Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 124. Bedingung. Unmögliche, unsittliche. (Fortsetzung.) ganze Verfügung nicht ernstlich gemeynt war, und dieseist dadurch vernichtet (i). Diese scheinbare Inconsequenz erklärt sich daraus, daß zwischen der unmöglichen Zeit und der unsittlichen Bedingung gar kein Zusammenhang statt findet, so daß hier kein Grund vorhanden ist, von der natürlichsten und einfachsten Behandlung abzuweichen. Wäre die bloße Begünstigung des letzten Willens der Grund, warum die unmögliche Bedingung als nicht ge- schrieben behandelt wird, so müßte dieselbe ja ganz eben so auch den unmöglichen dies als nicht geschrieben hin- weg räumen. Zum Schluß soll noch angegeben werden, welche Grund- Das Französische Gesetzbuch schließt sich ganz an das (i) Vgl. unten § 126. i. k. l,
und daraus besonders L. 4 § 1 de statulib. (40. 7.), deren In- halt oben in Note d angegeben ist. Übrigens erklärt sich hieraus auch, wie von der in der Mitte der Stelle erwähnten Bedingung si heredi millies dedisset ge- sagt werden konnte, sie entkräfte die ganze Freylassung (§ 121. t). Diese Entscheidung paßt offenbar nur zu der Meinung der Pro- culejaner, und hat sich in die Justinianische Gesetzgebung blos verirrt. Dieses wurde dadurch übersehen, daß sie in der Mitte zwischen zwey, auch im Justinia- nischen Recht unbedenklichen, Ent- scheidungen über den dies impos- sibilis steht. §. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.) ganze Verfügung nicht ernſtlich gemeynt war, und dieſeiſt dadurch vernichtet (i). Dieſe ſcheinbare Inconſequenz erklärt ſich daraus, daß zwiſchen der unmöglichen Zeit und der unſittlichen Bedingung gar kein Zuſammenhang ſtatt findet, ſo daß hier kein Grund vorhanden iſt, von der natürlichſten und einfachſten Behandlung abzuweichen. Wäre die bloße Begünſtigung des letzten Willens der Grund, warum die unmögliche Bedingung als nicht ge- ſchrieben behandelt wird, ſo müßte dieſelbe ja ganz eben ſo auch den unmöglichen dies als nicht geſchrieben hin- weg räumen. Zum Schluß ſoll noch angegeben werden, welche Grund- Das Franzöſiſche Geſetzbuch ſchließt ſich ganz an das (i) Vgl. unten § 126. i. k. l,
und daraus beſonders L. 4 § 1 de statulib. (40. 7.), deren In- halt oben in Note d angegeben iſt. Übrigens erklärt ſich hieraus auch, wie von der in der Mitte der Stelle erwähnten Bedingung si heredi millies dedisset ge- ſagt werden konnte, ſie entkräfte die ganze Freylaſſung (§ 121. t). Dieſe Entſcheidung paßt offenbar nur zu der Meinung der Pro- culejaner, und hat ſich in die Juſtinianiſche Geſetzgebung blos verirrt. Dieſes wurde dadurch überſehen, daß ſie in der Mitte zwiſchen zwey, auch im Juſtinia- niſchen Recht unbedenklichen, Ent- ſcheidungen über den dies impos- sibilis ſteht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0215" n="203"/><fw place="top" type="header">§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)</fw><lb/> ganze Verfügung nicht ernſtlich gemeynt war, und dieſe<lb/> iſt dadurch vernichtet <note place="foot" n="(i)">Vgl. unten § 126. <hi rendition="#aq">i. k. l,</hi><lb/> und daraus beſonders <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 1<lb/><hi rendition="#i">de statulib.</hi></hi> (40. 7.), deren In-<lb/> halt oben in Note <hi rendition="#aq">d</hi> angegeben<lb/> iſt. Übrigens erklärt ſich hieraus<lb/> auch, wie von der in der Mitte<lb/> der Stelle erwähnten Bedingung<lb/><hi rendition="#aq">si heredi millies dedisset</hi> ge-<lb/> ſagt werden konnte, ſie entkräfte<lb/> die ganze Freylaſſung (§ 121. <hi rendition="#aq">t</hi>).<lb/> Dieſe Entſcheidung paßt offenbar<lb/> nur zu der Meinung der Pro-<lb/> culejaner, und hat ſich in die<lb/> Juſtinianiſche Geſetzgebung blos<lb/> verirrt. Dieſes wurde dadurch<lb/> überſehen, daß ſie in der Mitte<lb/> zwiſchen zwey, auch im Juſtinia-<lb/> niſchen Recht unbedenklichen, Ent-<lb/> ſcheidungen über den <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">dies</hi> impos-<lb/> sibilis</hi> ſteht.</note>. Dieſe ſcheinbare Inconſequenz<lb/> erklärt ſich daraus, daß zwiſchen der unmöglichen Zeit<lb/> und der unſittlichen Bedingung gar kein Zuſammenhang<lb/> ſtatt findet, ſo daß hier kein Grund vorhanden iſt, von<lb/> der natürlichſten und einfachſten Behandlung abzuweichen.<lb/> Wäre die bloße Begünſtigung des letzten Willens der<lb/> Grund, warum die unmögliche Bedingung als nicht ge-<lb/> ſchrieben behandelt wird, ſo müßte dieſelbe ja ganz eben<lb/> ſo auch den unmöglichen <hi rendition="#aq">dies</hi> als nicht geſchrieben hin-<lb/> weg räumen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Zum Schluß ſoll noch angegeben werden, welche Grund-<lb/> ſätze über die den Teſtamenten beygefügten unmöglichen<lb/> und unſittlichen Bedingungen in neueren Geſetzgebungen<lb/> aufgeſtellt worden ſind.</p><lb/> <p>Das Franzöſiſche Geſetzbuch ſchließt ſich ganz an das<lb/> Römiſche Recht an. Unmögliche und unſittliche Bedingun-<lb/> gen gelten als nicht geſchrieben; ja es wird dieſes ſelbſt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [203/0215]
§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
ganze Verfügung nicht ernſtlich gemeynt war, und dieſe
iſt dadurch vernichtet (i). Dieſe ſcheinbare Inconſequenz
erklärt ſich daraus, daß zwiſchen der unmöglichen Zeit
und der unſittlichen Bedingung gar kein Zuſammenhang
ſtatt findet, ſo daß hier kein Grund vorhanden iſt, von
der natürlichſten und einfachſten Behandlung abzuweichen.
Wäre die bloße Begünſtigung des letzten Willens der
Grund, warum die unmögliche Bedingung als nicht ge-
ſchrieben behandelt wird, ſo müßte dieſelbe ja ganz eben
ſo auch den unmöglichen dies als nicht geſchrieben hin-
weg räumen.
Zum Schluß ſoll noch angegeben werden, welche Grund-
ſätze über die den Teſtamenten beygefügten unmöglichen
und unſittlichen Bedingungen in neueren Geſetzgebungen
aufgeſtellt worden ſind.
Das Franzöſiſche Geſetzbuch ſchließt ſich ganz an das
Römiſche Recht an. Unmögliche und unſittliche Bedingun-
gen gelten als nicht geſchrieben; ja es wird dieſes ſelbſt
(i) Vgl. unten § 126. i. k. l,
und daraus beſonders L. 4 § 1
de statulib. (40. 7.), deren In-
halt oben in Note d angegeben
iſt. Übrigens erklärt ſich hieraus
auch, wie von der in der Mitte
der Stelle erwähnten Bedingung
si heredi millies dedisset ge-
ſagt werden konnte, ſie entkräfte
die ganze Freylaſſung (§ 121. t).
Dieſe Entſcheidung paßt offenbar
nur zu der Meinung der Pro-
culejaner, und hat ſich in die
Juſtinianiſche Geſetzgebung blos
verirrt. Dieſes wurde dadurch
überſehen, daß ſie in der Mitte
zwiſchen zwey, auch im Juſtinia-
niſchen Recht unbedenklichen, Ent-
ſcheidungen über den dies impos-
sibilis ſteht.
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