Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung. werden dürfen, da sie sich in einzelnen Folgen sehr vonihr unterscheiden. Es kann nämlich: 1) die umgekehrte Thatsache als Suspensivbedingung 2) die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (n) Es ist mithin in solchen Fällen eine factische Frage, wel- che von beiden Arten der Bedin- gungen die Parteyen gemeynt ha- ben. L. 2 de in diem addict. (18. 2.), L. 1 de L. commiss. (18. 3.). (o) L. 12 pr. de praescr. ver-
bis. (19. 5.), L. 2 C. de pactis inter emt. (4. 54.). -- Thibaut civilist. Abhandl. S. 361 übersieht diese Unterschiede, indem er blos darauf Rücksicht nimmt, wer am Ende die Sache bekommen und behalten soll, weshalb er den we- sentlichen Unterschied zwischen sus- pensiven und resolutiven Bedin- gungen ohne Grund verneint. (Vgl. Sell S. 183). In einem anderen Sinn freylich läßt sich allerdings die Resolutivbedingung auf eine suspensive zurückführen (Note l). -- Auch hier also ist es eine factische Frage, ob die Par- teyen nur die erste Veräußerung durch Bedingungen einschränken wollten, oder ob sie vielmehr ei- nen zweyten Vertrag über be- dingte Rückübertragung zur Ab- sicht gehabt haben. Nun fragt es sich ferner, woran der Richter diese Absicht erkennen soll. Die Römer haben, ächt praktisch, für bestimmte einzelne Geschäfte Prä- sumtionen aufgestellt: so enthält die in diem addictio und die lex commissoria eine bedingte Ver- äußerung, die retrovenditio ei- nen zweyten Vertrag auf Rück- veräußerung. Weniger praktisch haben viele neuere Juristen die Entscheidung davon abhängig ge- macht, ob die Parteyen verba directa oder obliqua gebraucht haben; Andere haben, auf noch bedenklichere Weise, eine durch- greifende Präsumtion für alle Fälle, und zwar gerade für einen §. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung. werden duͤrfen, da ſie ſich in einzelnen Folgen ſehr vonihr unterſcheiden. Es kann nämlich: 1) die umgekehrte Thatſache als Suspenſivbedingung 2) die Wiederherſtellung des urſprünglichen Zuſtandes (n) Es iſt mithin in ſolchen Fällen eine factiſche Frage, wel- che von beiden Arten der Bedin- gungen die Parteyen gemeynt ha- ben. L. 2 de in diem addict. (18. 2.), L. 1 de L. commiss. (18. 3.). (o) L. 12 pr. de praescr. ver-
bis. (19. 5.), L. 2 C. de pactis inter emt. (4. 54.). — Thibaut civiliſt. Abhandl. S. 361 überſieht dieſe Unterſchiede, indem er blos darauf Rückſicht nimmt, wer am Ende die Sache bekommen und behalten ſoll, weshalb er den we- ſentlichen Unterſchied zwiſchen ſus- penſiven und reſolutiven Bedin- gungen ohne Grund verneint. (Vgl. Sell S. 183). In einem anderen Sinn freylich läßt ſich allerdings die Reſolutivbedingung auf eine ſuspenſive zurückführen (Note l). — Auch hier alſo iſt es eine factiſche Frage, ob die Par- teyen nur die erſte Veräußerung durch Bedingungen einſchränken wollten, oder ob ſie vielmehr ei- nen zweyten Vertrag über be- dingte Rückübertragung zur Ab- ſicht gehabt haben. Nun fragt es ſich ferner, woran der Richter dieſe Abſicht erkennen ſoll. Die Römer haben, ächt praktiſch, für beſtimmte einzelne Geſchäfte Prä- ſumtionen aufgeſtellt: ſo enthält die in diem addictio und die lex commissoria eine bedingte Ver- äußerung, die retrovenditio ei- nen zweyten Vertrag auf Rück- veräußerung. Weniger praktiſch haben viele neuere Juriſten die Entſcheidung davon abhängig ge- macht, ob die Parteyen verba directa oder obliqua gebraucht haben; Andere haben, auf noch bedenklichere Weiſe, eine durch- greifende Präſumtion für alle Fälle, und zwar gerade für einen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0167" n="155"/><fw place="top" type="header">§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.</fw><lb/> werden duͤrfen, da ſie ſich in einzelnen Folgen ſehr von<lb/> ihr unterſcheiden. Es kann nämlich:</p><lb/> <p>1) die umgekehrte Thatſache als Suspenſivbedingung<lb/> ausgedrückt ſeyn, da denn die oben angegebenen Wirkun-<lb/> gen eintreten <note place="foot" n="(n)">Es iſt mithin in ſolchen<lb/> Fällen eine factiſche Frage, wel-<lb/> che von beiden Arten der Bedin-<lb/> gungen die Parteyen gemeynt ha-<lb/> ben. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de in diem addict.</hi><lb/> (18. 2.), <hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de L. commiss.</hi></hi><lb/> (18. 3.).</note>;</p><lb/> <p>2) die Wiederherſtellung des urſprünglichen Zuſtandes<lb/> zum Gegenſtand eines eigenen Nebenvertrages unter ſus-<lb/> penſiver Bedingung gemacht ſeyn. Dann entſteht aus die-<lb/> ſem ein blos obligatoriſcher Anſpruch, das Eigenthum kehrt<lb/> nicht von ſelbſt zurück, und die Veräußerungen der Zwi-<lb/> ſchenzeit bleiben gültig <note xml:id="seg2pn_31_1" next="#seg2pn_31_2" place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">pr. de praescr. ver-<lb/> bis.</hi> (19. 5.), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de pactis<lb/> inter emt.</hi></hi> (4. 54.). — <hi rendition="#g">Thibaut</hi><lb/> civiliſt. Abhandl. S. 361 überſieht<lb/> dieſe Unterſchiede, indem er blos<lb/> darauf Rückſicht nimmt, wer am<lb/> Ende die Sache bekommen und<lb/> behalten ſoll, weshalb er den we-<lb/> ſentlichen Unterſchied zwiſchen ſus-<lb/> penſiven und reſolutiven Bedin-<lb/> gungen ohne Grund verneint.<lb/> (Vgl. <hi rendition="#g">Sell</hi> S. 183). In einem<lb/> anderen Sinn freylich läßt ſich<lb/> allerdings die Reſolutivbedingung<lb/> auf eine ſuspenſive zurückführen<lb/> (Note <hi rendition="#aq">l</hi>). — Auch hier alſo iſt es<lb/> eine factiſche Frage, ob die Par-<lb/> teyen nur die erſte Veräußerung<lb/> durch Bedingungen einſchränken<lb/> wollten, oder ob ſie vielmehr ei-<lb/> nen zweyten Vertrag über be-<lb/> dingte Rückübertragung zur Ab-<lb/> ſicht gehabt haben. Nun fragt<lb/> es ſich ferner, woran der Richter<lb/> dieſe Abſicht erkennen ſoll. Die<lb/> Römer haben, ächt praktiſch, für<lb/> beſtimmte einzelne Geſchäfte Prä-<lb/> ſumtionen aufgeſtellt: ſo enthält<lb/> die <hi rendition="#aq">in diem addictio</hi> und die <hi rendition="#aq">lex<lb/> commissoria</hi> eine bedingte Ver-<lb/> äußerung, die <hi rendition="#aq">retrovenditio</hi> ei-<lb/> nen zweyten Vertrag auf Rück-<lb/> veräußerung. Weniger praktiſch<lb/> haben viele neuere Juriſten die<lb/> Entſcheidung davon abhängig ge-<lb/> macht, ob die Parteyen <hi rendition="#aq">verba<lb/> directa</hi> oder <hi rendition="#aq">obliqua</hi> gebraucht<lb/> haben; Andere haben, auf noch<lb/> bedenklichere Weiſe, eine durch-<lb/> greifende Präſumtion für alle<lb/> Fälle, und zwar gerade für einen</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0167]
§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.
werden duͤrfen, da ſie ſich in einzelnen Folgen ſehr von
ihr unterſcheiden. Es kann nämlich:
1) die umgekehrte Thatſache als Suspenſivbedingung
ausgedrückt ſeyn, da denn die oben angegebenen Wirkun-
gen eintreten (n);
2) die Wiederherſtellung des urſprünglichen Zuſtandes
zum Gegenſtand eines eigenen Nebenvertrages unter ſus-
penſiver Bedingung gemacht ſeyn. Dann entſteht aus die-
ſem ein blos obligatoriſcher Anſpruch, das Eigenthum kehrt
nicht von ſelbſt zurück, und die Veräußerungen der Zwi-
ſchenzeit bleiben gültig (o).
(n) Es iſt mithin in ſolchen
Fällen eine factiſche Frage, wel-
che von beiden Arten der Bedin-
gungen die Parteyen gemeynt ha-
ben. L. 2 de in diem addict.
(18. 2.), L. 1 de L. commiss.
(18. 3.).
(o) L. 12 pr. de praescr. ver-
bis. (19. 5.), L. 2 C. de pactis
inter emt. (4. 54.). — Thibaut
civiliſt. Abhandl. S. 361 überſieht
dieſe Unterſchiede, indem er blos
darauf Rückſicht nimmt, wer am
Ende die Sache bekommen und
behalten ſoll, weshalb er den we-
ſentlichen Unterſchied zwiſchen ſus-
penſiven und reſolutiven Bedin-
gungen ohne Grund verneint.
(Vgl. Sell S. 183). In einem
anderen Sinn freylich läßt ſich
allerdings die Reſolutivbedingung
auf eine ſuspenſive zurückführen
(Note l). — Auch hier alſo iſt es
eine factiſche Frage, ob die Par-
teyen nur die erſte Veräußerung
durch Bedingungen einſchränken
wollten, oder ob ſie vielmehr ei-
nen zweyten Vertrag über be-
dingte Rückübertragung zur Ab-
ſicht gehabt haben. Nun fragt
es ſich ferner, woran der Richter
dieſe Abſicht erkennen ſoll. Die
Römer haben, ächt praktiſch, für
beſtimmte einzelne Geſchäfte Prä-
ſumtionen aufgeſtellt: ſo enthält
die in diem addictio und die lex
commissoria eine bedingte Ver-
äußerung, die retrovenditio ei-
nen zweyten Vertrag auf Rück-
veräußerung. Weniger praktiſch
haben viele neuere Juriſten die
Entſcheidung davon abhängig ge-
macht, ob die Parteyen verba
directa oder obliqua gebraucht
haben; Andere haben, auf noch
bedenklichere Weiſe, eine durch-
greifende Präſumtion für alle
Fälle, und zwar gerade für einen
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