Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Infamie. Folge jener Grundansicht aber war es, daß die Trauerum Eltern oder Kinder niemals als Hinderniß der Ehe angesehen werden konnte (i). VII. Das bisher gewonnene Resultat ist nunmehr durch an- 1) Nach dem Tode eines Ehemannes soll die Wittwe 2) Nahe Verwandte sollen betrauert werden, indem legitimum tempus partum edi- derit, putat statim posse nu- ptiis se collocare: quod verum puto." (i) L. 11 pr. de his qui not.
(3. 2.). "Liberorum autem et parentium luctus impedimento nuptiis non est." Infamie. Folge jener Grundanſicht aber war es, daß die Trauerum Eltern oder Kinder niemals als Hinderniß der Ehe angeſehen werden konnte (i). VII. Das bisher gewonnene Reſultat iſt nunmehr durch an- 1) Nach dem Tode eines Ehemannes ſoll die Wittwe 2) Nahe Verwandte ſollen betrauert werden, indem legitimum tempus partum edi- derit, putat statim posse nu- ptiis se collocare: quod verum puto.” (i) L. 11 pr. de his qui not.
(3. 2.). „Liberorum autem et parentium luctus impedimento nuptiis non est.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0549" n="535"/><fw place="top" type="header">Infamie.</fw><lb/> Folge jener Grundanſicht aber war es, daß die Trauer<lb/> um Eltern oder Kinder niemals als Hinderniß der Ehe<lb/> angeſehen werden konnte <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">pr. de his qui not.</hi><lb/> (3. 2.). „Liberorum autem et<lb/> parentium luctus impedimento<lb/> nuptiis non est.”</hi></note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">VII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Das bisher gewonnene Reſultat iſt nunmehr durch an-<lb/> dere ſichere Nachrichten auf folgende Weiſe zu ergänzen.<lb/> Es gab nach uralter Sitte, die man auf Geſetze des<lb/> Numa zurückführte, zwey verſchiedene, jedoch verwandte<lb/> Regeln.</p><lb/> <p>1) Nach dem Tode eines Ehemannes ſoll die Wittwe<lb/> Zehen Monate lang (erſt von den Kaiſern auf Zwölf Mo-<lb/> nate erweitert) ohne neue Ehe bleiben. Verletzt ſie dieſe<lb/> Regel, ſo ſollen die dazu mitwirkenden Männer (der neue<lb/> Gatte, und nach Umſtänden die beiderſeitigen Väter welche<lb/> einwilligen) infam ſeyn. Gewiß wurde dieſe Verletzung<lb/> vor Allem der Wittwe ſelbſt als etwas ganz Unehrbares<lb/> angerechnet. Als infam konnte man dieſelbe nicht betrach-<lb/> ten, ſo lange die Infamie überhaupt eine blos politiſche<lb/> Bedeutung hatte.</p><lb/> <p>2) Nahe Verwandte ſollen betrauert werden, indem<lb/> der Trauernde jeden Schmuck der Kleidung, ſo wie die<lb/> Theilnahme an Gaſtmählern vermeidet. Dieſe Trauer<lb/> ward wahrſcheinlich von jeher nur für gewiſſe Fälle als<lb/><note xml:id="seg2pn_87_2" prev="#seg2pn_87_1" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq">legitimum tempus partum edi-<lb/> derit, putat statim posse nu-<lb/> ptiis se collocare: quod verum<lb/> puto.”</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [535/0549]
Infamie.
Folge jener Grundanſicht aber war es, daß die Trauer
um Eltern oder Kinder niemals als Hinderniß der Ehe
angeſehen werden konnte (i).
VII.
Das bisher gewonnene Reſultat iſt nunmehr durch an-
dere ſichere Nachrichten auf folgende Weiſe zu ergänzen.
Es gab nach uralter Sitte, die man auf Geſetze des
Numa zurückführte, zwey verſchiedene, jedoch verwandte
Regeln.
1) Nach dem Tode eines Ehemannes ſoll die Wittwe
Zehen Monate lang (erſt von den Kaiſern auf Zwölf Mo-
nate erweitert) ohne neue Ehe bleiben. Verletzt ſie dieſe
Regel, ſo ſollen die dazu mitwirkenden Männer (der neue
Gatte, und nach Umſtänden die beiderſeitigen Väter welche
einwilligen) infam ſeyn. Gewiß wurde dieſe Verletzung
vor Allem der Wittwe ſelbſt als etwas ganz Unehrbares
angerechnet. Als infam konnte man dieſelbe nicht betrach-
ten, ſo lange die Infamie überhaupt eine blos politiſche
Bedeutung hatte.
2) Nahe Verwandte ſollen betrauert werden, indem
der Trauernde jeden Schmuck der Kleidung, ſo wie die
Theilnahme an Gaſtmählern vermeidet. Dieſe Trauer
ward wahrſcheinlich von jeher nur für gewiſſe Fälle als
(h)
(i) L. 11 pr. de his qui not.
(3. 2.). „Liberorum autem et
parentium luctus impedimento
nuptiis non est.”
(h) legitimum tempus partum edi-
derit, putat statim posse nu-
ptiis se collocare: quod verum
puto.”
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