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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, sie war aber
keinesweges auf diesen Zweck beschränkt (d), vielmehr galt
sie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der
Deportirte, eben so wie ein Verstorbener, das Erbrecht
entfernterer Cognaten, oder das patronatische Erbrecht
seiner Kinder, nicht sollte ausschließen können (Note c).
-- Ferner ist der Einfluß der media c. d., insbesondere
der Deportation, auf die Familienverhältnisse näher zu
bestimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder
Frau) ist die consequente Behandlung in die Augen fal-
lend. Dieselbe hört auf eine Civilehe zu seyn, da zu die-
ser die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen
dauert sie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus
gentium
fort (e). Daß jede Agnation des Deportirten
aufhört, ist unzweifelhaft, denn diese ist ohne Civität nicht

tur." Es wird hier erwähnt,
daß zuweilen die maxima c. d.
eine schwächere Wirkung haben
konnte; wenn nämlich ein Römer
in Gefangenschaft gerieth, so blieb
sein patronatisches Erbrecht einst-
weilen unentschieden wegen des
möglichen postliminii. -- L. 13
§. 1 de don. int. v. et ux.
(24.
1.). -- Irrig wird als Beweis
angeführt L. 63 §. 10 pro socio
(17. 2.), wo vielmehr der Tod
als etwas von der maxima und
media c. d. verschiedenes bezeich-
net, und ihnen nur in einer ein-
zelnen Wirkung an die Seite
gestellt wird.
(d) Die Beziehung auf die Ca-
ducität wird gründlich nachgewie-
sen, aber zu einseitig angewendet
von Cujacius obs. XVIII. 13.
Vgl. auch Schulting notae in
Dig., L. 209 de R. J.
(50. 17.)
(e) L. 5 § 1 de bonis damn.
(48. 20.). L. 24 C. de don. int.
v. et ux.
(5. 16.). L. 1. C. de
repud.
(5. 17.). -- Darin lag
also blos eine consequente An-
wendung allgemeiner Grundsätze;
dagegen war es allerdings ein
jus singulare, und Folge scho-
nender Behandlung, daß (nach
denselben Stellen) das Dotalrecht
sollte fortdauern können. Denn
eigentlich setzt jede Römische Dos
eine gültige Civilehe voraus.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, ſie war aber
keinesweges auf dieſen Zweck beſchränkt (d), vielmehr galt
ſie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der
Deportirte, eben ſo wie ein Verſtorbener, das Erbrecht
entfernterer Cognaten, oder das patronatiſche Erbrecht
ſeiner Kinder, nicht ſollte ausſchließen können (Note c).
— Ferner iſt der Einfluß der media c. d., insbeſondere
der Deportation, auf die Familienverhältniſſe näher zu
beſtimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder
Frau) iſt die conſequente Behandlung in die Augen fal-
lend. Dieſelbe hoͤrt auf eine Civilehe zu ſeyn, da zu die-
ſer die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen
dauert ſie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus
gentium
fort (e). Daß jede Agnation des Deportirten
aufhört, iſt unzweifelhaft, denn dieſe iſt ohne Civität nicht

tur.“ Es wird hier erwähnt,
daß zuweilen die maxima c. d.
eine ſchwächere Wirkung haben
konnte; wenn nämlich ein Römer
in Gefangenſchaft gerieth, ſo blieb
ſein patronatiſches Erbrecht einſt-
weilen unentſchieden wegen des
möglichen postliminii. — L. 13
§. 1 de don. int. v. et ux.
(24.
1.). — Irrig wird als Beweis
angeführt L. 63 §. 10 pro socio
(17. 2.), wo vielmehr der Tod
als etwas von der maxima und
media c. d. verſchiedenes bezeich-
net, und ihnen nur in einer ein-
zelnen Wirkung an die Seite
geſtellt wird.
(d) Die Beziehung auf die Ca-
ducität wird gründlich nachgewie-
ſen, aber zu einſeitig angewendet
von Cujacius obs. XVIII. 13.
Vgl. auch Schulting notae in
Dig., L. 209 de R. J.
(50. 17.)
(e) L. 5 § 1 de bonis damn.
(48. 20.). L. 24 C. de don. int.
v. et ux.
(5. 16.). L. 1. C. de
repud.
(5. 17.). — Darin lag
alſo blos eine conſequente An-
wendung allgemeiner Grundſätze;
dagegen war es allerdings ein
jus singulare, und Folge ſcho-
nender Behandlung, daß (nach
denſelben Stellen) das Dotalrecht
ſollte fortdauern können. Denn
eigentlich ſetzt jede Römiſche Dos
eine gültige Civilehe voraus.
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[72/0086] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. triebenen Folgen der Caducität vorzubeugen, ſie war aber keinesweges auf dieſen Zweck beſchränkt (d), vielmehr galt ſie allgemeiner, und namentlich in der Beziehung, daß der Deportirte, eben ſo wie ein Verſtorbener, das Erbrecht entfernterer Cognaten, oder das patronatiſche Erbrecht ſeiner Kinder, nicht ſollte ausſchließen können (Note c). — Ferner iſt der Einfluß der media c. d., insbeſondere der Deportation, auf die Familienverhältniſſe näher zu beſtimmen. Bey der Ehe eines Deportirten (Mann oder Frau) iſt die conſequente Behandlung in die Augen fal- lend. Dieſelbe hoͤrt auf eine Civilehe zu ſeyn, da zu die- ſer die Civität beider Ehegatten erfordert wird: dagegen dauert ſie (wenn die Gatten wollen) als Ehe nach jus gentium fort (e). Daß jede Agnation des Deportirten aufhört, iſt unzweifelhaft, denn dieſe iſt ohne Civität nicht (c) (d) Die Beziehung auf die Ca- ducität wird gründlich nachgewie- ſen, aber zu einſeitig angewendet von Cujacius obs. XVIII. 13. Vgl. auch Schulting notae in Dig., L. 209 de R. J. (50. 17.) (e) L. 5 § 1 de bonis damn. (48. 20.). L. 24 C. de don. int. v. et ux. (5. 16.). L. 1. C. de repud. (5. 17.). — Darin lag alſo blos eine conſequente An- wendung allgemeiner Grundſätze; dagegen war es allerdings ein jus singulare, und Folge ſcho- nender Behandlung, daß (nach denſelben Stellen) das Dotalrecht ſollte fortdauern können. Denn eigentlich ſetzt jede Römiſche Dos eine gültige Civilehe voraus. (c) tur.“ Es wird hier erwähnt, daß zuweilen die maxima c. d. eine ſchwächere Wirkung haben konnte; wenn nämlich ein Römer in Gefangenſchaft gerieth, ſo blieb ſein patronatiſches Erbrecht einſt- weilen unentſchieden wegen des möglichen postliminii. — L. 13 §. 1 de don. int. v. et ux. (24. 1.). — Irrig wird als Beweis angeführt L. 63 §. 10 pro socio (17. 2.), wo vielmehr der Tod als etwas von der maxima und media c. d. verſchiedenes bezeich- net, und ihnen nur in einer ein- zelnen Wirkung an die Seite geſtellt wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/86>, abgerufen am 21.11.2024.