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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 122. Bedingung. Unsittliche.
Wollte man hier das Unsittliche als unmöglich ansehen,
so wäre das Versprechen ungültig (§ 121. k.). -- Eben
so, wenn der Testator seinem Erben ein Legat auflegt,
für den Fall, daß der Erbe eine schlechte Handlung be-
gienge; das Legat muß bezahlt werden, sobald die Hand-
lung geschieht, außerdem nicht (h). Stände diese Bedin-
gung einer unmöglichen gleich, so müßte sie als nicht ge-
schrieben behandelt werden (§ 121. m.). -- Eben so end-
lich ist in Verträgen und Testamenten die auf die schlechte
Handlung eines Dritten gestellte Bedingung in der Regel
erlaubt und wirksam. Ergiebt es sich aus den besonderen
Umständen, daß diese Bedingung das Schlechte zu beför-
dern dient, so müßte sie allerdings die Natur einer unsitt-
lichen Bedingung annehmen. Allein die absolute Gleich-
stellung würde auch hier mit Unrecht dahin führen, selbst
da wo dieser besondere Umstand nicht vorhanden wäre,

diese Worte als ein allgemeines
Verbot jeder vertragsmäßigen
Strafanstalt, neben der in den
Strafgesetzen des Staats enthal-
tenen, ansehen. So sind sie aber
nicht zu verstehen, sie gehen blos
auf den Fall der Ehe, und ent-
halten den auch sonst unzweifel-
haften Rechtssatz, daß die Frey-
heit der Eingehung und Fort-
setzung einer Ehe nicht durch Pri-
vatwillkühr, also auch nicht durch
Conventionalstrafen, eingeschränkt
werden dürfe. L. 134 pr. de verb.
oblig.
(45. 1.), L. 2 C. de inut.
stip.
(8. 39.). Vgl. § 123. e.
(h) Das ältere Recht verbot
alle legata poenae nomine, der
Testator mochte dadurch gleich-
gültige oder pflichtmäßige Hand-
lungen oder Unterlassungen des
Erben erzwingen wollen; Justi-
nian läßt sie im Allgemeinen zu,
also auch für den Fall, daß der
Erbe genöthigt werden sollte, ein
Verbrechen zu unterlassen, oder
eine Pflicht zu erfüllen (§ 117
Note l. m. n). Der einzige Fall,
worin sie unzulässig sind, wird
in der folgenden Note angegeben.

§. 122. Bedingung. Unſittliche.
Wollte man hier das Unſittliche als unmöglich anſehen,
ſo wäre das Verſprechen ungültig (§ 121. k.). — Eben
ſo, wenn der Teſtator ſeinem Erben ein Legat auflegt,
für den Fall, daß der Erbe eine ſchlechte Handlung be-
gienge; das Legat muß bezahlt werden, ſobald die Hand-
lung geſchieht, außerdem nicht (h). Stände dieſe Bedin-
gung einer unmöglichen gleich, ſo müßte ſie als nicht ge-
ſchrieben behandelt werden (§ 121. m.). — Eben ſo end-
lich iſt in Verträgen und Teſtamenten die auf die ſchlechte
Handlung eines Dritten geſtellte Bedingung in der Regel
erlaubt und wirkſam. Ergiebt es ſich aus den beſonderen
Umſtänden, daß dieſe Bedingung das Schlechte zu befoͤr-
dern dient, ſo müßte ſie allerdings die Natur einer unſitt-
lichen Bedingung annehmen. Allein die abſolute Gleich-
ſtellung würde auch hier mit Unrecht dahin führen, ſelbſt
da wo dieſer beſondere Umſtand nicht vorhanden wäre,

dieſe Worte als ein allgemeines
Verbot jeder vertragsmäßigen
Strafanſtalt, neben der in den
Strafgeſetzen des Staats enthal-
tenen, anſehen. So ſind ſie aber
nicht zu verſtehen, ſie gehen blos
auf den Fall der Ehe, und ent-
halten den auch ſonſt unzweifel-
haften Rechtsſatz, daß die Frey-
heit der Eingehung und Fort-
ſetzung einer Ehe nicht durch Pri-
vatwillkühr, alſo auch nicht durch
Conventionalſtrafen, eingeſchränkt
werden dürfe. L. 134 pr. de verb.
oblig.
(45. 1.), L. 2 C. de inut.
stip.
(8. 39.). Vgl. § 123. e.
(h) Das ältere Recht verbot
alle legata poenae nomine, der
Teſtator mochte dadurch gleich-
gültige oder pflichtmäßige Hand-
lungen oder Unterlaſſungen des
Erben erzwingen wollen; Juſti-
nian läßt ſie im Allgemeinen zu,
alſo auch für den Fall, daß der
Erbe genöthigt werden ſollte, ein
Verbrechen zu unterlaſſen, oder
eine Pflicht zu erfüllen (§ 117
Note l. m. n). Der einzige Fall,
worin ſie unzuläſſig ſind, wird
in der folgenden Note angegeben.
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[175/0187] §. 122. Bedingung. Unſittliche. Wollte man hier das Unſittliche als unmöglich anſehen, ſo wäre das Verſprechen ungültig (§ 121. k.). — Eben ſo, wenn der Teſtator ſeinem Erben ein Legat auflegt, für den Fall, daß der Erbe eine ſchlechte Handlung be- gienge; das Legat muß bezahlt werden, ſobald die Hand- lung geſchieht, außerdem nicht (h). Stände dieſe Bedin- gung einer unmöglichen gleich, ſo müßte ſie als nicht ge- ſchrieben behandelt werden (§ 121. m.). — Eben ſo end- lich iſt in Verträgen und Teſtamenten die auf die ſchlechte Handlung eines Dritten geſtellte Bedingung in der Regel erlaubt und wirkſam. Ergiebt es ſich aus den beſonderen Umſtänden, daß dieſe Bedingung das Schlechte zu befoͤr- dern dient, ſo müßte ſie allerdings die Natur einer unſitt- lichen Bedingung annehmen. Allein die abſolute Gleich- ſtellung würde auch hier mit Unrecht dahin führen, ſelbſt da wo dieſer beſondere Umſtand nicht vorhanden wäre, (g) (h) Das ältere Recht verbot alle legata poenae nomine, der Teſtator mochte dadurch gleich- gültige oder pflichtmäßige Hand- lungen oder Unterlaſſungen des Erben erzwingen wollen; Juſti- nian läßt ſie im Allgemeinen zu, alſo auch für den Fall, daß der Erbe genöthigt werden ſollte, ein Verbrechen zu unterlaſſen, oder eine Pflicht zu erfüllen (§ 117 Note l. m. n). Der einzige Fall, worin ſie unzuläſſig ſind, wird in der folgenden Note angegeben. (g) dieſe Worte als ein allgemeines Verbot jeder vertragsmäßigen Strafanſtalt, neben der in den Strafgeſetzen des Staats enthal- tenen, anſehen. So ſind ſie aber nicht zu verſtehen, ſie gehen blos auf den Fall der Ehe, und ent- halten den auch ſonſt unzweifel- haften Rechtsſatz, daß die Frey- heit der Eingehung und Fort- ſetzung einer Ehe nicht durch Pri- vatwillkühr, alſo auch nicht durch Conventionalſtrafen, eingeſchränkt werden dürfe. L. 134 pr. de verb. oblig. (45. 1.), L. 2 C. de inut. stip. (8. 39.). Vgl. § 123. e.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/187>, abgerufen am 23.11.2024.