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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage VII.
XII.

Über die Infamie der unzüchtigen Frauen (quaestum
corpore facientes
) ist Folgendes anzumerken. Das ur-
sprüngliche Edict nannte sie natürlich nicht, weil es über-
haupt keine Frauen nannte. Die Lex Julia nannte sie
unter denjenigen, welchen die Ehe mit einem Senator und
dessen männlichen Nachkommen untersagt war (a). Es ist
aber kaum zu zweifeln, daß auch mit bloßen Freygebor-
nen ihre Ehe unzulässig war, obgleich dieses nicht aus-
drücklich gesagt ist. Dafür spricht erstlich die anerkannt
gleiche Verächtlichkeit dieses Gewerbes mit dem der Kupp-
lerwirthschaft, für welches jene Unzulässigkeit unmittelbar
ausgesprochen war (b); zweytens die Ausnahme zu Gun-
sten derjenigen Freygelassenen, welche in ihrem früheren

(a) Ulpian. XIII. § 1 vgl. oben
Num. II. -- Man könnte einen
Zweifel hernehmen aus der wört-
lich in die Digesten aufgenomme-
nen Stelle des Gesetzes über die
Frauen denen die Ehe mit den
Senatoren untersagt war (L. 44
pr. de ritu nupt.
23. 2.), denn
in dieser Stelle finden sich jene
Frauen nicht. Aber es war ja
das auch nur ein einzelnes Ka-
pitel der Lex Julia, in dem fol-
genden (zufällig nicht auch excer-
pirten) mögen sie gestanden ha-
ben. Ulpian dagegen wollte eine
vollständige Übersicht der Verbote
geben, nur nicht mit den Worten
des Gesetzes. Daß das Gesetz
wirklich davon sprach, erhellt deut-
lich aus L. 43 de ritu nupt. (23.
2.), die aus Ulpians Commentar
zur Lex Julia genommen ist, und
worin der Begriff des quaestum
facere
ausführlich erörtert wird.
(b) L. 43 § 6 de ritu nupt.
(23. 2.). Lenocinium facere non
minus est,
quam corpore quae-
stum exercere."
Indem der Ju-
rist blos denen widerspricht, die
etwa das lenocinium für weni-
ger schändlich als den eigenen
quaestus halten möchten, erkennt
er die ohnehin ausgemachte äu-
ßerste Schändlichkeit dieses quae-
stus
deutlich an.
Beylage VII.
XII.

Über die Infamie der unzüchtigen Frauen (quaestum
corpore facientes
) iſt Folgendes anzumerken. Das ur-
ſprüngliche Edict nannte ſie natürlich nicht, weil es über-
haupt keine Frauen nannte. Die Lex Julia nannte ſie
unter denjenigen, welchen die Ehe mit einem Senator und
deſſen männlichen Nachkommen unterſagt war (a). Es iſt
aber kaum zu zweifeln, daß auch mit bloßen Freygebor-
nen ihre Ehe unzuläſſig war, obgleich dieſes nicht aus-
drücklich geſagt iſt. Dafuͤr ſpricht erſtlich die anerkannt
gleiche Verächtlichkeit dieſes Gewerbes mit dem der Kupp-
lerwirthſchaft, für welches jene Unzuläſſigkeit unmittelbar
ausgeſprochen war (b); zweytens die Ausnahme zu Gun-
ſten derjenigen Freygelaſſenen, welche in ihrem früheren

(a) Ulpian. XIII. § 1 vgl. oben
Num. II. — Man könnte einen
Zweifel hernehmen aus der wört-
lich in die Digeſten aufgenomme-
nen Stelle des Geſetzes über die
Frauen denen die Ehe mit den
Senatoren unterſagt war (L. 44
pr. de ritu nupt.
23. 2.), denn
in dieſer Stelle finden ſich jene
Frauen nicht. Aber es war ja
das auch nur ein einzelnes Ka-
pitel der Lex Julia, in dem fol-
genden (zufällig nicht auch excer-
pirten) mögen ſie geſtanden ha-
ben. Ulpian dagegen wollte eine
vollſtändige Überſicht der Verbote
geben, nur nicht mit den Worten
des Geſetzes. Daß das Geſetz
wirklich davon ſprach, erhellt deut-
lich aus L. 43 de ritu nupt. (23.
2.), die aus Ulpians Commentar
zur Lex Julia genommen iſt, und
worin der Begriff des quaestum
facere
ausführlich erörtert wird.
(b) L. 43 § 6 de ritu nupt.
(23. 2.). Lenocinium facere non
minus est,
quam corpore quae-
stum exercere.”
Indem der Ju-
riſt blos denen widerſpricht, die
etwa das lenocinium für weni-
ger ſchändlich als den eigenen
quaestus halten möchten, erkennt
er die ohnehin ausgemachte äu-
ßerſte Schändlichkeit dieſes quae-
stus
deutlich an.
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[554/0568] Beylage VII. XII. Über die Infamie der unzüchtigen Frauen (quaestum corpore facientes) iſt Folgendes anzumerken. Das ur- ſprüngliche Edict nannte ſie natürlich nicht, weil es über- haupt keine Frauen nannte. Die Lex Julia nannte ſie unter denjenigen, welchen die Ehe mit einem Senator und deſſen männlichen Nachkommen unterſagt war (a). Es iſt aber kaum zu zweifeln, daß auch mit bloßen Freygebor- nen ihre Ehe unzuläſſig war, obgleich dieſes nicht aus- drücklich geſagt iſt. Dafuͤr ſpricht erſtlich die anerkannt gleiche Verächtlichkeit dieſes Gewerbes mit dem der Kupp- lerwirthſchaft, für welches jene Unzuläſſigkeit unmittelbar ausgeſprochen war (b); zweytens die Ausnahme zu Gun- ſten derjenigen Freygelaſſenen, welche in ihrem früheren (a) Ulpian. XIII. § 1 vgl. oben Num. II. — Man könnte einen Zweifel hernehmen aus der wört- lich in die Digeſten aufgenomme- nen Stelle des Geſetzes über die Frauen denen die Ehe mit den Senatoren unterſagt war (L. 44 pr. de ritu nupt. 23. 2.), denn in dieſer Stelle finden ſich jene Frauen nicht. Aber es war ja das auch nur ein einzelnes Ka- pitel der Lex Julia, in dem fol- genden (zufällig nicht auch excer- pirten) mögen ſie geſtanden ha- ben. Ulpian dagegen wollte eine vollſtändige Überſicht der Verbote geben, nur nicht mit den Worten des Geſetzes. Daß das Geſetz wirklich davon ſprach, erhellt deut- lich aus L. 43 de ritu nupt. (23. 2.), die aus Ulpians Commentar zur Lex Julia genommen iſt, und worin der Begriff des quaestum facere ausführlich erörtert wird. (b) L. 43 § 6 de ritu nupt. (23. 2.). Lenocinium facere non minus est, quam corpore quae- stum exercere.” Indem der Ju- riſt blos denen widerſpricht, die etwa das lenocinium für weni- ger ſchändlich als den eigenen quaestus halten möchten, erkennt er die ohnehin ausgemachte äu- ßerſte Schändlichkeit dieſes quae- stus deutlich an.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/568>, abgerufen am 27.11.2024.