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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
kung dargestellt werden, welche im Fall der nothwendi-
gen
und der unmöglichen Bedingungen stattfindet. So
nennt man nämlich, mit etwas abgekürztem Ausdruck, die-
jenigen Bedingungen, deren Erfüllung nothwendig oder
unmöglich eintritt.

Daß diese keine wahren Bedingungen sind, indem in
ihnen die Ungewißheit des Erfolgs, also das Wesen der
Bedingung, fehlt, ist schon oben bemerkt worden (§ 116).
Um aber deutlich machen zu können, welche Wirkung eine
solche irrig angewendete Form der Willenserklärung auf
das Rechtsgeschäft selbst hat, ist es nöthig, zuvor die hier
angedeuteten Fälle selbst, nach den verschiedenen Gestalten,
deren sie empfänglich sind, genau ins Auge zu fassen.

Zuvörderst ist es einleuchtend, daß jene sogenannte Be-
dingungen sowohl positiv als negativ seyn können (§ 117).
Sehen wir ferner auf den Grund der vorhandenen Noth-
wendigkeit und Unmöglichkeit, so kann derselbe bald in
einem Naturgesetz liegen, bald in einer Rechtsregel, und
wir können daher eine physische und eine juristische Noth-
wendigkeit oder Unmöglichkeit unterscheiden, die jedoch völ-
lig gleiches Recht haben (b).

Hieraus ergeben sich nun folgende mögliche Combina-

Gebiete des Civilrechts Th. 2
Giessen 1834. Arndts Beiträge
zu verschiedenen Lehren des Ci-
vilrechts. Heft 1. Bonn 1837.
Num. IV.
(b) Die Gleichheit physischer und
juristischer Unmöglichkeit der Be-
dingung ist ausdrücklich anerkannt
in L. 137 § 6 de verb. obl. (45.
1.). Eben so auch da, wo nicht
von Bedingungen die Rede ist,
nämlich bey der Unmöglichkeit der
Handlung selbst, vgl. L. 35 pr.
eod.

§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
kung dargeſtellt werden, welche im Fall der nothwendi-
gen
und der unmöglichen Bedingungen ſtattfindet. So
nennt man nämlich, mit etwas abgekürztem Ausdruck, die-
jenigen Bedingungen, deren Erfüllung nothwendig oder
unmöglich eintritt.

Daß dieſe keine wahren Bedingungen ſind, indem in
ihnen die Ungewißheit des Erfolgs, alſo das Weſen der
Bedingung, fehlt, iſt ſchon oben bemerkt worden (§ 116).
Um aber deutlich machen zu können, welche Wirkung eine
ſolche irrig angewendete Form der Willenserklärung auf
das Rechtsgeſchäft ſelbſt hat, iſt es nöthig, zuvor die hier
angedeuteten Fälle ſelbſt, nach den verſchiedenen Geſtalten,
deren ſie empfänglich ſind, genau ins Auge zu faſſen.

Zuvörderſt iſt es einleuchtend, daß jene ſogenannte Be-
dingungen ſowohl poſitiv als negativ ſeyn können (§ 117).
Sehen wir ferner auf den Grund der vorhandenen Noth-
wendigkeit und Unmöglichkeit, ſo kann derſelbe bald in
einem Naturgeſetz liegen, bald in einer Rechtsregel, und
wir können daher eine phyſiſche und eine juriſtiſche Noth-
wendigkeit oder Unmöglichkeit unterſcheiden, die jedoch völ-
lig gleiches Recht haben (b).

Hieraus ergeben ſich nun folgende mögliche Combina-

Gebiete des Civilrechts Th. 2
Gieſſen 1834. Arndts Beiträge
zu verſchiedenen Lehren des Ci-
vilrechts. Heft 1. Bonn 1837.
Num. IV.
(b) Die Gleichheit phyſiſcher und
juriſtiſcher Unmöglichkeit der Be-
dingung iſt ausdrücklich anerkannt
in L. 137 § 6 de verb. obl. (45.
1.). Eben ſo auch da, wo nicht
von Bedingungen die Rede iſt,
nämlich bey der Unmöglichkeit der
Handlung ſelbſt, vgl. L. 35 pr.
eod.
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[157/0169] §. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche. kung dargeſtellt werden, welche im Fall der nothwendi- gen und der unmöglichen Bedingungen ſtattfindet. So nennt man nämlich, mit etwas abgekürztem Ausdruck, die- jenigen Bedingungen, deren Erfüllung nothwendig oder unmöglich eintritt. Daß dieſe keine wahren Bedingungen ſind, indem in ihnen die Ungewißheit des Erfolgs, alſo das Weſen der Bedingung, fehlt, iſt ſchon oben bemerkt worden (§ 116). Um aber deutlich machen zu können, welche Wirkung eine ſolche irrig angewendete Form der Willenserklärung auf das Rechtsgeſchäft ſelbſt hat, iſt es nöthig, zuvor die hier angedeuteten Fälle ſelbſt, nach den verſchiedenen Geſtalten, deren ſie empfänglich ſind, genau ins Auge zu faſſen. Zuvörderſt iſt es einleuchtend, daß jene ſogenannte Be- dingungen ſowohl poſitiv als negativ ſeyn können (§ 117). Sehen wir ferner auf den Grund der vorhandenen Noth- wendigkeit und Unmöglichkeit, ſo kann derſelbe bald in einem Naturgeſetz liegen, bald in einer Rechtsregel, und wir können daher eine phyſiſche und eine juriſtiſche Noth- wendigkeit oder Unmöglichkeit unterſcheiden, die jedoch völ- lig gleiches Recht haben (b). Hieraus ergeben ſich nun folgende mögliche Combina- (a) (b) Die Gleichheit phyſiſcher und juriſtiſcher Unmöglichkeit der Be- dingung iſt ausdrücklich anerkannt in L. 137 § 6 de verb. obl. (45. 1.). Eben ſo auch da, wo nicht von Bedingungen die Rede iſt, nämlich bey der Unmöglichkeit der Handlung ſelbſt, vgl. L. 35 pr. eod. (a) Gebiete des Civilrechts Th. 2 Gieſſen 1834. Arndts Beiträge zu verſchiedenen Lehren des Ci- vilrechts. Heft 1. Bonn 1837. Num. IV.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/169>, abgerufen am 23.11.2024.