men erreichen, am einfachsten in der Form eines Legats. Er wählte die Form einer Bedingung, die allerdings am schnellsten und kräftigsten wirken konnte; daraus folgt aber nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit, daß, wenn die Er- reichung des zweyten Zwecks unmöglich wurde, deshalb auch der erste aufgegeben werden sollte.
War man nun durch diese Erwägungen dahin gekom- men, die relativ unmöglichen und die unsittlichen Bedin- gungen in Testamenten nach einer gleichen Regel, und zwar ganz anders als in Verträgen, zu behandeln, so lag es dann sehr nahe, in diese Regel auch die (praktisch un- bedeutenden) absolut unmöglichen und unerschwinglichen Bedingungen mit aufzunehmen. Man gewann dadurch den Vortheil einer einfacheren Formel, die ganze Lehre erhielt gleichsam eine breitere Basis, und das Schicksal einiger selten vorkommenden wunderlichen Einfälle man- cher Testatoren konnte dabey kein sonderliches Bedenken erregen.
Die hier versuchte Erklärung der Römischen Behand- lung unmöglicher Bedingungen in Testamenten läßt sich noch durch folgende Betrachtungen unterstützen.
1) Ist eine auf die vergangene oder gegenwärtige Zeit schon durch den Ausdruck gestellte Bedingung vereitelt, so wird sie nicht, gleich der unmöglichen, als nicht geschrie- ben angesehen, sondern die ganze Verfügung ist ungültig (§ 121. p). Dennoch kommt dieser Fall mit dem der un- möglichen in der gegenwärtigen Entschiedenheit völlig über-
men erreichen, am einfachſten in der Form eines Legats. Er wählte die Form einer Bedingung, die allerdings am ſchnellſten und kräftigſten wirken konnte; daraus folgt aber nicht einmal mit Wahrſcheinlichkeit, daß, wenn die Er- reichung des zweyten Zwecks unmöglich wurde, deshalb auch der erſte aufgegeben werden ſollte.
War man nun durch dieſe Erwägungen dahin gekom- men, die relativ unmöglichen und die unſittlichen Bedin- gungen in Teſtamenten nach einer gleichen Regel, und zwar ganz anders als in Verträgen, zu behandeln, ſo lag es dann ſehr nahe, in dieſe Regel auch die (praktiſch un- bedeutenden) abſolut unmoͤglichen und unerſchwinglichen Bedingungen mit aufzunehmen. Man gewann dadurch den Vortheil einer einfacheren Formel, die ganze Lehre erhielt gleichſam eine breitere Baſis, und das Schickſal einiger ſelten vorkommenden wunderlichen Einfälle man- cher Teſtatoren konnte dabey kein ſonderliches Bedenken erregen.
Die hier verſuchte Erklärung der Römiſchen Behand- lung unmöglicher Bedingungen in Teſtamenten läßt ſich noch durch folgende Betrachtungen unterſtützen.
1) Iſt eine auf die vergangene oder gegenwärtige Zeit ſchon durch den Ausdruck geſtellte Bedingung vereitelt, ſo wird ſie nicht, gleich der unmöglichen, als nicht geſchrie- ben angeſehen, ſondern die ganze Verfügung iſt ungültig (§ 121. p). Dennoch kommt dieſer Fall mit dem der un- möglichen in der gegenwärtigen Entſchiedenheit völlig über-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0213"n="201"/><fwplace="top"type="header">§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)</fw><lb/>
men erreichen, am einfachſten in der Form eines Legats.<lb/>
Er wählte die Form einer Bedingung, die allerdings am<lb/>ſchnellſten und kräftigſten wirken konnte; daraus folgt aber<lb/>
nicht einmal mit Wahrſcheinlichkeit, daß, wenn die Er-<lb/>
reichung des zweyten Zwecks unmöglich wurde, deshalb<lb/>
auch der erſte aufgegeben werden ſollte.</p><lb/><p>War man nun durch dieſe Erwägungen dahin gekom-<lb/>
men, die relativ unmöglichen und die unſittlichen Bedin-<lb/>
gungen in Teſtamenten nach einer gleichen Regel, und<lb/>
zwar ganz anders als in Verträgen, zu behandeln, ſo lag<lb/>
es dann ſehr nahe, in dieſe Regel auch die (praktiſch un-<lb/>
bedeutenden) abſolut unmoͤglichen und unerſchwinglichen<lb/>
Bedingungen mit aufzunehmen. Man gewann dadurch<lb/>
den Vortheil einer einfacheren Formel, die ganze Lehre<lb/>
erhielt gleichſam eine breitere Baſis, und das Schickſal<lb/>
einiger ſelten vorkommenden wunderlichen Einfälle man-<lb/>
cher Teſtatoren konnte dabey kein ſonderliches Bedenken<lb/>
erregen.</p><lb/><p>Die hier verſuchte Erklärung der Römiſchen Behand-<lb/>
lung unmöglicher Bedingungen in Teſtamenten läßt ſich<lb/>
noch durch folgende Betrachtungen unterſtützen.</p><lb/><p>1) Iſt eine auf die vergangene oder gegenwärtige Zeit<lb/>ſchon durch den Ausdruck geſtellte Bedingung vereitelt, ſo<lb/>
wird ſie nicht, gleich der unmöglichen, als nicht geſchrie-<lb/>
ben angeſehen, ſondern die ganze Verfügung iſt ungültig<lb/>
(§ 121. <hirendition="#aq">p</hi>). Dennoch kommt dieſer Fall mit dem der un-<lb/>
möglichen in der gegenwärtigen Entſchiedenheit völlig über-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[201/0213]
§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
men erreichen, am einfachſten in der Form eines Legats.
Er wählte die Form einer Bedingung, die allerdings am
ſchnellſten und kräftigſten wirken konnte; daraus folgt aber
nicht einmal mit Wahrſcheinlichkeit, daß, wenn die Er-
reichung des zweyten Zwecks unmöglich wurde, deshalb
auch der erſte aufgegeben werden ſollte.
War man nun durch dieſe Erwägungen dahin gekom-
men, die relativ unmöglichen und die unſittlichen Bedin-
gungen in Teſtamenten nach einer gleichen Regel, und
zwar ganz anders als in Verträgen, zu behandeln, ſo lag
es dann ſehr nahe, in dieſe Regel auch die (praktiſch un-
bedeutenden) abſolut unmoͤglichen und unerſchwinglichen
Bedingungen mit aufzunehmen. Man gewann dadurch
den Vortheil einer einfacheren Formel, die ganze Lehre
erhielt gleichſam eine breitere Baſis, und das Schickſal
einiger ſelten vorkommenden wunderlichen Einfälle man-
cher Teſtatoren konnte dabey kein ſonderliches Bedenken
erregen.
Die hier verſuchte Erklärung der Römiſchen Behand-
lung unmöglicher Bedingungen in Teſtamenten läßt ſich
noch durch folgende Betrachtungen unterſtützen.
1) Iſt eine auf die vergangene oder gegenwärtige Zeit
ſchon durch den Ausdruck geſtellte Bedingung vereitelt, ſo
wird ſie nicht, gleich der unmöglichen, als nicht geſchrie-
ben angeſehen, ſondern die ganze Verfügung iſt ungültig
(§ 121. p). Dennoch kommt dieſer Fall mit dem der un-
möglichen in der gegenwärtigen Entſchiedenheit völlig über-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/213>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.