Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Diese letzte Fiction ist an sich selbst für das heutige darin, daß der Verpflichtete, oder
daß ein Dritter ein gewisses Le- bensjahr erreiche, und stirbt Der- selbe vor diesem Jahr, so wird, durch begünstigende Interpreta- tion, die conditio in einen dies certus verwandelt, und der Sklave wird frey an dem Tage, an wel- chem Jener, bey fortdauerndem Leben, das bestimmte Jahr er- reicht haben würde. L. 16 de manum test. (40. 4.), L. 19 de statulib. (40. 7.), L. 23 § 3, L. 41 § 10 de fideic. lib. (40. 5.), L. 10 C. eod. (7. 4.). Für Legate gilt dieses nicht. Vgl. unten § 125. -- Wiederum etwas Besonderes gilt für den Fall, wenn der Sklave pure zum Erben eingesetzt, und unter einer casuellen Bedingung, die deficirt, freygelassen ist. Hier wird er sogleich frey, bekommt aber die Erbschaft nur wenn sie insolvent ist. L. 6 C. de neces- sariis (6. 27.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dieſe letzte Fiction iſt an ſich ſelbſt für das heutige darin, daß der Verpflichtete, oder
daß ein Dritter ein gewiſſes Le- bensjahr erreiche, und ſtirbt Der- ſelbe vor dieſem Jahr, ſo wird, durch begünſtigende Interpreta- tion, die conditio in einen dies certus verwandelt, und der Sklave wird frey an dem Tage, an wel- chem Jener, bey fortdauerndem Leben, das beſtimmte Jahr er- reicht haben würde. L. 16 de manum test. (40. 4.), L. 19 de statulib. (40. 7.), L. 23 § 3, L. 41 § 10 de fideic. lib. (40. 5.), L. 10 C. eod. (7. 4.). Für Legate gilt dieſes nicht. Vgl. unten § 125. — Wiederum etwas Beſonderes gilt für den Fall, wenn der Sklave pure zum Erben eingeſetzt, und unter einer caſuellen Bedingung, die deficirt, freygelaſſen iſt. Hier wird er ſogleich frey, bekommt aber die Erbſchaft nur wenn ſie inſolvent iſt. L. 6 C. de neces- sariis (6. 27.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0156" n="144"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> <p>Dieſe letzte Fiction iſt an ſich ſelbſt für das heutige<lb/> Recht gleichgültig; ſie iſt aber wichtig, weil ſie zur Be-<lb/> ſeitigung der mancherley Irrthümer dienen kann, die von<lb/> den Neueren in dieſe Lehre eingemiſcht werden. So neh-<lb/> men Manche an, das zufällige Hinderniß der Erfüllung<lb/> ſchade nicht, wenn es vor dem Tode des Teſtators ein-<lb/> trete. Andere, es ſchade nicht, wenn es eine Poteſtativ-<lb/> bedingung betreffe, ſondern nur wenn eine gemiſchte da-<lb/> durch unerfüllt bleibe. Alles ohne Grund, und der wahren<lb/> Natur der Bedingungen ganz entgegen. Dieſe Irrthümer<lb/> ſind entſtanden, indem man theils die ganz ſinguläre Be-<lb/> günſtigung der Freylaſſung auf Erbeinſetzungen und Legate<lb/> willkührlich übertragen, theils indem man die in den Rechts-<lb/> quellen, für dieſe Begünſtigung ſelbſt, gezogenen ſcharfen<lb/> Gränzen verkannt hat. Allen dieſen Irrthümern liegt die<lb/> mehr oder weniger dunkle Vorausſetzung zum Grunde, es<lb/> komme bey der <hi rendition="#aq">potestativa</hi> und <hi rendition="#aq">mixta conditio</hi> nur auf die<lb/> Bereitwilligkeit und Schuldloſigkeit des Handelnden an,<lb/><note xml:id="seg2pn_27_2" prev="#seg2pn_27_1" place="foot" n="(q)">darin, daß der Verpflichtete, oder<lb/> daß ein Dritter ein gewiſſes Le-<lb/> bensjahr erreiche, und ſtirbt Der-<lb/> ſelbe vor dieſem Jahr, ſo wird,<lb/> durch begünſtigende Interpreta-<lb/> tion, die <hi rendition="#aq">conditio</hi> in einen <hi rendition="#aq">dies<lb/> certus</hi> verwandelt, und der Sklave<lb/> wird frey an dem Tage, an wel-<lb/> chem Jener, bey fortdauerndem<lb/> Leben, das beſtimmte Jahr er-<lb/> reicht haben würde. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 <hi rendition="#i">de<lb/> manum test.</hi> (40. 4.), <hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">de<lb/> statulib.</hi> (40. 7.), <hi rendition="#i">L.</hi> 23 § 3, <hi rendition="#i">L.</hi> 41<lb/> § 10 <hi rendition="#i">de fideic. lib.</hi> (40. 5.), <hi rendition="#i">L.</hi> 10<lb/><hi rendition="#i">C. eod.</hi></hi> (7. 4.). Für Legate gilt<lb/> dieſes nicht. Vgl. unten § 125. —<lb/> Wiederum etwas Beſonderes gilt<lb/> für den Fall, wenn der Sklave<lb/><hi rendition="#aq">pure</hi> zum Erben eingeſetzt, und<lb/> unter einer caſuellen Bedingung,<lb/> die deficirt, freygelaſſen iſt. Hier<lb/> wird er ſogleich frey, bekommt<lb/> aber die Erbſchaft nur wenn ſie<lb/> inſolvent iſt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">C. de neces-<lb/> sariis</hi></hi> (6. 27.).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [144/0156]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Dieſe letzte Fiction iſt an ſich ſelbſt für das heutige
Recht gleichgültig; ſie iſt aber wichtig, weil ſie zur Be-
ſeitigung der mancherley Irrthümer dienen kann, die von
den Neueren in dieſe Lehre eingemiſcht werden. So neh-
men Manche an, das zufällige Hinderniß der Erfüllung
ſchade nicht, wenn es vor dem Tode des Teſtators ein-
trete. Andere, es ſchade nicht, wenn es eine Poteſtativ-
bedingung betreffe, ſondern nur wenn eine gemiſchte da-
durch unerfüllt bleibe. Alles ohne Grund, und der wahren
Natur der Bedingungen ganz entgegen. Dieſe Irrthümer
ſind entſtanden, indem man theils die ganz ſinguläre Be-
günſtigung der Freylaſſung auf Erbeinſetzungen und Legate
willkührlich übertragen, theils indem man die in den Rechts-
quellen, für dieſe Begünſtigung ſelbſt, gezogenen ſcharfen
Gränzen verkannt hat. Allen dieſen Irrthümern liegt die
mehr oder weniger dunkle Vorausſetzung zum Grunde, es
komme bey der potestativa und mixta conditio nur auf die
Bereitwilligkeit und Schuldloſigkeit des Handelnden an,
(q)
(q) darin, daß der Verpflichtete, oder
daß ein Dritter ein gewiſſes Le-
bensjahr erreiche, und ſtirbt Der-
ſelbe vor dieſem Jahr, ſo wird,
durch begünſtigende Interpreta-
tion, die conditio in einen dies
certus verwandelt, und der Sklave
wird frey an dem Tage, an wel-
chem Jener, bey fortdauerndem
Leben, das beſtimmte Jahr er-
reicht haben würde. L. 16 de
manum test. (40. 4.), L. 19 de
statulib. (40. 7.), L. 23 § 3, L. 41
§ 10 de fideic. lib. (40. 5.), L. 10
C. eod. (7. 4.). Für Legate gilt
dieſes nicht. Vgl. unten § 125. —
Wiederum etwas Beſonderes gilt
für den Fall, wenn der Sklave
pure zum Erben eingeſetzt, und
unter einer caſuellen Bedingung,
die deficirt, freygelaſſen iſt. Hier
wird er ſogleich frey, bekommt
aber die Erbſchaft nur wenn ſie
inſolvent iſt. L. 6 C. de neces-
sariis (6. 27.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |