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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 119. Bedingung. Fingirte Erfüllung.
stimmten Person Geld zahlen sollte, und Diese vor dem
Empfang starb, der Sklave aber das Geld bereit hatte (n).
Es wird aber in unsren Rechtsquellen die hierin liegende
positive Begünstigung der Freyheit ausdrücklich bemerkt,
und zwar gerade im Gegensatz der Legate. Wenn also
demselben Sklaven, unter derselben mixta conditio, sowohl
die Freyheit, als ein Legat hinterlassen ist, so wird er in
dem oben bezeichneten Fall zwar frey, bekommt aber den-
noch das Legat nicht (o).

Aber selbst diese Begünstigung der Freyheit sollte doch
nur innerhalb der hier bezeichneten Gränzen eintreten. Ge-
setzt also der Sklave kann die Mittel zur Erfüllung nicht
herbeyschaffen, so wird er nicht frey, selbst wenn ihm da-
bey keine Verschuldung zur Last fällt (p). Eben so darf
die Begünstigung nicht ausgedehnt werden auf die casualis
conditio,
wobey ja von einer Bereitschaft des Sklaven
gar nicht die Rede seyn kann (q).



(n) Auch hierin wurde die Be-
günstigung allmälig erweitert. An-
fangs sollte es nur gelten, wenn
jene Person den Testator über-
lebte; dann ließ man es auch zu,
wenn sie vor dem Testator ver-
storben war. L. 39 § 4 de sta-
tulib.
(40. 7.). (Starb sie selbst
vor Abfassung des Testaments, so
war die Bedingung unmöglich,
also wie nicht geschrieben. Vgl.
§ 121).
(o) L. 20 § 3 de statulib. (40.
7.).
(p) L. 3 § 5. 8, L. 4 § 6, L. 5
§ 1 de statulib.
(40. 7.). -- Et-
was besonderes ist späterhin be-
stimmt worden für den Fall, da
er das Geld überbringt, aber auf
dem Wege durch Räubergewalt
verliert. Hier wird er sogleich
frey, und die Bedingung wird in
einen Modus verwandelt, so daß
er sie nachträglich erfüllen muß.
L. 7 C. de cond. insertis (6. 46.).
(q) L. 4 § 7 de statulib. (40.
7.), L. 96 pr. de cond.
(35. 1.).
-- Besteht die casuelle Bedingung

§. 119. Bedingung. Fingirte Erfüllung.
ſtimmten Perſon Geld zahlen ſollte, und Dieſe vor dem
Empfang ſtarb, der Sklave aber das Geld bereit hatte (n).
Es wird aber in unſren Rechtsquellen die hierin liegende
poſitive Begünſtigung der Freyheit ausdrücklich bemerkt,
und zwar gerade im Gegenſatz der Legate. Wenn alſo
demſelben Sklaven, unter derſelben mixta conditio, ſowohl
die Freyheit, als ein Legat hinterlaſſen iſt, ſo wird er in
dem oben bezeichneten Fall zwar frey, bekommt aber den-
noch das Legat nicht (o).

Aber ſelbſt dieſe Begünſtigung der Freyheit ſollte doch
nur innerhalb der hier bezeichneten Gränzen eintreten. Ge-
ſetzt alſo der Sklave kann die Mittel zur Erfüllung nicht
herbeyſchaffen, ſo wird er nicht frey, ſelbſt wenn ihm da-
bey keine Verſchuldung zur Laſt fällt (p). Eben ſo darf
die Begünſtigung nicht ausgedehnt werden auf die casualis
conditio,
wobey ja von einer Bereitſchaft des Sklaven
gar nicht die Rede ſeyn kann (q).



(n) Auch hierin wurde die Be-
günſtigung allmälig erweitert. An-
fangs ſollte es nur gelten, wenn
jene Perſon den Teſtator über-
lebte; dann ließ man es auch zu,
wenn ſie vor dem Teſtator ver-
ſtorben war. L. 39 § 4 de sta-
tulib.
(40. 7.). (Starb ſie ſelbſt
vor Abfaſſung des Teſtaments, ſo
war die Bedingung unmöglich,
alſo wie nicht geſchrieben. Vgl.
§ 121).
(o) L. 20 § 3 de statulib. (40.
7.).
(p) L. 3 § 5. 8, L. 4 § 6, L. 5
§ 1 de statulib.
(40. 7.). — Et-
was beſonderes iſt ſpäterhin be-
ſtimmt worden für den Fall, da
er das Geld überbringt, aber auf
dem Wege durch Räubergewalt
verliert. Hier wird er ſogleich
frey, und die Bedingung wird in
einen Modus verwandelt, ſo daß
er ſie nachträglich erfüllen muß.
L. 7 C. de cond. insertis (6. 46.).
(q) L. 4 § 7 de statulib. (40.
7.), L. 96 pr. de cond.
(35. 1.).
— Beſteht die caſuelle Bedingung
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[143/0155] §. 119. Bedingung. Fingirte Erfüllung. ſtimmten Perſon Geld zahlen ſollte, und Dieſe vor dem Empfang ſtarb, der Sklave aber das Geld bereit hatte (n). Es wird aber in unſren Rechtsquellen die hierin liegende poſitive Begünſtigung der Freyheit ausdrücklich bemerkt, und zwar gerade im Gegenſatz der Legate. Wenn alſo demſelben Sklaven, unter derſelben mixta conditio, ſowohl die Freyheit, als ein Legat hinterlaſſen iſt, ſo wird er in dem oben bezeichneten Fall zwar frey, bekommt aber den- noch das Legat nicht (o). Aber ſelbſt dieſe Begünſtigung der Freyheit ſollte doch nur innerhalb der hier bezeichneten Gränzen eintreten. Ge- ſetzt alſo der Sklave kann die Mittel zur Erfüllung nicht herbeyſchaffen, ſo wird er nicht frey, ſelbſt wenn ihm da- bey keine Verſchuldung zur Laſt fällt (p). Eben ſo darf die Begünſtigung nicht ausgedehnt werden auf die casualis conditio, wobey ja von einer Bereitſchaft des Sklaven gar nicht die Rede ſeyn kann (q). (n) Auch hierin wurde die Be- günſtigung allmälig erweitert. An- fangs ſollte es nur gelten, wenn jene Perſon den Teſtator über- lebte; dann ließ man es auch zu, wenn ſie vor dem Teſtator ver- ſtorben war. L. 39 § 4 de sta- tulib. (40. 7.). (Starb ſie ſelbſt vor Abfaſſung des Teſtaments, ſo war die Bedingung unmöglich, alſo wie nicht geſchrieben. Vgl. § 121). (o) L. 20 § 3 de statulib. (40. 7.). (p) L. 3 § 5. 8, L. 4 § 6, L. 5 § 1 de statulib. (40. 7.). — Et- was beſonderes iſt ſpäterhin be- ſtimmt worden für den Fall, da er das Geld überbringt, aber auf dem Wege durch Räubergewalt verliert. Hier wird er ſogleich frey, und die Bedingung wird in einen Modus verwandelt, ſo daß er ſie nachträglich erfüllen muß. L. 7 C. de cond. insertis (6. 46.). (q) L. 4 § 7 de statulib. (40. 7.), L. 96 pr. de cond. (35. 1.). — Beſteht die caſuelle Bedingung

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/155>, abgerufen am 23.11.2024.