Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. auf Schenkungen ausgedehnt, die überhaupt in diesem Ge-setzbuch den Testamenten so sehr angenähert sind (k). Das Preußische Recht schlägt einen Mittelweg ein. Das Österreichische Gesetzbuch endlich ist ganz zu Pro- §. 125. III. Willenserklärungen. -- Zeitbestimmung. Eine zweyte Art der Selbstbeschränkung, welche in ei- Diese Zeitbegränzung kann, ähnlich der Bedingung, (k) Code civil art. 900. -- Anders natürlich bey Verträgen die nicht Schenkungen sind. art. 1172. Diese Behandlung der Schenkungen wird von den Fran- zösischen Juristen als inconsequent getadelt; Manche tadeln den Rechtssatz auch bey den Testa- menten. Maleville zu art. 900. Toullier droit civil T. 5 § 247. (l) A. L. R., Th. 1. Tit. 4 § 129--132 Tit. 12 § 504. (m) A. L. R., Th. 1. Tit. 12 § 63 (vergl. mit Tit. 5 § 227.). (n) Oesterreich. Gesetzbuch § 698
(vergl. mit § 897). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. auf Schenkungen ausgedehnt, die überhaupt in dieſem Ge-ſetzbuch den Teſtamenten ſo ſehr angenähert ſind (k). Das Preußiſche Recht ſchlägt einen Mittelweg ein. Das Öſterreichiſche Geſetzbuch endlich iſt ganz zu Pro- §. 125. III. Willenserklärungen. — Zeitbeſtimmung. Eine zweyte Art der Selbſtbeſchränkung, welche in ei- Dieſe Zeitbegränzung kann, ähnlich der Bedingung, (k) Code civil art. 900. — Anders natürlich bey Verträgen die nicht Schenkungen ſind. art. 1172. Dieſe Behandlung der Schenkungen wird von den Fran- zöſiſchen Juriſten als inconſequent getadelt; Manche tadeln den Rechtsſatz auch bey den Teſta- menten. Maleville zu art. 900. Toullier droit civil T. 5 § 247. (l) A. L. R., Th. 1. Tit. 4 § 129—132 Tit. 12 § 504. (m) A. L. R., Th. 1. Tit. 12 § 63 (vergl. mit Tit. 5 § 227.). (n) Oeſterreich. Geſetzbuch § 698
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
auf Schenkungen ausgedehnt, die überhaupt in dieſem Ge-
ſetzbuch den Teſtamenten ſo ſehr angenähert ſind (k).
Das Preußiſche Recht ſchlägt einen Mittelweg ein.
Die unmoͤgliche Bedingung macht die teſtamentariſche Ver-
fügung ſelbſt ungültig (l); die unſittliche dagegen gilt als
nicht geſchrieben (m).
Das Öſterreichiſche Geſetzbuch endlich iſt ganz zu Pro-
culejaniſchen Geſinnungen zurückgekehrt. Erbeinſetzungen
und Legate werden durch unmögliche und durch unſittliche
Bedingungen ganz ungültig (n).
§. 125.
III. Willenserklärungen. — Zeitbeſtimmung.
Eine zweyte Art der Selbſtbeſchränkung, welche in ei-
ner Willenserklärung vorkommen kann (§ 114), beſteht in
der hinzugefügten Zeitbeſtimmung (dies), das heißt in
dem Ausdruck einer zeitlichen Begränzung der Wirkſamkeit
des Rechtsverhältniſſes.
Dieſe Zeitbegränzung kann, ähnlich der Bedingung,
entweder an den Anfang oder an das Ende des Rechts-
verhältniſſes gelegt werden. Im erſten Fall heißt dieſes
(k) Code civil art. 900. —
Anders natürlich bey Verträgen
die nicht Schenkungen ſind. art.
1172. Dieſe Behandlung der
Schenkungen wird von den Fran-
zöſiſchen Juriſten als inconſequent
getadelt; Manche tadeln den
Rechtsſatz auch bey den Teſta-
menten. Maleville zu art. 900.
Toullier droit civil T. 5 § 247.
(l) A. L. R., Th. 1. Tit. 4
§ 129—132 Tit. 12 § 504.
(m) A. L. R., Th. 1. Tit. 12
§ 63 (vergl. mit Tit. 5 § 227.).
(n) Oeſterreich. Geſetzbuch § 698
(vergl. mit § 897).
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