ſpäteren Zuſätze zu die- ſem Geſetz befaßt. (c) L. 29 C. de nupt. (5. 4.).
Dieſes war der L. Julia ſo ſehr entgegen, daß dieſelbe das Ver- bot ſogar auf die Kinder der Schauſpieler ausdehnte, alſo auch wenn dieſe Kinder nicht ſelbſt Schauſpieler waren. Juſtinians Neuerung wurde unmittelbar ver- anlaßt durch den früheren Lebens- lauf der regierenden Kaiſerin Theodora. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0544" n="530"/> <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VII.</hi></fw><lb/> <p>Das allgemeine Verbot, welches für die Freygebornen<lb/> überhaupt, und in manchen Fällen auch für die Senato-<lb/> ren, ſtets nur gewiſſe Nachtheile im Vermögen bezweckte,<lb/> wurde durch mehrere Kaiſergeſetze beſeitigt, welche die<lb/> Strafen des Cölibats und der Orbität allgemein aufho-<lb/> ben <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq">Tit. de infirmandis poenis<lb/> coelibatus etc.,</hi> im Theodoſiſchen<lb/> Codex <hi rendition="#aq">VIII.</hi> 16, im Juſtiniani-<lb/> ſchen <hi rendition="#aq">VIII.</hi> 58.</note>; denn durch dieſe Aufhebung verlor jenes allge-<lb/> meine Verbot alle praktiſche Bedeutung.</p><lb/> <p>Das ſpecielle Verbot, welches ſeit Marc Aurel die<lb/> Nichtigkeit der Ehen zwiſchen Senatoren und Freygelaſſe-<lb/> nen oder Schauſpielern u. ſ. w. bewirkt hatte, dauerte<lb/> fort bis auf Juſtinian. Dieſer entkräftete daſſelbe ſtu-<lb/> fenweiſe.</p><lb/> <p>Zuerſt verordnete er, die Ehe zwiſchen einem Freyge-<lb/> bornen und einer Freygelaſſenen ſolle nicht dadurch un-<lb/> gültig werden, daß der Freygeborne ſpäterhin die ſena-<lb/> toriſche Würde erlange <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">C. de nupt.</hi></hi> (5. 4.).<lb/> Nach den Worten dieſer Stelle<lb/> könnte man glauben, die <hi rendition="#aq">L. Papia</hi><lb/> ſelbſt habe ſchon die Nichtigkeit<lb/> ausgeſprochen; es iſt aber blos<lb/> ein ungenauer Ausdruck, der un-<lb/> ter dem Namen der <hi rendition="#aq">L. Papia</hi> zu-<lb/> gleich die ſpäteren Zuſätze zu die-<lb/> ſem Geſetz befaßt.</note>.</p><lb/> <p>Dann erlaubte er den Senatoren die Ehe mit Schau-<lb/> ſpielerinnen, wenn nur dieſe ihrem bisherigen Gewerbe<lb/> entſagen würden <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">C. de nupt.</hi></hi> (5. 4.).<lb/> Dieſes war der <hi rendition="#aq">L. Julia</hi> ſo ſehr<lb/> entgegen, daß dieſelbe das Ver-<lb/> bot ſogar auf die Kinder der<lb/> Schauſpieler ausdehnte, alſo auch<lb/> wenn dieſe Kinder nicht ſelbſt<lb/> Schauſpieler waren. Juſtinians<lb/> Neuerung wurde unmittelbar ver-<lb/> anlaßt durch den früheren Lebens-<lb/> lauf der regierenden Kaiſerin<lb/> Theodora.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [530/0544]
Beylage VII.
Das allgemeine Verbot, welches für die Freygebornen
überhaupt, und in manchen Fällen auch für die Senato-
ren, ſtets nur gewiſſe Nachtheile im Vermögen bezweckte,
wurde durch mehrere Kaiſergeſetze beſeitigt, welche die
Strafen des Cölibats und der Orbität allgemein aufho-
ben (a); denn durch dieſe Aufhebung verlor jenes allge-
meine Verbot alle praktiſche Bedeutung.
Das ſpecielle Verbot, welches ſeit Marc Aurel die
Nichtigkeit der Ehen zwiſchen Senatoren und Freygelaſſe-
nen oder Schauſpielern u. ſ. w. bewirkt hatte, dauerte
fort bis auf Juſtinian. Dieſer entkräftete daſſelbe ſtu-
fenweiſe.
Zuerſt verordnete er, die Ehe zwiſchen einem Freyge-
bornen und einer Freygelaſſenen ſolle nicht dadurch un-
gültig werden, daß der Freygeborne ſpäterhin die ſena-
toriſche Würde erlange (b).
Dann erlaubte er den Senatoren die Ehe mit Schau-
ſpielerinnen, wenn nur dieſe ihrem bisherigen Gewerbe
entſagen würden (c).
(a) Tit. de infirmandis poenis
coelibatus etc., im Theodoſiſchen
Codex VIII. 16, im Juſtiniani-
ſchen VIII. 58.
(b) L. 28 C. de nupt. (5. 4.).
Nach den Worten dieſer Stelle
könnte man glauben, die L. Papia
ſelbſt habe ſchon die Nichtigkeit
ausgeſprochen; es iſt aber blos
ein ungenauer Ausdruck, der un-
ter dem Namen der L. Papia zu-
gleich die ſpäteren Zuſätze zu die-
ſem Geſetz befaßt.
(c) L. 29 C. de nupt. (5. 4.).
Dieſes war der L. Julia ſo ſehr
entgegen, daß dieſelbe das Ver-
bot ſogar auf die Kinder der
Schauſpieler ausdehnte, alſo auch
wenn dieſe Kinder nicht ſelbſt
Schauſpieler waren. Juſtinians
Neuerung wurde unmittelbar ver-
anlaßt durch den früheren Lebens-
lauf der regierenden Kaiſerin
Theodora.
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