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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Infamie.
Sklavenstand ein solches Gewerbe getrieben hatten (c).
Diese Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor-
aussetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen
die Ehe mit Freygebornen für immer untersagt sey: auf
Senatoren konnte sie sich nicht beziehen, da diesen die Ehe
mit allen Freygelassenen, auch den ehrbarsten, ohnehin
verboten war.

Wahrscheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das
Edict, welches das Verzeichniß aller Infamen enthielt,
mit aufgenommen, bey der Abfassung der Digesten aber
aus denselben Gründen, wie alle andere Frauen, wieder
weggelassen.

XIII.

Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben,
stand schon im ursprünglichen Edict unter den Fällen der
Infamie; Frauen von gleichem Gewerbe konnten dabey
nicht erwähnt seyn. Die Lex Julia untersagte allen Frey-
gebornen die Ehe mit Kupplerinnen, imgleichen mit frey-
gelassenen Frauen, die von einem Kuppler oder einer
Kupplerin manumittirt waren (a). Bey den Ehen der Se-
natoren waren die Kupplerinnen nicht erwähnt, aber man
schloß auf die Unzulässigkeit solcher Ehen aus der Gleich-

(c) L. 24 de his qui not. (3. 2.).
"Imp. Severus rescripsit, non
offuisse mulieris famae quae-
stum ejus in servitute factum."
(a) Ulpian. XIII. § 2 vgl. oben
Num. II. -- Es ist auffalle[nd,] daß
in diesem Fall die freygelassenen
Sklavinnen infam waren, wäh-
rend sie es nicht seyn sollten,
wenn sie auf eigene Rechnung im
Stlavenstand Unzucht getrieben
hatten (Num. XII. c).
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Infamie.
Sklavenſtand ein ſolches Gewerbe getrieben hatten (c).
Dieſe Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor-
ausſetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen
die Ehe mit Freygebornen für immer unterſagt ſey: auf
Senatoren konnte ſie ſich nicht beziehen, da dieſen die Ehe
mit allen Freygelaſſenen, auch den ehrbarſten, ohnehin
verboten war.

Wahrſcheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das
Edict, welches das Verzeichniß aller Infamen enthielt,
mit aufgenommen, bey der Abfaſſung der Digeſten aber
aus denſelben Gründen, wie alle andere Frauen, wieder
weggelaſſen.

XIII.

Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben,
ſtand ſchon im urſprünglichen Edict unter den Fällen der
Infamie; Frauen von gleichem Gewerbe konnten dabey
nicht erwähnt ſeyn. Die Lex Julia unterſagte allen Frey-
gebornen die Ehe mit Kupplerinnen, imgleichen mit frey-
gelaſſenen Frauen, die von einem Kuppler oder einer
Kupplerin manumittirt waren (a). Bey den Ehen der Se-
natoren waren die Kupplerinnen nicht erwähnt, aber man
ſchloß auf die Unzuläſſigkeit ſolcher Ehen aus der Gleich-

(c) L. 24 de his qui not. (3. 2.).
„Imp. Severus rescripsit, non
offuisse mulieris famae quae-
stum ejus in servitute factum.”
(a) Ulpian. XIII. § 2 vgl. oben
Num. II. — Es iſt auffalle[nd,] daß
in dieſem Fall die freygelaſſenen
Sklavinnen infam waren, wäh-
rend ſie es nicht ſeyn ſollten,
wenn ſie auf eigene Rechnung im
Stlavenſtand Unzucht getrieben
hatten (Num. XII. c).
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[555/0569] Infamie. Sklavenſtand ein ſolches Gewerbe getrieben hatten (c). Dieſe Ausnahme konnte nur Sinn haben unter der Vor- ausſetzung, daß in anderen Fällen den unzüchtigen Frauen die Ehe mit Freygebornen für immer unterſagt ſey: auf Senatoren konnte ſie ſich nicht beziehen, da dieſen die Ehe mit allen Freygelaſſenen, auch den ehrbarſten, ohnehin verboten war. Wahrſcheinlich wurden nunmehr jene Frauen in das Edict, welches das Verzeichniß aller Infamen enthielt, mit aufgenommen, bey der Abfaſſung der Digeſten aber aus denſelben Gründen, wie alle andere Frauen, wieder weggelaſſen. XIII. Das Gewerbe der Kuppeley, von Männern getrieben, ſtand ſchon im urſprünglichen Edict unter den Fällen der Infamie; Frauen von gleichem Gewerbe konnten dabey nicht erwähnt ſeyn. Die Lex Julia unterſagte allen Frey- gebornen die Ehe mit Kupplerinnen, imgleichen mit frey- gelaſſenen Frauen, die von einem Kuppler oder einer Kupplerin manumittirt waren (a). Bey den Ehen der Se- natoren waren die Kupplerinnen nicht erwähnt, aber man ſchloß auf die Unzuläſſigkeit ſolcher Ehen aus der Gleich- (c) L. 24 de his qui not. (3. 2.). „Imp. Severus rescripsit, non offuisse mulieris famae quae- stum ejus in servitute factum.” (a) Ulpian. XIII. § 2 vgl. oben Num. II. — Es iſt auffallend, daß in dieſem Fall die freygelaſſenen Sklavinnen infam waren, wäh- rend ſie es nicht ſeyn ſollten, wenn ſie auf eigene Rechnung im Stlavenſtand Unzucht getrieben hatten (Num. XII. c). 36*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/569>, abgerufen am 27.11.2024.