Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Beylage VII. Grund der Infamie, und er gebrauchte zur Bestimmungdes Begriffs einer übereilten Ehe denjenigen Zeitraum, worin der Sitte nach die Wittwe ihren Mann in der Re- gel zu betrauern hatte (e). Es lag nun sehr nahe, das- jenige, was hier als Zeitbestimmung für den Fall der In- famie dienen sollte, als den Grund der Strafbarkeit an- zusehen, da doch dieser Grund lediglich in der Gefahr lag, daß für ein bald nachher gebornes Kind der wahre Erzeuger ungewiß werden konnte. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird von Ulpian durch (e) "intra id tempus, quo "elugere virum moris est, an- "tequam virum elugeret." (f) L. 11 § 1 ds his qui not. (3. 2.). "Praetor enim ad id tempus se retulit, quo vir elu- geretur qui solet elugeri, pro- pter turbationem sanguinis." (g) L. 11 § 1. 3 de his qui not. (3. 2.). (h) L. 11 § 2 de his qui not.
"Pomponius eam, quae intra Beylage VII. Grund der Infamie, und er gebrauchte zur Beſtimmungdes Begriffs einer übereilten Ehe denjenigen Zeitraum, worin der Sitte nach die Wittwe ihren Mann in der Re- gel zu betrauern hatte (e). Es lag nun ſehr nahe, das- jenige, was hier als Zeitbeſtimmung für den Fall der In- famie dienen ſollte, als den Grund der Strafbarkeit an- zuſehen, da doch dieſer Grund lediglich in der Gefahr lag, daß für ein bald nachher gebornes Kind der wahre Erzeuger ungewiß werden konnte. Die Richtigkeit dieſer Anſicht wird von Ulpian durch (e) „intra id tempus, quo „elugere virum moris est, an- „tequam virum elugeret.” (f) L. 11 § 1 ds his qui not. (3. 2.). „Praetor enim ad id tempus se retulit, quo vir elu- geretur qui solet elugeri, pro- pter turbationem sanguinis.” (g) L. 11 § 1. 3 de his qui not. (3. 2.). (h) L. 11 § 2 de his qui not.
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Beylage VII.
Grund der Infamie, und er gebrauchte zur Beſtimmung
des Begriffs einer übereilten Ehe denjenigen Zeitraum,
worin der Sitte nach die Wittwe ihren Mann in der Re-
gel zu betrauern hatte (e). Es lag nun ſehr nahe, das-
jenige, was hier als Zeitbeſtimmung für den Fall der In-
famie dienen ſollte, als den Grund der Strafbarkeit an-
zuſehen, da doch dieſer Grund lediglich in der Gefahr
lag, daß für ein bald nachher gebornes Kind der wahre
Erzeuger ungewiß werden konnte.
Die Richtigkeit dieſer Anſicht wird von Ulpian durch
folgende Äußerungen ganz außer Zweifel geſetzt. Er ſagt
ausdrücklich, daß die im Edict vorkommende Erwähnung
der Trauer eine bloße Zeitbeſtimmung ſey (f), und er be-
ſtätigt dieſe Behauptung durch zwey ganz entſcheidende Fol-
gerungen: erſtlich, daß die Infamie nicht dadurch abge-
wendet wurde, wenn etwa der Verſtorbene die Ehre der
Trauer (z. B. durch Hochverrath oder durch Selbſtmord
aus Furcht vor einer Strafe) verwirkt hatte (g); zwey-
tens, daß umgekehrt das Verbot und die Infamie ganz
wegfiel, wenn die Wittwe nach des Mannes Tod ein
Kind geboren hatte, weil dadurch, wenngleich die Trauer-
zeit noch nicht abgelaufen war, dennoch die turbatio san-
guinis unmöglich wurde (h). Eine eben ſo nothwendige
(e) „intra id tempus, quo
„elugere virum moris est, an-
„tequam virum elugeret.”
(f) L. 11 § 1 ds his qui not.
(3. 2.). „Praetor enim ad id
tempus se retulit, quo vir elu-
geretur qui solet elugeri, pro-
pter turbationem sanguinis.”
(g) L. 11 § 1. 3 de his qui
not. (3. 2.).
(h) L. 11 § 2 de his qui not.
„Pomponius eam, quae intra
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