Hier soll aber nicht die Bedingung wegfallen, sondern die ganze Verfügung ist ungültig (bb).
VII. Endlich gehörten dahin früher auch die poenae causa getroffenen Verfügungen in einem Testament, und auch hier war die Verfügung selbst ungültig, nicht die Bedingung. Justinian hat dieses aufgehoben (§ 117 Note l. m. n).
§. 124. III.Willenserklärungen. -- Bedingung. Unmögliche und unsittliche. (Fortsetzung.)
Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig, die sich auf die unmöglichen und unsittlichen Bedingungen gemeinschaftlich beziehen.
Die erste Frage betrifft das Verhältniß dieser Hinder- nisse zu dem Bewußtseyn des Urhebers des Rechtsge- schäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur- heber das Hinderniß kennt, und sich dadurch nicht abhal- ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn er es nicht kennt, also über die besondere Beschaffenheit der Bedingung im Irrthum ist? Ein solcher Irrthum wird bey absolut unmöglichen, so wie bey unsittlichen Be- dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög- lichen ist er allerdings denkbar, indem z. B. der Testator einen Erben einsetzen kann unter der Bedingung Geld an
(bb)Sell S. 295. -- Die ge- nauere Ausführung ist nur im Zusammenhang des Erbrechts möglich.
Hier ſoll aber nicht die Bedingung wegfallen, ſondern die ganze Verfügung iſt ungültig (bb).
VII. Endlich gehörten dahin früher auch die poenae causa getroffenen Verfügungen in einem Teſtament, und auch hier war die Verfügung ſelbſt ungültig, nicht die Bedingung. Juſtinian hat dieſes aufgehoben (§ 117 Note l. m. n).
§. 124. III.Willenserklärungen. — Bedingung. Unmögliche und unſittliche. (Fortſetzung.)
Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig, die ſich auf die unmöglichen und unſittlichen Bedingungen gemeinſchaftlich beziehen.
Die erſte Frage betrifft das Verhältniß dieſer Hinder- niſſe zu dem Bewußtſeyn des Urhebers des Rechtsge- ſchäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur- heber das Hinderniß kennt, und ſich dadurch nicht abhal- ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn er es nicht kennt, alſo über die beſondere Beſchaffenheit der Bedingung im Irrthum iſt? Ein ſolcher Irrthum wird bey abſolut unmöglichen, ſo wie bey unſittlichen Be- dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög- lichen iſt er allerdings denkbar, indem z. B. der Teſtator einen Erben einſetzen kann unter der Bedingung Geld an
(bb)Sell S. 295. — Die ge- nauere Ausführung iſt nur im Zuſammenhang des Erbrechts möglich.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0203"n="191"/><fwplace="top"type="header">§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)</fw><lb/>
Hier ſoll aber nicht die Bedingung wegfallen, ſondern die<lb/>
ganze Verfügung iſt ungültig <noteplace="foot"n="(bb)"><hirendition="#g">Sell</hi> S. 295. — Die ge-<lb/>
nauere Ausführung iſt nur im<lb/>
Zuſammenhang des Erbrechts<lb/>
möglich.</note>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">VII.</hi> Endlich gehörten dahin früher auch die <hirendition="#aq">poenae<lb/>
causa</hi> getroffenen Verfügungen in einem Teſtament, und<lb/>
auch hier war die Verfügung ſelbſt ungültig, nicht die<lb/>
Bedingung. Juſtinian hat dieſes aufgehoben (§ 117 Note<lb/><hirendition="#aq">l. m. n</hi>).</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 124.<lb/><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#g">Willenserklärungen. — Bedingung. Unmögliche<lb/>
und unſittliche</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/><p>Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig,<lb/>
die ſich auf die unmöglichen und unſittlichen Bedingungen<lb/>
gemeinſchaftlich beziehen.</p><lb/><p>Die erſte Frage betrifft das Verhältniß dieſer Hinder-<lb/>
niſſe zu dem Bewußtſeyn des Urhebers des Rechtsge-<lb/>ſchäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur-<lb/>
heber das Hinderniß kennt, und ſich dadurch nicht abhal-<lb/>
ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn<lb/>
er es nicht kennt, alſo über die beſondere Beſchaffenheit<lb/>
der Bedingung im Irrthum iſt? Ein ſolcher Irrthum<lb/>
wird bey abſolut unmöglichen, ſo wie bey unſittlichen Be-<lb/>
dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög-<lb/>
lichen iſt er allerdings denkbar, indem z. B. der Teſtator<lb/>
einen Erben einſetzen kann unter der Bedingung Geld an<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[191/0203]
§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
Hier ſoll aber nicht die Bedingung wegfallen, ſondern die
ganze Verfügung iſt ungültig (bb).
VII. Endlich gehörten dahin früher auch die poenae
causa getroffenen Verfügungen in einem Teſtament, und
auch hier war die Verfügung ſelbſt ungültig, nicht die
Bedingung. Juſtinian hat dieſes aufgehoben (§ 117 Note
l. m. n).
§. 124.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Unmögliche
und unſittliche. (Fortſetzung.)
Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig,
die ſich auf die unmöglichen und unſittlichen Bedingungen
gemeinſchaftlich beziehen.
Die erſte Frage betrifft das Verhältniß dieſer Hinder-
niſſe zu dem Bewußtſeyn des Urhebers des Rechtsge-
ſchäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur-
heber das Hinderniß kennt, und ſich dadurch nicht abhal-
ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn
er es nicht kennt, alſo über die beſondere Beſchaffenheit
der Bedingung im Irrthum iſt? Ein ſolcher Irrthum
wird bey abſolut unmöglichen, ſo wie bey unſittlichen Be-
dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög-
lichen iſt er allerdings denkbar, indem z. B. der Teſtator
einen Erben einſetzen kann unter der Bedingung Geld an
(bb) Sell S. 295. — Die ge-
nauere Ausführung iſt nur im
Zuſammenhang des Erbrechts
möglich.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/203>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.