Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, sie war aberkeinesweges auf diesen Zweck beschränkt (d), vielmehr galt sie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der Deportirte, eben so wie ein Verstorbener, das Erbrecht entfernterer Cognaten, oder das patronatische Erbrecht seiner Kinder, nicht sollte ausschließen können (Note c). -- Ferner ist der Einfluß der media c. d., insbesondere der Deportation, auf die Familienverhältnisse näher zu bestimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder Frau) ist die consequente Behandlung in die Augen fal- lend. Dieselbe hört auf eine Civilehe zu seyn, da zu die- ser die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen dauert sie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus gentium fort (e). Daß jede Agnation des Deportirten aufhört, ist unzweifelhaft, denn diese ist ohne Civität nicht tur." Es wird hier erwähnt, daß zuweilen die maxima c. d. eine schwächere Wirkung haben konnte; wenn nämlich ein Römer in Gefangenschaft gerieth, so blieb sein patronatisches Erbrecht einst- weilen unentschieden wegen des möglichen postliminii. -- L. 13 §. 1 de don. int. v. et ux. (24. 1.). -- Irrig wird als Beweis angeführt L. 63 §. 10 pro socio (17. 2.), wo vielmehr der Tod als etwas von der maxima und media c. d. verschiedenes bezeich- net, und ihnen nur in einer ein- zelnen Wirkung an die Seite gestellt wird. (d) Die Beziehung auf die Ca- ducität wird gründlich nachgewie- sen, aber zu einseitig angewendet von Cujacius obs. XVIII. 13. Vgl. auch Schulting notae in Dig., L. 209 de R. J. (50. 17.) (e) L. 5 § 1 de bonis damn.
(48. 20.). L. 24 C. de don. int. v. et ux. (5. 16.). L. 1. C. de repud. (5. 17.). -- Darin lag also blos eine consequente An- wendung allgemeiner Grundsätze; dagegen war es allerdings ein jus singulare, und Folge scho- nender Behandlung, daß (nach denselben Stellen) das Dotalrecht sollte fortdauern können. Denn eigentlich setzt jede Römische Dos eine gültige Civilehe voraus. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, ſie war aberkeinesweges auf dieſen Zweck beſchränkt (d), vielmehr galt ſie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der Deportirte, eben ſo wie ein Verſtorbener, das Erbrecht entfernterer Cognaten, oder das patronatiſche Erbrecht ſeiner Kinder, nicht ſollte ausſchließen können (Note c). — Ferner iſt der Einfluß der media c. d., insbeſondere der Deportation, auf die Familienverhältniſſe näher zu beſtimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder Frau) iſt die conſequente Behandlung in die Augen fal- lend. Dieſelbe hoͤrt auf eine Civilehe zu ſeyn, da zu die- ſer die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen dauert ſie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus gentium fort (e). Daß jede Agnation des Deportirten aufhört, iſt unzweifelhaft, denn dieſe iſt ohne Civität nicht tur.“ Es wird hier erwähnt, daß zuweilen die maxima c. d. eine ſchwächere Wirkung haben konnte; wenn nämlich ein Römer in Gefangenſchaft gerieth, ſo blieb ſein patronatiſches Erbrecht einſt- weilen unentſchieden wegen des möglichen postliminii. — L. 13 §. 1 de don. int. v. et ux. (24. 1.). — Irrig wird als Beweis angeführt L. 63 §. 10 pro socio (17. 2.), wo vielmehr der Tod als etwas von der maxima und media c. d. verſchiedenes bezeich- net, und ihnen nur in einer ein- zelnen Wirkung an die Seite geſtellt wird. (d) Die Beziehung auf die Ca- ducität wird gründlich nachgewie- ſen, aber zu einſeitig angewendet von Cujacius obs. XVIII. 13. Vgl. auch Schulting notae in Dig., L. 209 de R. J. (50. 17.) (e) L. 5 § 1 de bonis damn.
(48. 20.). L. 24 C. de don. int. v. et ux. (5. 16.). L. 1. C. de repud. (5. 17.). — Darin lag alſo blos eine conſequente An- wendung allgemeiner Grundſätze; dagegen war es allerdings ein jus singulare, und Folge ſcho- nender Behandlung, daß (nach denſelben Stellen) das Dotalrecht ſollte fortdauern können. Denn eigentlich ſetzt jede Römiſche Dos eine gültige Civilehe voraus. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0086" n="72"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, ſie war aber<lb/> keinesweges auf dieſen Zweck beſchränkt <note place="foot" n="(d)">Die Beziehung auf die Ca-<lb/> ducität wird gründlich nachgewie-<lb/> ſen, aber zu einſeitig angewendet<lb/> von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi> obs. XVIII.</hi> 13.<lb/> Vgl. auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Schulting</hi> notae in<lb/> Dig., L. 209 de R. J.</hi> (50. 17.)</note>, vielmehr galt<lb/> ſie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der<lb/> Deportirte, eben ſo wie ein Verſtorbener, das Erbrecht<lb/> entfernterer Cognaten, oder das patronatiſche Erbrecht<lb/> ſeiner Kinder, nicht ſollte ausſchließen können (Note <hi rendition="#aq">c</hi>).<lb/> — Ferner iſt der Einfluß der <hi rendition="#aq">media c. d.,</hi> insbeſondere<lb/> der Deportation, auf die Familienverhältniſſe näher zu<lb/> beſtimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder<lb/> Frau) iſt die conſequente Behandlung in die Augen fal-<lb/> lend. Dieſelbe hoͤrt auf eine Civilehe zu ſeyn, da zu die-<lb/> ſer die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen<lb/> dauert ſie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach <hi rendition="#aq">jus<lb/> gentium</hi> fort <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 1 <hi rendition="#i">de bonis damn.</hi><lb/> (48. 20.). <hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">C. de don. int.<lb/> v. et ux.</hi> (5. 16.). <hi rendition="#i">L.</hi> 1. <hi rendition="#i">C. de<lb/> repud.</hi></hi> (5. 17.). — Darin lag<lb/> alſo blos eine conſequente An-<lb/> wendung allgemeiner Grundſätze;<lb/> dagegen war es allerdings ein<lb/><hi rendition="#aq">jus singulare,</hi> und Folge ſcho-<lb/> nender Behandlung, daß (nach<lb/> denſelben Stellen) das Dotalrecht<lb/> ſollte fortdauern können. Denn<lb/> eigentlich ſetzt jede Römiſche Dos<lb/> eine gültige Civilehe voraus.</note>. Daß jede Agnation des Deportirten<lb/> aufhört, iſt unzweifelhaft, denn dieſe iſt ohne Civität nicht<lb/><note xml:id="seg2pn_14_2" prev="#seg2pn_14_1" place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq">tur.“</hi> Es wird hier erwähnt,<lb/> daß zuweilen die <hi rendition="#aq">maxima c. d.</hi><lb/> eine ſchwächere Wirkung haben<lb/> konnte; wenn nämlich ein Römer<lb/> in Gefangenſchaft gerieth, ſo blieb<lb/> ſein patronatiſches Erbrecht einſt-<lb/> weilen unentſchieden wegen des<lb/> möglichen <hi rendition="#aq">postliminii. — <hi rendition="#i">L.</hi> 13<lb/> §. 1 <hi rendition="#i">de don. int. v. et ux.</hi></hi> (24.<lb/> 1.). — Irrig wird als Beweis<lb/> angeführt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 63 §. 10 <hi rendition="#i">pro socio</hi></hi><lb/> (17. 2.), wo vielmehr der Tod<lb/> als etwas von der <hi rendition="#aq">maxima</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">media c. d.</hi> verſchiedenes bezeich-<lb/> net, und ihnen nur in einer ein-<lb/> zelnen Wirkung an die Seite<lb/> geſtellt wird.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [72/0086]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, ſie war aber
keinesweges auf dieſen Zweck beſchränkt (d), vielmehr galt
ſie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der
Deportirte, eben ſo wie ein Verſtorbener, das Erbrecht
entfernterer Cognaten, oder das patronatiſche Erbrecht
ſeiner Kinder, nicht ſollte ausſchließen können (Note c).
— Ferner iſt der Einfluß der media c. d., insbeſondere
der Deportation, auf die Familienverhältniſſe näher zu
beſtimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder
Frau) iſt die conſequente Behandlung in die Augen fal-
lend. Dieſelbe hoͤrt auf eine Civilehe zu ſeyn, da zu die-
ſer die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen
dauert ſie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus
gentium fort (e). Daß jede Agnation des Deportirten
aufhört, iſt unzweifelhaft, denn dieſe iſt ohne Civität nicht
(c)
(d) Die Beziehung auf die Ca-
ducität wird gründlich nachgewie-
ſen, aber zu einſeitig angewendet
von Cujacius obs. XVIII. 13.
Vgl. auch Schulting notae in
Dig., L. 209 de R. J. (50. 17.)
(e) L. 5 § 1 de bonis damn.
(48. 20.). L. 24 C. de don. int.
v. et ux. (5. 16.). L. 1. C. de
repud. (5. 17.). — Darin lag
alſo blos eine conſequente An-
wendung allgemeiner Grundſätze;
dagegen war es allerdings ein
jus singulare, und Folge ſcho-
nender Behandlung, daß (nach
denſelben Stellen) das Dotalrecht
ſollte fortdauern können. Denn
eigentlich ſetzt jede Römiſche Dos
eine gültige Civilehe voraus.
(c) tur.“ Es wird hier erwähnt,
daß zuweilen die maxima c. d.
eine ſchwächere Wirkung haben
konnte; wenn nämlich ein Römer
in Gefangenſchaft gerieth, ſo blieb
ſein patronatiſches Erbrecht einſt-
weilen unentſchieden wegen des
möglichen postliminii. — L. 13
§. 1 de don. int. v. et ux. (24.
1.). — Irrig wird als Beweis
angeführt L. 63 §. 10 pro socio
(17. 2.), wo vielmehr der Tod
als etwas von der maxima und
media c. d. verſchiedenes bezeich-
net, und ihnen nur in einer ein-
zelnen Wirkung an die Seite
geſtellt wird.
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