Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 123. Bedingung. Unsittliche. (Fortsetzung.) Jedoch ist dieses Alles nur als ein Recht des bedingt Die Bedingung des Eides aber ist ausnahmsweise (v) (u) L. 62 pr. de adquir. her. (29. 2.). Hier heißt es: si ju- raverit, heres esto. Das ha- ben Manche so verstanden, als wäre ein Eid ohne Inhalt vor- geschrieben gewesen. Offenbar hat der Jurist nur den (hier gleich- gültigen) Inhalt weggelassen. (v) L. 20 de cond. (35. 1.). "Non dubitamus, quin turpes conditiones remittendae sint: quo in numero plerumque sunt etiam jurisjurandi." Das ple- rumque deutet auf Ausnahmen. (w) L. 97 de cond. (35. 1.), s. o. § 92. n. (x) L. 12 pr. § 1 de manum.
test. (40. 4.). §. 123. Bedingung. Unſittliche. (Fortſetzung.) Jedoch iſt dieſes Alles nur als ein Recht des bedingt Die Bedingung des Eides aber iſt ausnahmsweiſe (v) (u) L. 62 pr. de adquir. her. (29. 2.). Hier heißt es: si ju- raverit, heres esto. Das ha- ben Manche ſo verſtanden, als wäre ein Eid ohne Inhalt vor- geſchrieben geweſen. Offenbar hat der Juriſt nur den (hier gleich- gültigen) Inhalt weggelaſſen. (v) L. 20 de cond. (35. 1.). „Non dubitamus, quin turpes conditiones remittendae sint: quo in numero plerumque sunt etiam jurisjurandi.” Das ple- rumque deutet auf Ausnahmen. (w) L. 97 de cond. (35. 1.), ſ. o. § 92. n. (x) L. 12 pr. § 1 de manum.
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§. 123. Bedingung. Unſittliche. (Fortſetzung.)
Jedoch iſt dieſes Alles nur als ein Recht des bedingt
Honorirten zu betrachten (remittit conditionem). Verbo-
ten iſt der Eid nicht, und leiſtet ihn der eingeſetzte Erbe
freywillig, ſo thut er damit nichts Unerlaubtes, vielmehr
liegt darin eine gültige pro herede gestio (u). Aber frey-
lich die Verwandlung in einen Modus bleibt daneben doch
beſtehen, ſonſt wäre die ganze Maasregel ohne Zweck
und Erfolg.
Die Bedingung des Eides aber iſt ausnahmsweiſe (v)
in folgenden Fällen gültig. Zuerſt wenn einer Stadtge-
meine unter der Bedingung eines Eides Etwas hinterlaſſen
iſt, ſo müſſen ihre Verwaltungsbeamte ſchwören (w). Der
Grund der Ausnahme liegt wohl darin, daß eine Stadt
weder leichtſinnig, noch abergläubiſch ſeyn kann, die Ge-
ſinnung der Beamten aber ungefährlich iſt, weil dieſe kein
eigenes Intereſſe haben. — Zweytens wenn ein Sklave
unter der Bedingung irgend eines eidlichen Verſprechens
freygelaſſen wurde (x). Der Grund liegt darin, daß die
meiſten Handlungen, die man einem Freyen als Bedin-
gung auflegen kann, von einem Sklaven wegen ſeiner
Rechtloſigkeit nicht vollzogen werden können. Nun war
(u) L. 62 pr. de adquir. her.
(29. 2.). Hier heißt es: si ju-
raverit, heres esto. Das ha-
ben Manche ſo verſtanden, als
wäre ein Eid ohne Inhalt vor-
geſchrieben geweſen. Offenbar hat
der Juriſt nur den (hier gleich-
gültigen) Inhalt weggelaſſen.
(v) L. 20 de cond. (35. 1.).
„Non dubitamus, quin turpes
conditiones remittendae sint:
quo in numero plerumque sunt
etiam jurisjurandi.” Das ple-
rumque deutet auf Ausnahmen.
(w) L. 97 de cond. (35. 1.),
ſ. o. § 92. n.
(x) L. 12 pr. § 1 de manum.
test. (40. 4.).
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