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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
geradezu von dem Willen eines Dritten abhängig gemacht
werden (s). -- Besteht dagegen die Bedingung in einer
materiellen Handlung jenes Dritten, so ist sowohl die Erb-
einsetzung oder das Legat selbst, als auch die hinzugefügte
Bedingung, völlig gültig (t).

Fassen wir alle diese Bestimmungen in einem gemein-
samen Ueberblick zusammen, so ergiebt sich, daß in den
meisten Fällen die auf den bloßen Willen (eines Betheilig-
ten oder eines Dritten) gestellte Bedingung entweder selbst
wirkungslos ist, oder das ganze Rechtsgeschäft ungültig
macht. Dagegen ist, wiederum in den meisten Fällen, die
Bedingung gültig und wirksam, wenn sie auf eine mate-
rielle Handlung gerichtet ist, mag auch diese lediglich von
der Willkühr der Person abhängen, und vielleicht nur dazu
dienen, jene beschränkende Rechtsregel zu umgehen (Note t).
Auch in dieser Beziehung also gilt der oben (§ 116) in

(s) L. 46 § 2 de fid. lib. (40.
5.). Consequent wäre es gewe-
sen, dieses freye Recht der Fidei-
commisse auch auf die Erbein-
setzung auszudehnen, nach L. 15
C. de test.
(6. 23.), allein die in
die Digesten aufgenommenen Stel-
len (Note r) stehen entgegen. Da-
gegen müssen wir es wohl auf
Legate anwenden, weil zwischen
diesen und Fideicommissen aller
Unterschied gänzlich aufgehoben ist.
(t) L. 68 de her. inst. (28. 5.),
L. 52 de cond.
(35. 1.). We-
sentlich dasselbe sagt auch L. 1 pr.
de leg.
2 (31. un.),
die nur dar-
auf aufmerksam macht, daß der
Testator durch eine solche indi-
recte Form das gesetzliche Ver-
bot leicht umgehen könne. Das
war aber unvermeidlich, wenn
nicht über Gebühr die Willens-
freyheit beschränkt werden sollte,
da der als Bedingung vorgeschrie-
benen Handlung des Dritten nie
mit Sicherheit anzusehen ist, ob
sie um eines materiellen Interesse
willen, oder zum Zweck jener Um-
gehung, gewählt wurde.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
geradezu von dem Willen eines Dritten abhängig gemacht
werden (s). — Beſteht dagegen die Bedingung in einer
materiellen Handlung jenes Dritten, ſo iſt ſowohl die Erb-
einſetzung oder das Legat ſelbſt, als auch die hinzugefügte
Bedingung, voͤllig gültig (t).

Faſſen wir alle dieſe Beſtimmungen in einem gemein-
ſamen Ueberblick zuſammen, ſo ergiebt ſich, daß in den
meiſten Fällen die auf den bloßen Willen (eines Betheilig-
ten oder eines Dritten) geſtellte Bedingung entweder ſelbſt
wirkungslos iſt, oder das ganze Rechtsgeſchäft ungültig
macht. Dagegen iſt, wiederum in den meiſten Fällen, die
Bedingung gültig und wirkſam, wenn ſie auf eine mate-
rielle Handlung gerichtet iſt, mag auch dieſe lediglich von
der Willkühr der Perſon abhängen, und vielleicht nur dazu
dienen, jene beſchränkende Rechtsregel zu umgehen (Note t).
Auch in dieſer Beziehung alſo gilt der oben (§ 116) in

(s) L. 46 § 2 de fid. lib. (40.
5.). Conſequent wäre es gewe-
ſen, dieſes freye Recht der Fidei-
commiſſe auch auf die Erbein-
ſetzung auszudehnen, nach L. 15
C. de test.
(6. 23.), allein die in
die Digeſten aufgenommenen Stel-
len (Note r) ſtehen entgegen. Da-
gegen müſſen wir es wohl auf
Legate anwenden, weil zwiſchen
dieſen und Fideicommiſſen aller
Unterſchied gänzlich aufgehoben iſt.
(t) L. 68 de her. inst. (28. 5.),
L. 52 de cond.
(35. 1.). We-
ſentlich daſſelbe ſagt auch L. 1 pr.
de leg.
2 (31. un.),
die nur dar-
auf aufmerkſam macht, daß der
Teſtator durch eine ſolche indi-
recte Form das geſetzliche Ver-
bot leicht umgehen könne. Das
war aber unvermeidlich, wenn
nicht über Gebühr die Willens-
freyheit beſchränkt werden ſollte,
da der als Bedingung vorgeſchrie-
benen Handlung des Dritten nie
mit Sicherheit anzuſehen iſt, ob
ſie um eines materiellen Intereſſe
willen, oder zum Zweck jener Um-
gehung, gewählt wurde.
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[134/0146] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. geradezu von dem Willen eines Dritten abhängig gemacht werden (s). — Beſteht dagegen die Bedingung in einer materiellen Handlung jenes Dritten, ſo iſt ſowohl die Erb- einſetzung oder das Legat ſelbſt, als auch die hinzugefügte Bedingung, voͤllig gültig (t). Faſſen wir alle dieſe Beſtimmungen in einem gemein- ſamen Ueberblick zuſammen, ſo ergiebt ſich, daß in den meiſten Fällen die auf den bloßen Willen (eines Betheilig- ten oder eines Dritten) geſtellte Bedingung entweder ſelbſt wirkungslos iſt, oder das ganze Rechtsgeſchäft ungültig macht. Dagegen iſt, wiederum in den meiſten Fällen, die Bedingung gültig und wirkſam, wenn ſie auf eine mate- rielle Handlung gerichtet iſt, mag auch dieſe lediglich von der Willkühr der Perſon abhängen, und vielleicht nur dazu dienen, jene beſchränkende Rechtsregel zu umgehen (Note t). Auch in dieſer Beziehung alſo gilt der oben (§ 116) in (s) L. 46 § 2 de fid. lib. (40. 5.). Conſequent wäre es gewe- ſen, dieſes freye Recht der Fidei- commiſſe auch auf die Erbein- ſetzung auszudehnen, nach L. 15 C. de test. (6. 23.), allein die in die Digeſten aufgenommenen Stel- len (Note r) ſtehen entgegen. Da- gegen müſſen wir es wohl auf Legate anwenden, weil zwiſchen dieſen und Fideicommiſſen aller Unterſchied gänzlich aufgehoben iſt. (t) L. 68 de her. inst. (28. 5.), L. 52 de cond. (35. 1.). We- ſentlich daſſelbe ſagt auch L. 1 pr. de leg. 2 (31. un.), die nur dar- auf aufmerkſam macht, daß der Teſtator durch eine ſolche indi- recte Form das geſetzliche Ver- bot leicht umgehen könne. Das war aber unvermeidlich, wenn nicht über Gebühr die Willens- freyheit beſchränkt werden ſollte, da der als Bedingung vorgeſchrie- benen Handlung des Dritten nie mit Sicherheit anzuſehen iſt, ob ſie um eines materiellen Intereſſe willen, oder zum Zweck jener Um- gehung, gewählt wurde.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/146>, abgerufen am 24.11.2024.