Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 122. Bedingung. Unsittliche. das Testament oder die Ehe eines Unmündigen ist juristischunmöglich, der Diebstahl dagegen ist durchaus möglich; aber durch Rechtsregeln untersagt; von jenen Handlungen also wissen wir gewiß, daß sie nicht eintreten werden, bey dem Diebstahl bleibt dieses ungewiß. Wir haben also hier vielmehr diejenigen Bedingungen Diese unsittlichen Bedingungen nun werden in der Wir- (c) Also gegen Leges, Sena- tusconsulta, Kaiserconstitutionen, das Edict u. s. w. L. 14. 15 de cond. inst. (28. 7.). Wo dieses zweifelhaft war, konnte vom Kai- ser eine Aufhebung der Bedin- gung erbeten werden, L. 2 § 44 ad Sc. Tert. (38. 17.). -- Das in fraudem legis steht hier, wie überall, dem contra legem gleich. L. 64 § 1, L. 79 § 4 de cond. (35. 1.), L. 7 de cond. inst. (28. 7.). -- Auch was der publica uti- litas entgegen ist, gehört dahin. L. 13 § 1 de pollic. (50. 12.). (d) L. 15 de cond. inst. (28.
7.). "Filius qui fuit in pote- state, sub conditione scriptus §. 122. Bedingung. Unſittliche. das Teſtament oder die Ehe eines Unmündigen iſt juriſtiſchunmöglich, der Diebſtahl dagegen iſt durchaus möglich; aber durch Rechtsregeln unterſagt; von jenen Handlungen alſo wiſſen wir gewiß, daß ſie nicht eintreten werden, bey dem Diebſtahl bleibt dieſes ungewiß. Wir haben alſo hier vielmehr diejenigen Bedingungen Dieſe unſittlichen Bedingungen nun werden in der Wir- (c) Alſo gegen Leges, Sena- tusconsulta, Kaiſerconſtitutionen, das Edict u. ſ. w. L. 14. 15 de cond. inst. (28. 7.). Wo dieſes zweifelhaft war, konnte vom Kai- ſer eine Aufhebung der Bedin- gung erbeten werden, L. 2 § 44 ad Sc. Tert. (38. 17.). — Das in fraudem legis ſteht hier, wie überall, dem contra legem gleich. L. 64 § 1, L. 79 § 4 de cond. (35. 1.), L. 7 de cond. inst. (28. 7.). — Auch was der publica uti- litas entgegen iſt, gehört dahin. L. 13 § 1 de pollic. (50. 12.). (d) L. 15 de cond. inst. (28.
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§. 122. Bedingung. Unſittliche.
das Teſtament oder die Ehe eines Unmündigen iſt juriſtiſch
unmöglich, der Diebſtahl dagegen iſt durchaus möglich;
aber durch Rechtsregeln unterſagt; von jenen Handlungen
alſo wiſſen wir gewiß, daß ſie nicht eintreten werden, bey
dem Diebſtahl bleibt dieſes ungewiß.
Wir haben alſo hier vielmehr diejenigen Bedingungen
zu betrachten, die entweder widerrechtlich (c), oder nur
unſittlich ſind; da jedoch das Widerrechtliche ſtets zugleich
unſittlich iſt, ſo iſt es völlig genügend, wenn wir den ein-
fachen Ausdruck unſittlicher Bedingungen gebrauchen, und
darunter diejenigen verſtehen, deren Inhalt eine unſittliche
Handlung oder Unterlaſſung iſt.
Dieſe unſittlichen Bedingungen nun werden in der Wir-
kung den unmoͤglichen gleichgeſtellt. Zwar wörtlich findet
ſich dieſe Gleichſtellung in der dafür gewöhnlich angeführ-
ten Hauptſtelle nur beyläufig und indirect, indem nur aus-
geſprochen wird, daß die unſittliche Bedingung als eine
nichtpoteſtative anzuſehen ſey, ſo daß man Keinem
vorhalten dürfe, es ſtehe in ſeiner Macht eine Handlung
vorzunehmen, ſobald dieſe Handlung ſittlich verwerflich
ſey (d). Allein der Sache nach läßt ſich jene Gleichſtel-
(c) Alſo gegen Leges, Sena-
tusconsulta, Kaiſerconſtitutionen,
das Edict u. ſ. w. L. 14. 15 de
cond. inst. (28. 7.). Wo dieſes
zweifelhaft war, konnte vom Kai-
ſer eine Aufhebung der Bedin-
gung erbeten werden, L. 2 § 44
ad Sc. Tert. (38. 17.). — Das
in fraudem legis ſteht hier, wie
überall, dem contra legem gleich.
L. 64 § 1, L. 79 § 4 de cond.
(35. 1.), L. 7 de cond. inst. (28.
7.). — Auch was der publica uti-
litas entgegen iſt, gehört dahin.
L. 13 § 1 de pollic. (50. 12.).
(d) L. 15 de cond. inst. (28.
7.). „Filius qui fuit in pote-
state, sub conditione scriptus
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