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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
liche zu betrachten, deren Bewirkung, nach allen gewöhn-
lichen Verhältnissen zwischen Mittel und Erfolg, für un-
erreichbar gelten muß; man könnte sie unerschwingliche
Bedingungen nennen. Der Grund dieser Unerreichbarkeit
muß daher in allgemeinen Verhältnissen liegen, nicht in
den besonderen einer einzelnen Person, indem eine solche
subjective Unmöglichkeit gar nicht beachtet wird (s). Übri-
gens kann die Gränze zwischen dieser Unerreichbarkeit und
der bloßen Schwierigkeit, welche von der Erfüllung keines-
weges befreyt, freylich nicht durch allgemeine Regeln, son-
dern nur in jedem einzelnen Fall durch richterliches Er-
messen bestimmt werden. Daß aber in der That dieser
Fall dem Fall der wahren Unmöglichkeit gleich steht, wird
in folgenden Anwendungen anerkannt. Die Bedingung,
dem Testator binnen drey Tagen nach seinem Tode ein
Denkmal zu errichten, gilt als eine unmögliche; und doch
war die Erfüllung nicht völlig undenkbar, wenn etwa der
so eingesetzte Erbe die Bedingung vor dem Tode erfuhr,
alle Baumaterialien zubereiten und beyfahren ließ, auch
eine große Zahl von Arbeitern voraus bestellte. An ein
so höchst ungewöhnliches Zusammentreffen von Umständen
wird hier, wie billig, nicht gedacht. Eben so gilt es als
unmöglich, wenn die Freylassung eines Sklaven an die

(40. 7.). -- In der ersten dieser
Stellen wird eine solche Bedin-
gung falsa conditio genannt,
sehr passend, da die Unmöglich-
keit nur auf falschen factischen
Voraussetzungen beruht.
(s) So z. B. wenn Einer 100
zahlen soll, und diese aus Armuth
nicht aufbringen kann. Vgl. L. 137
§ 4 de verb. oblig.
(45. 1.).

§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
liche zu betrachten, deren Bewirkung, nach allen gewöhn-
lichen Verhältniſſen zwiſchen Mittel und Erfolg, für un-
erreichbar gelten muß; man könnte ſie unerſchwingliche
Bedingungen nennen. Der Grund dieſer Unerreichbarkeit
muß daher in allgemeinen Verhältniſſen liegen, nicht in
den beſonderen einer einzelnen Perſon, indem eine ſolche
ſubjective Unmöglichkeit gar nicht beachtet wird (s). Übri-
gens kann die Gränze zwiſchen dieſer Unerreichbarkeit und
der bloßen Schwierigkeit, welche von der Erfüllung keines-
weges befreyt, freylich nicht durch allgemeine Regeln, ſon-
dern nur in jedem einzelnen Fall durch richterliches Er-
meſſen beſtimmt werden. Daß aber in der That dieſer
Fall dem Fall der wahren Unmöglichkeit gleich ſteht, wird
in folgenden Anwendungen anerkannt. Die Bedingung,
dem Teſtator binnen drey Tagen nach ſeinem Tode ein
Denkmal zu errichten, gilt als eine unmögliche; und doch
war die Erfüllung nicht völlig undenkbar, wenn etwa der
ſo eingeſetzte Erbe die Bedingung vor dem Tode erfuhr,
alle Baumaterialien zubereiten und beyfahren ließ, auch
eine große Zahl von Arbeitern voraus beſtellte. An ein
ſo höchſt ungewöhnliches Zuſammentreffen von Umſtänden
wird hier, wie billig, nicht gedacht. Eben ſo gilt es als
unmöglich, wenn die Freylaſſung eines Sklaven an die

(40. 7.). — In der erſten dieſer
Stellen wird eine ſolche Bedin-
gung falsa conditio genannt,
ſehr paſſend, da die Unmöglich-
keit nur auf falſchen factiſchen
Vorausſetzungen beruht.
(s) So z. B. wenn Einer 100
zahlen ſoll, und dieſe aus Armuth
nicht aufbringen kann. Vgl. L. 137
§ 4 de verb. oblig.
(45. 1.).
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[165/0177] §. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche. liche zu betrachten, deren Bewirkung, nach allen gewöhn- lichen Verhältniſſen zwiſchen Mittel und Erfolg, für un- erreichbar gelten muß; man könnte ſie unerſchwingliche Bedingungen nennen. Der Grund dieſer Unerreichbarkeit muß daher in allgemeinen Verhältniſſen liegen, nicht in den beſonderen einer einzelnen Perſon, indem eine ſolche ſubjective Unmöglichkeit gar nicht beachtet wird (s). Übri- gens kann die Gränze zwiſchen dieſer Unerreichbarkeit und der bloßen Schwierigkeit, welche von der Erfüllung keines- weges befreyt, freylich nicht durch allgemeine Regeln, ſon- dern nur in jedem einzelnen Fall durch richterliches Er- meſſen beſtimmt werden. Daß aber in der That dieſer Fall dem Fall der wahren Unmöglichkeit gleich ſteht, wird in folgenden Anwendungen anerkannt. Die Bedingung, dem Teſtator binnen drey Tagen nach ſeinem Tode ein Denkmal zu errichten, gilt als eine unmögliche; und doch war die Erfüllung nicht völlig undenkbar, wenn etwa der ſo eingeſetzte Erbe die Bedingung vor dem Tode erfuhr, alle Baumaterialien zubereiten und beyfahren ließ, auch eine große Zahl von Arbeitern voraus beſtellte. An ein ſo höchſt ungewöhnliches Zuſammentreffen von Umſtänden wird hier, wie billig, nicht gedacht. Eben ſo gilt es als unmöglich, wenn die Freylaſſung eines Sklaven an die (r) (s) So z. B. wenn Einer 100 zahlen ſoll, und dieſe aus Armuth nicht aufbringen kann. Vgl. L. 137 § 4 de verb. oblig. (45. 1.). (r) (40. 7.). — In der erſten dieſer Stellen wird eine ſolche Bedin- gung falsa conditio genannt, ſehr paſſend, da die Unmöglich- keit nur auf falſchen factiſchen Vorausſetzungen beruht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/177>, abgerufen am 23.11.2024.