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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 123. Bedingung. Unsittliche. (Fortsetzung.)

Jedoch ist dieses Alles nur als ein Recht des bedingt
Honorirten zu betrachten (remittit conditionem). Verbo-
ten ist der Eid nicht, und leistet ihn der eingesetzte Erbe
freywillig, so thut er damit nichts Unerlaubtes, vielmehr
liegt darin eine gültige pro herede gestio (u). Aber frey-
lich die Verwandlung in einen Modus bleibt daneben doch
bestehen, sonst wäre die ganze Maasregel ohne Zweck
und Erfolg.

Die Bedingung des Eides aber ist ausnahmsweise (v)
in folgenden Fällen gültig. Zuerst wenn einer Stadtge-
meine unter der Bedingung eines Eides Etwas hinterlassen
ist, so müssen ihre Verwaltungsbeamte schwören (w). Der
Grund der Ausnahme liegt wohl darin, daß eine Stadt
weder leichtsinnig, noch abergläubisch seyn kann, die Ge-
sinnung der Beamten aber ungefährlich ist, weil diese kein
eigenes Interesse haben. -- Zweytens wenn ein Sklave
unter der Bedingung irgend eines eidlichen Versprechens
freygelassen wurde (x). Der Grund liegt darin, daß die
meisten Handlungen, die man einem Freyen als Bedin-
gung auflegen kann, von einem Sklaven wegen seiner
Rechtlosigkeit nicht vollzogen werden können. Nun war

(u) L. 62 pr. de adquir. her.
(29. 2.). Hier heißt es: si ju-
raverit, heres esto.
Das ha-
ben Manche so verstanden, als
wäre ein Eid ohne Inhalt vor-
geschrieben gewesen. Offenbar hat
der Jurist nur den (hier gleich-
gültigen) Inhalt weggelassen.
(v) L. 20 de cond. (35. 1.).
"Non dubitamus, quin turpes
conditiones remittendae sint:
quo in numero plerumque sunt
etiam jurisjurandi."
Das ple-
rumque
deutet auf Ausnahmen.
(w) L. 97 de cond. (35. 1.),
s. o. § 92. n.
(x) L. 12 pr. § 1 de manum.
test.
(40. 4.).
§. 123. Bedingung. Unſittliche. (Fortſetzung.)

Jedoch iſt dieſes Alles nur als ein Recht des bedingt
Honorirten zu betrachten (remittit conditionem). Verbo-
ten iſt der Eid nicht, und leiſtet ihn der eingeſetzte Erbe
freywillig, ſo thut er damit nichts Unerlaubtes, vielmehr
liegt darin eine gültige pro herede gestio (u). Aber frey-
lich die Verwandlung in einen Modus bleibt daneben doch
beſtehen, ſonſt wäre die ganze Maasregel ohne Zweck
und Erfolg.

Die Bedingung des Eides aber iſt ausnahmsweiſe (v)
in folgenden Fällen gültig. Zuerſt wenn einer Stadtge-
meine unter der Bedingung eines Eides Etwas hinterlaſſen
iſt, ſo müſſen ihre Verwaltungsbeamte ſchwören (w). Der
Grund der Ausnahme liegt wohl darin, daß eine Stadt
weder leichtſinnig, noch abergläubiſch ſeyn kann, die Ge-
ſinnung der Beamten aber ungefährlich iſt, weil dieſe kein
eigenes Intereſſe haben. — Zweytens wenn ein Sklave
unter der Bedingung irgend eines eidlichen Verſprechens
freygelaſſen wurde (x). Der Grund liegt darin, daß die
meiſten Handlungen, die man einem Freyen als Bedin-
gung auflegen kann, von einem Sklaven wegen ſeiner
Rechtloſigkeit nicht vollzogen werden können. Nun war

(u) L. 62 pr. de adquir. her.
(29. 2.). Hier heißt es: si ju-
raverit, heres esto.
Das ha-
ben Manche ſo verſtanden, als
wäre ein Eid ohne Inhalt vor-
geſchrieben geweſen. Offenbar hat
der Juriſt nur den (hier gleich-
gültigen) Inhalt weggelaſſen.
(v) L. 20 de cond. (35. 1.).
„Non dubitamus, quin turpes
conditiones remittendae sint:
quo in numero plerumque sunt
etiam jurisjurandi.”
Das ple-
rumque
deutet auf Ausnahmen.
(w) L. 97 de cond. (35. 1.),
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[189/0201] §. 123. Bedingung. Unſittliche. (Fortſetzung.) Jedoch iſt dieſes Alles nur als ein Recht des bedingt Honorirten zu betrachten (remittit conditionem). Verbo- ten iſt der Eid nicht, und leiſtet ihn der eingeſetzte Erbe freywillig, ſo thut er damit nichts Unerlaubtes, vielmehr liegt darin eine gültige pro herede gestio (u). Aber frey- lich die Verwandlung in einen Modus bleibt daneben doch beſtehen, ſonſt wäre die ganze Maasregel ohne Zweck und Erfolg. Die Bedingung des Eides aber iſt ausnahmsweiſe (v) in folgenden Fällen gültig. Zuerſt wenn einer Stadtge- meine unter der Bedingung eines Eides Etwas hinterlaſſen iſt, ſo müſſen ihre Verwaltungsbeamte ſchwören (w). Der Grund der Ausnahme liegt wohl darin, daß eine Stadt weder leichtſinnig, noch abergläubiſch ſeyn kann, die Ge- ſinnung der Beamten aber ungefährlich iſt, weil dieſe kein eigenes Intereſſe haben. — Zweytens wenn ein Sklave unter der Bedingung irgend eines eidlichen Verſprechens freygelaſſen wurde (x). Der Grund liegt darin, daß die meiſten Handlungen, die man einem Freyen als Bedin- gung auflegen kann, von einem Sklaven wegen ſeiner Rechtloſigkeit nicht vollzogen werden können. Nun war (u) L. 62 pr. de adquir. her. (29. 2.). Hier heißt es: si ju- raverit, heres esto. Das ha- ben Manche ſo verſtanden, als wäre ein Eid ohne Inhalt vor- geſchrieben geweſen. Offenbar hat der Juriſt nur den (hier gleich- gültigen) Inhalt weggelaſſen. (v) L. 20 de cond. (35. 1.). „Non dubitamus, quin turpes conditiones remittendae sint: quo in numero plerumque sunt etiam jurisjurandi.” Das ple- rumque deutet auf Ausnahmen. (w) L. 97 de cond. (35. 1.), ſ. o. § 92. n. (x) L. 12 pr. § 1 de manum. test. (40. 4.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/201>, abgerufen am 21.11.2024.