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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 125. Zeitbestimmung.
Bey dem dritten Fall gilt zwar allerdings auch dieselbe
Regel, so daß also z. B. ein auf die Pubertät oder die
Volljährigkeit eines Dritten gestelltes Legat völlig als ein
bedingtes zu beurtheilen ist (h). Jedoch giebt es von dieser
Regel natürliche Ausnahmen, wenn nämlich aus den Um-
ständen sicher hervorgeht, daß der Urheber diese Neben-
bestimmung lediglich aus Vorsorge für den Berechtigten,
also zu dessen Vortheil, und nicht zur Beschränkung der
Rechte desselben, gegeben hat; dann gilt das Rechtsver-
hältniß als ein unbedingtes, das heißt es wird jene Ne-
benbestimmung als Kalendertag behandelt, der nur indirect
bezeichnet ist, nämlich durch Beziehung auf ein Ereigniß,
welches freylich seiner Natur nach auch wohl ganz aus-
fallen kann (i). Hier wirkt also ausnahmsweise das in
jenem dritten Fall enthaltene Element der Gewißheit, und
zwar nicht als ob dann die regelmäßige Natur dieses
Falles verkannt oder unrichtig behandelt würde, sondern
wegen der durch die Umstände gerechtfertigten Interpre-
tation des wahren Willens, die ja überall vorwalten soll
(§ 118. a). Nur in Einem Fall gilt dieselbe Ausnahme

(h) L. 21 pr. L. 22 pr. quando
dies
(36. 2.), L. 36 § 1 de cond.
(35. 1.), L. 49 § 2. 3 de leg. 1
(30. un.).
-- In der ersten der
angeführten Stellen wird ein sol-
cher Tag dies incerta genannt.
(i) L. 46 ad Sc. Treb. (36. 1.),
L 5 C. quando dies (6. 53.).

Vgl. auch L. 18 § 2 de alim.
leg.
(34. 1.) (§ 119. 5.), und
Averanius Interpr. II. 16 Num.
12. sq.
-- Es ist natürlich, daß
eine solche günstige Interpretation
vorzugsweise angenommen wird,
wenn ein Testator seinen Kindern
Etwas zuwendet; ferner vorzugs-
weise bey den, besonders im äl-
teren Recht, ohnehin freyer be-
handelten Fideicommissen.
III. 14

§. 125. Zeitbeſtimmung.
Bey dem dritten Fall gilt zwar allerdings auch dieſelbe
Regel, ſo daß alſo z. B. ein auf die Pubertät oder die
Volljährigkeit eines Dritten geſtelltes Legat völlig als ein
bedingtes zu beurtheilen iſt (h). Jedoch giebt es von dieſer
Regel natürliche Ausnahmen, wenn nämlich aus den Um-
ſtänden ſicher hervorgeht, daß der Urheber dieſe Neben-
beſtimmung lediglich aus Vorſorge für den Berechtigten,
alſo zu deſſen Vortheil, und nicht zur Beſchränkung der
Rechte deſſelben, gegeben hat; dann gilt das Rechtsver-
hältniß als ein unbedingtes, das heißt es wird jene Ne-
benbeſtimmung als Kalendertag behandelt, der nur indirect
bezeichnet iſt, nämlich durch Beziehung auf ein Ereigniß,
welches freylich ſeiner Natur nach auch wohl ganz aus-
fallen kann (i). Hier wirkt alſo ausnahmsweiſe das in
jenem dritten Fall enthaltene Element der Gewißheit, und
zwar nicht als ob dann die regelmäßige Natur dieſes
Falles verkannt oder unrichtig behandelt würde, ſondern
wegen der durch die Umſtände gerechtfertigten Interpre-
tation des wahren Willens, die ja überall vorwalten ſoll
(§ 118. a). Nur in Einem Fall gilt dieſelbe Ausnahme

(h) L. 21 pr. L. 22 pr. quando
dies
(36. 2.), L. 36 § 1 de cond.
(35. 1.), L. 49 § 2. 3 de leg. 1
(30. un.).
— In der erſten der
angeführten Stellen wird ein ſol-
cher Tag dies incerta genannt.
(i) L. 46 ad Sc. Treb. (36. 1.),
L 5 C. quando dies (6. 53.).

Vgl. auch L. 18 § 2 de alim.
leg.
(34. 1.) (§ 119. 5.), und
Averanius Interpr. II. 16 Num.
12. sq.
— Es iſt natürlich, daß
eine ſolche günſtige Interpretation
vorzugsweiſe angenommen wird,
wenn ein Teſtator ſeinen Kindern
Etwas zuwendet; ferner vorzugs-
weiſe bey den, beſonders im äl-
teren Recht, ohnehin freyer be-
handelten Fideicommiſſen.
III. 14
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[209/0221] §. 125. Zeitbeſtimmung. Bey dem dritten Fall gilt zwar allerdings auch dieſelbe Regel, ſo daß alſo z. B. ein auf die Pubertät oder die Volljährigkeit eines Dritten geſtelltes Legat völlig als ein bedingtes zu beurtheilen iſt (h). Jedoch giebt es von dieſer Regel natürliche Ausnahmen, wenn nämlich aus den Um- ſtänden ſicher hervorgeht, daß der Urheber dieſe Neben- beſtimmung lediglich aus Vorſorge für den Berechtigten, alſo zu deſſen Vortheil, und nicht zur Beſchränkung der Rechte deſſelben, gegeben hat; dann gilt das Rechtsver- hältniß als ein unbedingtes, das heißt es wird jene Ne- benbeſtimmung als Kalendertag behandelt, der nur indirect bezeichnet iſt, nämlich durch Beziehung auf ein Ereigniß, welches freylich ſeiner Natur nach auch wohl ganz aus- fallen kann (i). Hier wirkt alſo ausnahmsweiſe das in jenem dritten Fall enthaltene Element der Gewißheit, und zwar nicht als ob dann die regelmäßige Natur dieſes Falles verkannt oder unrichtig behandelt würde, ſondern wegen der durch die Umſtände gerechtfertigten Interpre- tation des wahren Willens, die ja überall vorwalten ſoll (§ 118. a). Nur in Einem Fall gilt dieſelbe Ausnahme (h) L. 21 pr. L. 22 pr. quando dies (36. 2.), L. 36 § 1 de cond. (35. 1.), L. 49 § 2. 3 de leg. 1 (30. un.). — In der erſten der angeführten Stellen wird ein ſol- cher Tag dies incerta genannt. (i) L. 46 ad Sc. Treb. (36. 1.), L 5 C. quando dies (6. 53.). Vgl. auch L. 18 § 2 de alim. leg. (34. 1.) (§ 119. 5.), und Averanius Interpr. II. 16 Num. 12. sq. — Es iſt natürlich, daß eine ſolche günſtige Interpretation vorzugsweiſe angenommen wird, wenn ein Teſtator ſeinen Kindern Etwas zuwendet; ferner vorzugs- weiſe bey den, beſonders im äl- teren Recht, ohnehin freyer be- handelten Fideicommiſſen. III. 14

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/221>, abgerufen am 21.11.2024.