Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
eine solche Bedingung schlechthin als eine unmögliche zu behandeln.
Wenn Jemand eine Conventionalstrafe verspricht, für den Fall, daß er ein Verbrechen unterlassen, oder eine Pflicht erfüllen werde, so ist die Ungültigkeit des Vertrags nicht zu bezweifeln, wenn auch keine Stelle in unsren Rechts- quellen diesen Fall namentlich erwähnen sollte. Wollte man die Gleichstellung des sittlichen Gebots mit dem Naturgesetz auch hier anwenden, so müßte man die Bedingung als eine nothwendige, folglich den Vertrag als unbedingt gül- tig behandeln (§ 121. g.). -- Ganz eben so verhält es sich, wenn der Testator seinem Erben ein Legat als Straf- drohung für den Fall auflegt, wenn derselbe ein Verbre- chen unterlassen, oder eine Pflicht erfüllen würde. Jene Gleichstellung würde auch hier darauf führen, die Bedin- gung als nothwendig und das Legat als unbedingt an- zusehen; hier aber hat Justinian ausdrücklich die Ungültig- keit des Legats verordnet, die auch gewiß dem sittlichen Zweck am meisten entspricht (i).
Wenn sich Jemand Geld versprechen läßt, unter der Bedingung ein Verbrechen zu unterlassen, oder eine Pflicht zu erfüllen, so würde wiederum jene Gleichstellung darauf führen, die Bedingung als nothwendig, folglich den Ver- trag als unbedingt und gültig zu betrachten; dennoch ist
(i) § 36 J. de legatis (2. 20.), L. un. C. de his quae poenae (6. 41.), am Ende beider Stel- len. Es ist dieses der einzige Fall, worin das alte Verbot der legata poenae nomine noch jetzt fortdauert (Note h).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
eine ſolche Bedingung ſchlechthin als eine unmögliche zu behandeln.
Wenn Jemand eine Conventionalſtrafe verſpricht, für den Fall, daß er ein Verbrechen unterlaſſen, oder eine Pflicht erfüllen werde, ſo iſt die Ungültigkeit des Vertrags nicht zu bezweifeln, wenn auch keine Stelle in unſren Rechts- quellen dieſen Fall namentlich erwähnen ſollte. Wollte man die Gleichſtellung des ſittlichen Gebots mit dem Naturgeſetz auch hier anwenden, ſo müßte man die Bedingung als eine nothwendige, folglich den Vertrag als unbedingt gül- tig behandeln (§ 121. g.). — Ganz eben ſo verhält es ſich, wenn der Teſtator ſeinem Erben ein Legat als Straf- drohung für den Fall auflegt, wenn derſelbe ein Verbre- chen unterlaſſen, oder eine Pflicht erfüllen würde. Jene Gleichſtellung würde auch hier darauf führen, die Bedin- gung als nothwendig und das Legat als unbedingt an- zuſehen; hier aber hat Juſtinian ausdrücklich die Ungültig- keit des Legats verordnet, die auch gewiß dem ſittlichen Zweck am meiſten entſpricht (i).
Wenn ſich Jemand Geld verſprechen läßt, unter der Bedingung ein Verbrechen zu unterlaſſen, oder eine Pflicht zu erfüllen, ſo würde wiederum jene Gleichſtellung darauf führen, die Bedingung als nothwendig, folglich den Ver- trag als unbedingt und gültig zu betrachten; dennoch iſt
(i) § 36 J. de legatis (2. 20.), L. un. C. de his quae poenae (6. 41.), am Ende beider Stel- len. Es iſt dieſes der einzige Fall, worin das alte Verbot der legata poenae nomine noch jetzt fortdauert (Note h).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
eine ſolche Bedingung ſchlechthin als eine unmögliche zu
behandeln.
Wenn Jemand eine Conventionalſtrafe verſpricht, für
den Fall, daß er ein Verbrechen unterlaſſen, oder eine
Pflicht erfüllen werde, ſo iſt die Ungültigkeit des Vertrags
nicht zu bezweifeln, wenn auch keine Stelle in unſren Rechts-
quellen dieſen Fall namentlich erwähnen ſollte. Wollte man
die Gleichſtellung des ſittlichen Gebots mit dem Naturgeſetz
auch hier anwenden, ſo müßte man die Bedingung als
eine nothwendige, folglich den Vertrag als unbedingt gül-
tig behandeln (§ 121. g.). — Ganz eben ſo verhält es
ſich, wenn der Teſtator ſeinem Erben ein Legat als Straf-
drohung für den Fall auflegt, wenn derſelbe ein Verbre-
chen unterlaſſen, oder eine Pflicht erfüllen würde. Jene
Gleichſtellung würde auch hier darauf führen, die Bedin-
gung als nothwendig und das Legat als unbedingt an-
zuſehen; hier aber hat Juſtinian ausdrücklich die Ungültig-
keit des Legats verordnet, die auch gewiß dem ſittlichen
Zweck am meiſten entſpricht (i).
Wenn ſich Jemand Geld verſprechen läßt, unter der
Bedingung ein Verbrechen zu unterlaſſen, oder eine Pflicht
zu erfüllen, ſo würde wiederum jene Gleichſtellung darauf
führen, die Bedingung als nothwendig, folglich den Ver-
trag als unbedingt und gültig zu betrachten; dennoch iſt
(i) § 36 J. de legatis (2. 20.),
L. un. C. de his quae poenae
(6. 41.), am Ende beider Stel-
len. Es iſt dieſes der einzige
Fall, worin das alte Verbot der
legata poenae nomine noch jetzt
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/188>, abgerufen am 23.11.2024.
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