Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. einer gesetzlichen Begünstigung des letzten Willens (e). Inwelchem Sinn diese hier gewissermaßen zugegeben werden könnte, wird sich weiter unten zeigen; nach dem einfachen Wortsinn, wie man sie gewöhnlich auffaßt, kann sie nicht gelten, denn so dürfte sie doch nur gebraucht werden, um den wahren Willen des Verstorbenen gegen das Hinderniß gesetzlicher Formen in Schutz zu nehmen; hier aber scheint Etwas gegen jenen Willen durchgesetzt zu werden. Eine befriedigende Erklärung ist nur möglich, wenn (e) So z. B. Sell S. 38 fg.,
der nach vielen künstlichen Wen- dungen endlich doch wieder auf diesen favor testamentorum zu- rück kommt. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. einer geſetzlichen Begünſtigung des letzten Willens (e). Inwelchem Sinn dieſe hier gewiſſermaßen zugegeben werden könnte, wird ſich weiter unten zeigen; nach dem einfachen Wortſinn, wie man ſie gewöhnlich auffaßt, kann ſie nicht gelten, denn ſo dürfte ſie doch nur gebraucht werden, um den wahren Willen des Verſtorbenen gegen das Hinderniß geſetzlicher Formen in Schutz zu nehmen; hier aber ſcheint Etwas gegen jenen Willen durchgeſetzt zu werden. Eine befriedigende Erklärung iſt nur möglich, wenn (e) So z. B. Sell S. 38 fg.,
der nach vielen künſtlichen Wen- dungen endlich doch wieder auf dieſen favor testamentorum zu- rück kommt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0208" n="196"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> einer geſetzlichen Begünſtigung des letzten Willens <note place="foot" n="(e)">So z. B. <hi rendition="#g">Sell</hi> S. 38 fg.,<lb/> der nach vielen künſtlichen Wen-<lb/> dungen endlich doch wieder auf<lb/> dieſen <hi rendition="#aq">favor testamentorum</hi> zu-<lb/> rück kommt.</note>. In<lb/> welchem Sinn dieſe hier gewiſſermaßen zugegeben werden<lb/> könnte, wird ſich weiter unten zeigen; nach dem einfachen<lb/> Wortſinn, wie man ſie gewöhnlich auffaßt, kann ſie nicht<lb/> gelten, denn ſo dürfte ſie doch nur gebraucht werden, um<lb/> den wahren Willen des Verſtorbenen gegen das Hinderniß<lb/> geſetzlicher Formen in Schutz zu nehmen; hier aber ſcheint<lb/> Etwas gegen jenen Willen durchgeſetzt zu werden.</p><lb/> <p>Eine befriedigende Erklärung iſt nur möglich, wenn<lb/> wir die oben dargeſtellte Genealogie der Gedanken gera-<lb/> dezu umkehren, indem wir annehmen, es war urſprünglich<lb/> die Rede von den unſittlichen Bedingungen, und nachdem<lb/> man dieſe als nicht geſchrieben anerkannt hatte, iſt die-<lb/> ſelbe Behandlung auf die unmöglichen übertragen worden,<lb/> mit denen man, eben zu dieſem Zweck, die unſittlichen<lb/> identificirte. Gelingt es, dieſe Herleitung zu rechtfertigen,<lb/> ſo wird dadurch zugleich ein anderer Anſtoß beſeitigt. Es<lb/> läßt ſich ſchwerlich annehmen, daß in Römiſchen Teſta-<lb/> menten die abſolut unmöglichen Bedingungen oft genug<lb/> vorgekommen ſeyn ſollten, um dieſer Frage irgend eine<lb/> Erheblichkeit zu geben; die alten Juriſten ſtellten vielmehr<lb/> Beyſpiele derſelben auf, nur um den Begriff in aller<lb/> Schärfe zur Anſchauung zu bringen. Dagegen mögen die<lb/> Fälle unſittlicher Bedingungen, die ja in ſo vielen Geſtal-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [196/0208]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
einer geſetzlichen Begünſtigung des letzten Willens (e). In
welchem Sinn dieſe hier gewiſſermaßen zugegeben werden
könnte, wird ſich weiter unten zeigen; nach dem einfachen
Wortſinn, wie man ſie gewöhnlich auffaßt, kann ſie nicht
gelten, denn ſo dürfte ſie doch nur gebraucht werden, um
den wahren Willen des Verſtorbenen gegen das Hinderniß
geſetzlicher Formen in Schutz zu nehmen; hier aber ſcheint
Etwas gegen jenen Willen durchgeſetzt zu werden.
Eine befriedigende Erklärung iſt nur möglich, wenn
wir die oben dargeſtellte Genealogie der Gedanken gera-
dezu umkehren, indem wir annehmen, es war urſprünglich
die Rede von den unſittlichen Bedingungen, und nachdem
man dieſe als nicht geſchrieben anerkannt hatte, iſt die-
ſelbe Behandlung auf die unmöglichen übertragen worden,
mit denen man, eben zu dieſem Zweck, die unſittlichen
identificirte. Gelingt es, dieſe Herleitung zu rechtfertigen,
ſo wird dadurch zugleich ein anderer Anſtoß beſeitigt. Es
läßt ſich ſchwerlich annehmen, daß in Römiſchen Teſta-
menten die abſolut unmöglichen Bedingungen oft genug
vorgekommen ſeyn ſollten, um dieſer Frage irgend eine
Erheblichkeit zu geben; die alten Juriſten ſtellten vielmehr
Beyſpiele derſelben auf, nur um den Begriff in aller
Schärfe zur Anſchauung zu bringen. Dagegen mögen die
Fälle unſittlicher Bedingungen, die ja in ſo vielen Geſtal-
(e) So z. B. Sell S. 38 fg.,
der nach vielen künſtlichen Wen-
dungen endlich doch wieder auf
dieſen favor testamentorum zu-
rück kommt.
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