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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.
werden dürfen, da sie sich in einzelnen Folgen sehr von
ihr unterscheiden. Es kann nämlich:

1) die umgekehrte Thatsache als Suspensivbedingung
ausgedrückt seyn, da denn die oben angegebenen Wirkun-
gen eintreten (n);

2) die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
zum Gegenstand eines eigenen Nebenvertrages unter sus-
pensiver Bedingung gemacht seyn. Dann entsteht aus die-
sem ein blos obligatorischer Anspruch, das Eigenthum kehrt
nicht von selbst zurück, und die Veräußerungen der Zwi-
schenzeit bleiben gültig (o).


(n) Es ist mithin in solchen
Fällen eine factische Frage, wel-
che von beiden Arten der Bedin-
gungen die Parteyen gemeynt ha-
ben. L. 2 de in diem addict.
(18. 2.), L. 1 de L. commiss.

(18. 3.).
(o) L. 12 pr. de praescr. ver-
bis.
(19. 5.), L. 2 C. de pactis
inter emt.
(4. 54.). -- Thibaut
civilist. Abhandl. S. 361 übersieht
diese Unterschiede, indem er blos
darauf Rücksicht nimmt, wer am
Ende die Sache bekommen und
behalten soll, weshalb er den we-
sentlichen Unterschied zwischen sus-
pensiven und resolutiven Bedin-
gungen ohne Grund verneint.
(Vgl. Sell S. 183). In einem
anderen Sinn freylich läßt sich
allerdings die Resolutivbedingung
auf eine suspensive zurückführen
(Note l). -- Auch hier also ist es
eine factische Frage, ob die Par-
teyen nur die erste Veräußerung
durch Bedingungen einschränken
wollten, oder ob sie vielmehr ei-
nen zweyten Vertrag über be-
dingte Rückübertragung zur Ab-
sicht gehabt haben. Nun fragt
es sich ferner, woran der Richter
diese Absicht erkennen soll. Die
Römer haben, ächt praktisch, für
bestimmte einzelne Geschäfte Prä-
sumtionen aufgestellt: so enthält
die in diem addictio und die lex
commissoria
eine bedingte Ver-
äußerung, die retrovenditio ei-
nen zweyten Vertrag auf Rück-
veräußerung. Weniger praktisch
haben viele neuere Juristen die
Entscheidung davon abhängig ge-
macht, ob die Parteyen verba
directa
oder obliqua gebraucht
haben; Andere haben, auf noch
bedenklichere Weise, eine durch-
greifende Präsumtion für alle
Fälle, und zwar gerade für einen

§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.
werden duͤrfen, da ſie ſich in einzelnen Folgen ſehr von
ihr unterſcheiden. Es kann nämlich:

1) die umgekehrte Thatſache als Suspenſivbedingung
ausgedrückt ſeyn, da denn die oben angegebenen Wirkun-
gen eintreten (n);

2) die Wiederherſtellung des urſprünglichen Zuſtandes
zum Gegenſtand eines eigenen Nebenvertrages unter ſus-
penſiver Bedingung gemacht ſeyn. Dann entſteht aus die-
ſem ein blos obligatoriſcher Anſpruch, das Eigenthum kehrt
nicht von ſelbſt zurück, und die Veräußerungen der Zwi-
ſchenzeit bleiben gültig (o).


(n) Es iſt mithin in ſolchen
Fällen eine factiſche Frage, wel-
che von beiden Arten der Bedin-
gungen die Parteyen gemeynt ha-
ben. L. 2 de in diem addict.
(18. 2.), L. 1 de L. commiss.

(18. 3.).
(o) L. 12 pr. de praescr. ver-
bis.
(19. 5.), L. 2 C. de pactis
inter emt.
(4. 54.). — Thibaut
civiliſt. Abhandl. S. 361 überſieht
dieſe Unterſchiede, indem er blos
darauf Rückſicht nimmt, wer am
Ende die Sache bekommen und
behalten ſoll, weshalb er den we-
ſentlichen Unterſchied zwiſchen ſus-
penſiven und reſolutiven Bedin-
gungen ohne Grund verneint.
(Vgl. Sell S. 183). In einem
anderen Sinn freylich läßt ſich
allerdings die Reſolutivbedingung
auf eine ſuspenſive zurückführen
(Note l). — Auch hier alſo iſt es
eine factiſche Frage, ob die Par-
teyen nur die erſte Veräußerung
durch Bedingungen einſchränken
wollten, oder ob ſie vielmehr ei-
nen zweyten Vertrag über be-
dingte Rückübertragung zur Ab-
ſicht gehabt haben. Nun fragt
es ſich ferner, woran der Richter
dieſe Abſicht erkennen ſoll. Die
Römer haben, ächt praktiſch, für
beſtimmte einzelne Geſchäfte Prä-
ſumtionen aufgeſtellt: ſo enthält
die in diem addictio und die lex
commissoria
eine bedingte Ver-
äußerung, die retrovenditio ei-
nen zweyten Vertrag auf Rück-
veräußerung. Weniger praktiſch
haben viele neuere Juriſten die
Entſcheidung davon abhängig ge-
macht, ob die Parteyen verba
directa
oder obliqua gebraucht
haben; Andere haben, auf noch
bedenklichere Weiſe, eine durch-
greifende Präſumtion für alle
Fälle, und zwar gerade für einen
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[155/0167] §. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung. werden duͤrfen, da ſie ſich in einzelnen Folgen ſehr von ihr unterſcheiden. Es kann nämlich: 1) die umgekehrte Thatſache als Suspenſivbedingung ausgedrückt ſeyn, da denn die oben angegebenen Wirkun- gen eintreten (n); 2) die Wiederherſtellung des urſprünglichen Zuſtandes zum Gegenſtand eines eigenen Nebenvertrages unter ſus- penſiver Bedingung gemacht ſeyn. Dann entſteht aus die- ſem ein blos obligatoriſcher Anſpruch, das Eigenthum kehrt nicht von ſelbſt zurück, und die Veräußerungen der Zwi- ſchenzeit bleiben gültig (o). (n) Es iſt mithin in ſolchen Fällen eine factiſche Frage, wel- che von beiden Arten der Bedin- gungen die Parteyen gemeynt ha- ben. L. 2 de in diem addict. (18. 2.), L. 1 de L. commiss. (18. 3.). (o) L. 12 pr. de praescr. ver- bis. (19. 5.), L. 2 C. de pactis inter emt. (4. 54.). — Thibaut civiliſt. Abhandl. S. 361 überſieht dieſe Unterſchiede, indem er blos darauf Rückſicht nimmt, wer am Ende die Sache bekommen und behalten ſoll, weshalb er den we- ſentlichen Unterſchied zwiſchen ſus- penſiven und reſolutiven Bedin- gungen ohne Grund verneint. (Vgl. Sell S. 183). In einem anderen Sinn freylich läßt ſich allerdings die Reſolutivbedingung auf eine ſuspenſive zurückführen (Note l). — Auch hier alſo iſt es eine factiſche Frage, ob die Par- teyen nur die erſte Veräußerung durch Bedingungen einſchränken wollten, oder ob ſie vielmehr ei- nen zweyten Vertrag über be- dingte Rückübertragung zur Ab- ſicht gehabt haben. Nun fragt es ſich ferner, woran der Richter dieſe Abſicht erkennen ſoll. Die Römer haben, ächt praktiſch, für beſtimmte einzelne Geſchäfte Prä- ſumtionen aufgeſtellt: ſo enthält die in diem addictio und die lex commissoria eine bedingte Ver- äußerung, die retrovenditio ei- nen zweyten Vertrag auf Rück- veräußerung. Weniger praktiſch haben viele neuere Juriſten die Entſcheidung davon abhängig ge- macht, ob die Parteyen verba directa oder obliqua gebraucht haben; Andere haben, auf noch bedenklichere Weiſe, eine durch- greifende Präſumtion für alle Fälle, und zwar gerade für einen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/167>, abgerufen am 23.11.2024.