Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ein, so daß also hierin der Grund der besonderen Behand- lung überhaupt nicht liegen kann. Es fehlt hier aber die oben nachgewiesene innere Verwandtschaft der unmöglichen und unsittlichen Bedingungen, und hierin allein kann da- her der Grund jener eigenthümlichen Behandlung gesucht werden.
2) Das legatum poenae nomine ist von Justinian in der Regel erlaubt, und nur ausnahmsweise für unwirk- sam erklärt, wenn durch dessen Androhung der Erbe zu einer unmöglichen oder unsittlichen Handlung gezwungen werden soll (§ 122. h. i). Eigentlich ist nun die Unterlas- sung der geforderten unmöglichen Handlung etwas schlecht- hin Nothwendiges, und man konnte daher erwarten, daß das Legat vielmehr unbedingt gelten würde (§ 121. g). Weil aber hier der sittliche Zweck bey der geforderten un- sittlichen Handlung eine entgegengesetzte Behandlung nöthig machte (§ 122), so hat diese wiederum ein gleiches Ver- fahren auch bey der geforderten unmöglichen Handlung nach sich gezogen.
3) Außer den unmöglichen Bedingungen kommen auch unmögliche Zeitbestimmungen (dies impossibilis) vor. In der Entschiedenheit des Nichtseyns kommen diese mit jenen ganz überein, so daß man erwarten möchte, auch eine solche Zeitbestimmung werde als nicht geschrieben behan- delt, und so die Verfügung selbst aufrecht erhalten wer- den. Hier findet sich aber gerade das Gegentheil; die un- mögliche Zeit wird als ein Zeichen betrachtet, daß die
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ein, ſo daß alſo hierin der Grund der beſonderen Behand- lung überhaupt nicht liegen kann. Es fehlt hier aber die oben nachgewieſene innere Verwandtſchaft der unmöglichen und unſittlichen Bedingungen, und hierin allein kann da- her der Grund jener eigenthümlichen Behandlung geſucht werden.
2) Das legatum poenae nomine iſt von Juſtinian in der Regel erlaubt, und nur ausnahmsweiſe für unwirk- ſam erklärt, wenn durch deſſen Androhung der Erbe zu einer unmöglichen oder unſittlichen Handlung gezwungen werden ſoll (§ 122. h. i). Eigentlich iſt nun die Unterlaſ- ſung der geforderten unmöglichen Handlung etwas ſchlecht- hin Nothwendiges, und man konnte daher erwarten, daß das Legat vielmehr unbedingt gelten würde (§ 121. g). Weil aber hier der ſittliche Zweck bey der geforderten un- ſittlichen Handlung eine entgegengeſetzte Behandlung nöthig machte (§ 122), ſo hat dieſe wiederum ein gleiches Ver- fahren auch bey der geforderten unmöglichen Handlung nach ſich gezogen.
3) Außer den unmöglichen Bedingungen kommen auch unmögliche Zeitbeſtimmungen (dies impossibilis) vor. In der Entſchiedenheit des Nichtſeyns kommen dieſe mit jenen ganz überein, ſo daß man erwarten möchte, auch eine ſolche Zeitbeſtimmung werde als nicht geſchrieben behan- delt, und ſo die Verfügung ſelbſt aufrecht erhalten wer- den. Hier findet ſich aber gerade das Gegentheil; die un- mögliche Zeit wird als ein Zeichen betrachtet, daß die
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ein, ſo daß alſo hierin der Grund der beſonderen Behand-
lung überhaupt nicht liegen kann. Es fehlt hier aber die
oben nachgewieſene innere Verwandtſchaft der unmöglichen
und unſittlichen Bedingungen, und hierin allein kann da-
her der Grund jener eigenthümlichen Behandlung geſucht
werden.
2) Das legatum poenae nomine iſt von Juſtinian in
der Regel erlaubt, und nur ausnahmsweiſe für unwirk-
ſam erklärt, wenn durch deſſen Androhung der Erbe zu
einer unmöglichen oder unſittlichen Handlung gezwungen
werden ſoll (§ 122. h. i). Eigentlich iſt nun die Unterlaſ-
ſung der geforderten unmöglichen Handlung etwas ſchlecht-
hin Nothwendiges, und man konnte daher erwarten, daß
das Legat vielmehr unbedingt gelten würde (§ 121. g).
Weil aber hier der ſittliche Zweck bey der geforderten un-
ſittlichen Handlung eine entgegengeſetzte Behandlung nöthig
machte (§ 122), ſo hat dieſe wiederum ein gleiches Ver-
fahren auch bey der geforderten unmöglichen Handlung
nach ſich gezogen.
3) Außer den unmöglichen Bedingungen kommen auch
unmögliche Zeitbeſtimmungen (dies impossibilis) vor. In
der Entſchiedenheit des Nichtſeyns kommen dieſe mit jenen
ganz überein, ſo daß man erwarten möchte, auch eine
ſolche Zeitbeſtimmung werde als nicht geſchrieben behan-
delt, und ſo die Verfügung ſelbſt aufrecht erhalten wer-
den. Hier findet ſich aber gerade das Gegentheil; die un-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/214>, abgerufen am 21.11.2024.
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